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Die Grenzen des Versicherungsschutzes
Es kann vorkommen, dass z. B. ein Schadensersatzanspruch, der unter die Deckung des Versicherungsvertrags fallen würde, unberechtigt ist, weil der Ingenieur gar nicht dafür haftet. Hat der Ingenieur keine Pflicht verletzt, besteht für seine Versicherung auch kein Anlass, den entstandenen Schaden zu übernehmen. So können z. B. bei mehreren Planern oder einem Zusammenwirken von Planung und Ausführung Ansprüche gegen den Planer geltend gemacht werden, wobei aber noch nicht klar ist, ob der Planer denn überhaupt einen Fehler gemacht hat.
Hier unterstützt ebenfalls die Berufs‑Haftpflichtversicherung, da diese als weitere Aufgabe nicht nur die Prüfung der Haftpflichtfrage und die Regulierung der berechtigten Schadensersatzansprüche hat, sondern auch die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche übernimmt. Auf der anderen Seite kann es auch vorkommen, dass ein begründeter Anspruch aus unterschiedlichen Gründen nicht unter den Versicherungsschutz fällt, da auch die Deckung über die Berufs-Haftpflichtversicherung Grenzen hat. Um eine Gesamtbetrachtung seiner Haftungsrisiken zu bekommen, sollten beide Seiten – Haftung und Deckung – entsprechend bekannt und bewertet werden.
Versicherungssummen und Versicherungssummenbegrenzungen begrenzen die Leistungspflicht des Versicherers der Höhe nach. Sublimits begrenzen den Versicherungsschutz innerhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssummen für verschiedene Bereiche. Die Selbstbehalte bestimmen die Eigenbeteiligung des Versicherungsnehmers innerhalb der gesetzlichen Vorgaben. Die Versicherungsbedingungen, Klauseln etc. stellen die allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) dar, die den Umfang und den Inhalt des Versiche-rungsschutzes regeln. Im Rahmen dieser AGB finden sich auch nicht versicherbare Tatbestände, die entweder risiko-bezogene oder personalisierte Ausschlüsse aufgreifen.
Ein Auftraggeber: Ich habe ein Projekt mit einer festen Bud-getvorgabe. Natürlich ist es mir wichtig, dieses Budget auch einhalten zu können, dass der Planer sich daran orientiert und keinen übermäßigen Luxus plant. Daher habe ich dem Planer das verfügbare Budget mitgeteilt und ihm auch direkt gesagt, dass ich eine Baukostenobergrenze vereinbaren möchte. Daraufhin hat er mir geantwortet, seine Versicherung habe ihm mitgeteilt, dass er dies zwar vereinbaren könne, Kostenüberschreitungen aber gar nicht abgesichert seien. Kann das richtig sein? Er hat doch eine Berufs‑Haftpflichtversicherung und die muss doch für seine Planungsfehler einstehen.
Antwort: Die Aussage, dass Kostenüberschreitungen grund-sätzlich nicht versichert sind, ist so pauschal nicht korrekt und muss differenzierter betrachtet werden. Inwieweit eine Haftung für Baukostensteigerungen gegeben ist, hängt zunächst einmal davon ab, was vertraglich in Bezug auf die Kosten konkret vereinbart wurde. Soweit ein Schaden vorliegt und eine Haftung im Hinblick auf vertragliche Vereinbarungen zu Baukosten/Baukostenobergrenzen gegeben ist, stellt sich dann die Frage, welche Auswirkungen diese auf den Versicherungsschutz hat.
Entscheidend für den Umfang des Versicherungsschutzes ist der genaue Wortlaut in den jeweils zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Richtig ist, dass z. B. in den GDV Musterbedingungen Versicherungsbedingungen eine Kostenklausel enthalten ist, um eventuellen Manipulationsgefahren zu begegnen, die im kalkulatorischen Bereich liegen. Nach dieser Klausel sind ausgeschlossen:
„Ansprüche wegen Schäden aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im Sinne der DIN 276 oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder, soweit es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die bei ordnungsgemäßer Planung und Er-stellung des Objektes ohnehin angefallen wären. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Überschreitung von Baukostenobergrenzen sowie für Ansprüche aus Bausummengarantien oder Festpreisabreden des Versicherungsnehmers oder Dritter.”
Die Kostenermittlung des Ausschlusses orientiert sich an der DIN 276, in der Baukosten in verschiedenen Kostengruppen untergliedert sind. Von dem Ausschluss sind aber nur solche Ansprüche erfasst, bei denen es sich um sogenannte Sowiesokosten handelt. Der Begriff Sowiesokosten ist hierbei aus technischer Sicht zu bewerten. Damit sind solche Aufwendungen gemeint, die bei ordnungsgemäßer Planung und Erstellung des Bauwerks sowieso angefallen wären, so dass diese auf der Haftungsseite keinen Schaden darstellen. Ein Verschulden des Ingenieurs spielt für die Beurteilung des Versicherungsschutzes hier keine Rolle.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Schadensersatzansprüche aus Bausummenüberschreitungen durch Planungs- oder Berechnungsfehler im Rahmen der Massen‑ und Kostenermittlung mitversichert sind, soweit es sich nicht um sogenannte Sowiesokosten handelt. Die Berufs‑Haftpflichtversi-cherung steht also durchaus für Planungsfehler ein.
- Mehrkosten durch Ansprüche wegen zu vertretender Bauwerksmängel und Bauwerksschäden
- Verstöße im Rahmen der Kostenfeststellung (Rechnungsprüfung und Freigabe im Rahmen der Objektüberwachung)
In vielen Werkverträgen finden sich Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu den Kosten der Baumaßnahme, indem z. B. ein Kostenrahmen oder ein Höchstpreis (Kostenobergrenze) für die Baumaßnahme gesetzt wird. Der obige Ausschluss gilt auch bei Überschreitung von Baukostenobergrenzen. Die vertragliche Vereinbarung einer Baukostenobergrenze stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, aus der – bei Überschreitung – Ansprüche entstehen können. Kommt es tatsächlich zu einer Kostenüberschreitung, muss auch hier beim Versicherungsschutz differenziert werden. Ansprüche aus einer vertraglich vereinbarten Baukostengarantie/Bausummengarantie – also die Verpflichtung zur Einhaltung einer Kostengrenze unabhängig von den Umständen –, sind grundsätzlich schon nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Für gesetzliche (Schadenersatz)ansprüche, die aus der Überschreitung resultieren, findet der Ausschluss im Umfang des bereits Dargestellten Anwendung ‑ Ansprüche hieraus sind nicht versichert, soweit es sich um Sowiesokosten handelt.
Beispiel: Der Bauherr möchte ein Bestandsgebäude umbau-en und sanieren. Im Vertrag mit dem Architekten/Ingenieur ist eine Kostenobergrenze von 1,5 Mio. EUR vereinbart – er hat aber keine Garantien dafür gegeben, muss aber darauf hinwirken, dass diese Grenze nicht überschritten wird. In der Kostenberechnung kam der Architekt/Ingenieur zu dem Ergebnis, dass die Kostenobergrenze eingehalten werden kann. Im Verlauf des Bauvorhabens stellt sich heraus, dass die Kostengrenze um ca. 450.000 Euro gerissen wird. Der Versicherungsnehmer hat die Kosten zu gering berechnet und der Bauherr ist nun der Meinung, dass er die Mehrkosten als Schaden geltend machen kann. Soweit sich herausstellt, dass der Bauherr diese Kosten bei korrekter Kostener-mittlung ohnehin hätte tragen müssen, sind dies klassische Sowiesokosten und damit nicht versichert.
Ergänzend erwähnt werden sollte noch, dass viele Versicherer beim Thema Baukostenüberschreitung im Rahmen der Versicherungsbedingungen auch passiven Rechtsschutz anbieten, wenn es sich um die nicht gedeckten Sowiesokosten handelt. Hier wird dann die Abwehr des Anspruchs übernommen, soweit die Mehrkosten zu Unrecht beansprucht werden.
Ein Planer: Ich bin mit der Tragwerksplanung LPH 1‑4 für ein Mehrfamilienhaus beauftragt. In der Gegend habe ich schon mehrere Objekte geplant und mit den Bodenverhältnissen gab es nie Probleme. Bisher liegt kein Bodengutachten vor. Auf Nachfrage hat der Bauherr erklärt, sich die Kosten dafür lieber sparen zu wollen. Ich überlege nun, was zu tun ist. Eigentlich genügt es doch, wenn ich für die Tragwerksplanung Annahmen zu den Bodenverhältnissen formuliere und dem Bauherrn mitteile, dass er diese Annahmen besser nochmal prüfen lassen soll. Ob er das dann tut oder nicht ist ja seine Sache, oder?
Antwort: Eine Tragwerksplanung setzt eine fachgerechte Kenntnis der Boden‑ und Baugrundverhältnisse voraus. Es gibt zwar keine zwingende Regelung zur Einholung eines Bodengutachtens, aber die DIN 4020, die vorgibt, dass Aufbau, Beschaffenheit und Eigenschaften des Baugrundes vor Entwurf und Bemessung ausreichend bekannt sein müssen. Die Annahmen für die Bodenverhältnisse mögen auf Erfahrungswerten beruhen, sind aber am Ende des Tages auch nur eine Annahme, die Hoffnung, dass der Boden am Ende auch so beschaffen ist. Ohne ein Bodengutachten, das der Bauherr beizubringen hat, hat der Planer keine Gewissheit über die Bodenverhältnisse. Wenn der Versicherungsnehmer kein Bodengutachten einholen lässt, die Planung nur auf der „bloßen Annahme” gründet und es deswegen zu einem Schaden kommt, würde dies im Rahmen der Berufs‑Haftpflichtversicherung als pflichtwidriges Verhalten gewertet, Ansprüche, die durch ein bewusst gesetz‑, vorschrifts‑ oder sonstwie pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) verursacht werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies betrifft nicht nur bewusste Verstöße gegen Baugesetze, sondern auch technische Regelwerke oder DIN-Normen. Unter einem sonstigen pflichtwidrigen Verhalten sind die vertraglich übernommenen Pflichten zu verstehen, weshalb in Einzelfällen auch eine nicht oder nur unzureichend erfüllte Beratungs‑ oder Aufklärungspflicht ausreichend sein kann.
Mit dem Hinweis an den Bauherrn geht der Planer das Risiko ein, ob er denn allein dadurch von seinen Pflichten und seiner Haftung frei geworden ist. Im Zweifel muss er damit rechnen, dass ein Gericht wegen unzureichender Aufklärung und Hinweise den Planer wegen der Pflichtverletzung verurteilen wird, den Schaden zu übernehmen.
Ein Auftraggeber: Ich habe den Planer mit der Objektplanung beauftragt und es hat auch bis zur Genehmigung alles gut funktioniert. Jetzt ist die Genehmigung da und es geht an die Ausschreibung der Ausführungsleistungen. Für die vertraglichen Vereinbarungen dazu fehlt mir noch eine Skontoklausel, daher habe ich einfach mal den Planer gefragt. Er konnte mir auch direkt helfen und hat mir eine Klausel geschickt, die ich jetzt für meine Verträge mit den ausführenden Unternehmen verwende. Eine gute Lösung, oder?
Antwort: Nein, das ist keine gute Lösung für den Planer! Die Erstellung einer vertraglichen Klausel tangiert den Bereich Rechtsberatung. Eine rechtsberatende Leistung fällt nur solange unter den Versicherungsschutz, wie dies zur Erfüllung seines versicherten Berufsbildes erforderlich ist. Dies gilt grundsätzlich, einige Versicherer haben aber sogar explizit in ihre Versicherungsbedingungen aufgenommen, dass Rechtsdienstleistungen gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als Nebenleistung zur freiberuflichen Tätigkeit versichert sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die reine Rechtsberatung außerhalb des eigentlichen Berufsbildes als Nebenleistung nicht mehr vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die konkrete Unterscheidung, was Haupt‑ und Nebenpflicht sind, ist oft schwierig und wird oft eine Einzelfallentscheidung sein. Frage ist, was noch eine erlaubte berufsbildtypische Nebenleistung ist, zumal der Architekt/Ingenieur z. B. auch Kenntnisse des Bauplanungs‑ und Bauordnungsrechts haben muss, da er seine Planungs‑ und Überwachungsziele ohne Beratung nicht erreichen kann. Eine abschließende Aufzählung, was zum Berufsbild gehört und damit Hauptaufgabe ist, gibt es nicht, zumal die Berufsbilder stetigen Veränderungen unterworfen sind. Als Orientierungshilfe können Architekten‑ und Ingenieurgesetze, Berufsordnungen der Länder oder auch die HOAI herangezogen werden. Eine individuelle Vertragsgestaltung oder der Entwurf von Klauseln mit Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet, dürfte nicht mehr als erlaubte Nebenleistung gelten und lässt sich auch nicht aus der HOAI o. ä. herleiten.
Der BGH hatte mit Urteil vom 09.11.2023 ‑VII ZR 190/22 in einem Fall entschieden, dass die selbst entworfene Skontoklausel des Architekten, die zuvor von einem Rechtsanwalt geprüft wurde sich später aber als unwirksam herausstellte, eine unerlaubte Rechtsdienstleistung sei. Dies sei keine typi-sche Nebenleistung für die Verwirklichung der Planungs- und Überwachungsziele und daher ein Verstoß gegen § 3 RDG.
Ein Verstoß gegen ein Gesetz könnte zwar zu einem Schadenersatzanspruch führen, hierfür würde aber kein Versicherungsschutz bestehen, da dies weder eine erlaubte Nebenleistung nach § 5 RDG wäre und auch Ansprüche wegen Schäden, die durch ein bewusst gesetz‑, vorschrifts-oder sonstwie pflichtwidriges Verhalten verursacht werden nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Fazit
Autoren:
Mona Rizkallah, Syndikusrechtsanwältin, Senior Produktmanagerin/Senior Underwriter, HDI Versicherung AG, Hannover, mona.rizkallah@hdi.de
Dr. Alexander Petschulat, Justiziar, Ingenieurkammer-Bau NRW, petschulat@ikbaunrw.de