
Manche Versicherungen sind vorgeschrieben und müssen deshalb abgeschlossen werden. Zu diesen Pflichtversicherungen zählen in Deutschland zum Beispiel Sozialversicherungen wie die Krankenversicherung, die Arbeitslosenversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung für Arbeitnehmer. Aber auch die Kfz-Haftpflichtversicherung ist zwingend erforderlich.
Geregelt ist das im Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz). Darin heißt es in § 1:
„Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden (…) abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.“
Und das ist übrigens nicht nur in Deutschland so, sondern gilt sinngemäß europaweit.
Warum ist das so? Weil bei Unfällen im Straßenverkehr schnell erhebliche Schäden an Personen und Gegenständen entstehen. Daraus resultieren unter Umständen horrende Summen, die sogar in die Millionen gehen können und für die der Fahrer haftet. Übersteigt der entstandene Schaden dessen finanzielle Möglichkeiten, muss er unter Umständen einen hohen Kredit aufnehmen und über viele Jahre abbezahlen.
Andernfalls würde das Unfallopfer auf den Rechnungen für Reparaturen und/oder medizinische Behandlungen sitzen bleiben. Um das zu vermeiden, muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen und für den finanziellen Ausgleich sorgen. So bleiben Verursacher und Geschädigte vor einem möglichen Ruin bewahrt.
Bei einem Unfall ohne Versicherungsschutz ist in erster Linie der Fahrer haftbar. Allerdings kann auch der Halter für die finanziellen Folgen zur Kasse gebeten werden, wenn er die Fahrt ohne Versicherungsschutz zugelassen hat.
Wichtig zu wissen: Der Versicherungspflicht unterliegen nicht nur Halter von Pkw und Lkw, sondern auch von motorisierten Zweirädern, also Motorrädern, -rollern oder Mofas. Vielen Fahrzeughalten ist dabei gar nicht bewusst, dass der Tatbestand Fahren ohne Versicherung oft viel früher erfüllt ist, als sie glauben.
Nicht erst wenn Sie sich ganz bewusst mit einem nicht angemeldeten – und somit nicht versicherten Fahrzeug – in den Straßenverkehr wagen, handeln Sie illegal. Tatsächlich passiert das Autofahren ohne Versicherungsschutz häufig versehentlich – beziehungsweise aus Unwissenheit. Sie fahren ohne Versicherung, wenn Sie …
Wenn Sie also mit Ihrem Filius in der bereits abgemeldeten alten Familienkutsche das Autofahren auf einem Feldweg üben, machen Sie sich strafbar. Auch wenn der Wagen ohnehin demnächst in die Schrottpresse geht. Während der privaten Fahrstunde die Kennzeichen des neuen, versicherten Autos zu nutzen, macht die Sache nicht besser. Haben Sie für die Überführung eines frisch erstandenen Fahrzeugs ein Kurzzeitkennzeichen genutzt, muss das Auto unmittelbar nach Ablauf des Kennzeichens ordnungsgemäß angemeldet und versichert sein. Ansonsten darf es noch nicht einmal am Straßenrand parken, ohne dass Sie sich strafbar machen.
Wer gegen die Versicherungspflicht verstößt, macht sich nach § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes einer Straftat schuldig. Das zieht unterschiedliche rechtliche Folgen nach sich, die maßgeblich von den Umständen und der Schwere der Pflichtverletzung abhängen.
Diese Strafen drohen beim Fahren ohne Versicherungsschutz:
Darüber hinaus kann es auch zu einem Eintrag ins Führungszeugnis kommen. Und zwar dann, wenn fahrlässiges Fahren ohne Versicherungsschutz festgestellt wurde.
Übrigens: Das Risiko, erwischt zu werden, ist unter bestimmten Umständen sehr groß. Ist zum Beispiel der Versicherungsschutz erloschen, löst das nämlich einen bürokratischen Vorgang aus. Automatisch informiert der Versicherer die Zulassungsstelle über die Situation. Die Behörde untersucht daraufhin, ob das Fahrzeug abgemeldet oder neu versichert worden ist. Hat der Halter weder das eine noch das andere veranlasst, dann legt der Vollstreckungsdienst das betreffende Fahrzeug still und zieht es damit aus dem Verkehr.