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HDI INGletter Juni 2026

Die Arbeit von Architekten und Ingenieuren ist in den vergangenen Jahren deutlich komplexer geworden. Digitale Planungsprozesse, neue rechtliche Anforderungen und steigende Erwartungen der Auftraggeber prägen den Berufsalltag und erhöhen die Anforderungen an Planung, Koordination und Risikobeherrschung.

Diese Ausgabe des HDI INGLetters greift zentrale Themen der Praxis auf. Im Fokus stehen Risiken der digitalen Planung, insbesondere im Zusammenhang mit BIM, Cloud‑Lösungen und vernetzten Projektstrukturen.

Zudem zeigt ein Beitrag zur Bauüberwachung bei Eigenleistungen des Bauherrn, dass sich die Anforderungen an Planung und Kontrolle häufig erhöhen statt verringern.

Ein weiterer Beitrag macht deutlich, warum Haftung und Versicherungsschutz nicht gleichzusetzen sind und wo die Grenzen der Deckung liegen.

Ende April haben wir bei HDI ein umfassendes Update unserer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure umgesetzt. Für weitere Informationen wenden Sie sich gern an Ihren Ansprechpartner.

Cybergefahren im Planungsbüro – ein unterschätztes Unternehmensrisiko

Cybersicherheit bei Architekten und Ingenieuren zwischen BIM, Cloud und Projektverantwortung

Die Digitalisierung hat das Arbeiten von Architekten‑ und Ingenieurbüros grundlegend verändert. Planungsprozesse werden nahezu vollständig digital abgebildet, Projekte ortsunabhängig koordiniert und Daten in Echtzeit mit Bauherren, Fachplanern, ausführenden Unternehmen und Behörden ausgetauscht. Anwendungen wie Building Information Modeling (BIM), cloudbasierte Projektplattformen, digitale Projektakten oder spezialisierte CAD‑Systeme sind heute nicht mehr wegzudenken. Sie steigern Effizienz, Transparenz und Qualität – gleichzeitig machen sie die Planungsbüros jedoch in hohem Maße abhängig von funktionierenden IT‑Systemen.

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Selbst gemacht ist nicht selbst überwacht!

Bauüberwachung bei Eigenleistungen des Bauherrn – Pflichtenkreis, Haftungsrisiken und Mitverschulden

Nach einer in der Praxis weit verbreiteten Vorstellung führen Eigenleistungen des Bauherrn zu einer Entlastung des Architekten. Diese Annahme hält einer rechtlichen Überprüfung jedoch regelmäßig nicht stand. Haftungsrechtlich gilt vielmehr: Eigenleistung ist kein Gegenbegriff zur Bauüberwachung. Sie hebt planerische und überwachungsbezogene Pflichten nicht auf, sondern kann sie – abhängig von Art und Gefährlichkeit der Arbeiten – sogar intensivieren.

Vor diesem Hintergrund verdient der Hinweisbeschluss des Schleswig‑Holsteinischen Oberlandesgerichts gleich zu Beginn dieses Jahres besondere Aufmerksamkeit. Die Entscheidung führt bekannte Grundsätze konsequent fort und verdeutlicht, welche Risiken Bauvorhaben bergen, bei denen der Bauherr selbst ausführend tätig wird.

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Die Grenzen des Versicherungsschutzes

Architekten und Ingenieure erbringen Planungs‑ und Überwachungsleistungen für ihre Auftraggeber. Diese Leistungen beruhen auf persönlicher Verantwortung und gehen zugleich auch mit Haftung für den Inhalt einher. Aufgrund dieser Haftung für den Inhalt sehen – im Interesse der Auftraggeber wie auch der Planer selbst – die Berufspflichten in den jeweiligen Bundesländern eine Pflicht vor, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (so z. B. § 33 Absatz 2 Nummer 5 BauKaG NRW).

Aufgabe der Berufs‑Haftpflichtversicherung ist es, den Versi-cherungsnehmer von den Risiken freizustellen, die bei der freiberuflichen Tätigkeit wegen eines Versicherungsfalles entstehen können. Der Versicherungsschutz umfasst Schäden, die einem Dritten entstanden sind und zu einem Schadenersatzanspruch führen. Zu beachten ist hierbei das sogenannte „Trennungsprinzip“ im Rahmen der Haftpflichtversicherung: Haftung bedeutet nicht automatisch Deckung.

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