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Mietverlustversicherung
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Die Mietverlustversicherung leistet Entschädigung für den Mietausfall infolge eines Feuer-, Leitungswasser-, Sturm oder Hagelschadens und ist eine sinnvolle Ergänzung zur Gebäudeversicherung. Versichert ist der Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter aufgrund des Schadens die Mietzahlung ganz oder teilweise einstellt. Die Mietverlustversicherung bietet Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen durch die genannten Schäden.
Ersetzt wird der Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Versicherungsfalles kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern.
Vorteile:
- Auch etwaige fortlaufende Nebenkosten sind mitversichert
- Ersetzt wird auch der Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind
Versicherungsumfang
Versicherte Schäden
Versichert ist der Mietausfallschaden, der entstehen kann, wenn Gebäude durch einen Sachschaden zerstört oder beschädigt werden.
Versicherte Gefahren und Schäden
Die Mietverlustversicherung schützt bei Schäden durch
- Brand, Blitzschlag, Explosion,
- Leitungswasser,
- Sturm oder Hagel
sofern die betreffenden Gefahren mitversichert sind.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen, um eine mögliche Unterversicherung zu vermeiden.
Der Versicherungswert beträgt
- Für vermietete Räume den Wert einer Jahresmiete,
- für selbst genutzte oder unentgeltlich Dritten überlassene Räume den ortsüblichen Jahresmietwert
zzgl. der Summe der fortlaufenden Nebenkosten für die Dauer eines Jahres.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Als nicht versichert gelten u. a. Schäden durch Krieg, innere Unruhen und Kernenergie.
Was wird im Schadenfall ersetzt?
Die Mietverlustversicherung ersetzt
- Den Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Versicherungsfalles kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern.
- Den Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind.
- Etwaige fortlaufende Nebenkosten.