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Kfz-Versicherung
Ist Autofahren mit Flip-Flops erlaubt?
Versicherungsfragen und rechtliche Konsequenzen
Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht
Um es gleich vorwegzunehmen: Eine gesetzliche Regelung, die das Autofahren mit Flip-Flops verbietet, gibt es nicht. Denn: Das Gesetz kennt keinen Paragrafen, der das Schuhwerk beim Autofahren regelt. Auch das Autofahren mit High Heels, Plateauschuhen, Sandalen, nur mit Socken oder gleich ganz barfuß ist demnach gesetzlich nicht untersagt. Bei einer Verkehrskontrolle droht also kein Bußgeld wegen falscher Fußbekleidung.
Doch warum hält sich das Gerücht von einem Flip-Flop-Verbot so hartnäckig? Das liegt unter Umständen daran, dass jeder, der schon einmal mit Flip-Flops Auto gefahren ist, schnell bemerkt: So richtig sicher ist der Halt mit den luftigen Latschen nicht. Flip-Flops können schnell von den Füßen rutschen oder sich unter der Automatte verhaken. Auch das Treten der Pedale ist mit dem instabilen Schuhwerk schwieriger. Dadurch kann sich der Bremsweg deutlich verlängern, wenn ein abruptes Abbremsen nötig ist. Die Unfallgefahr erhöht sich deshalb beim Fahren in Flip-Flops oder anderen ungeeigneten Schuhen – und das kann teuer werden.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei einem Autounfall in Flip-Flops?
Auch wenn es kein konkretes Flip-Flop-Verbot gibt: Ist sommerliches, nur bedingt zum Autofahren geeignetes Schuhwerk für einen Unfall verantwortlich, kann darin eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht liegen. §1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass Verkehrsteilnehmer sich
„[…] so zu verhalten [haben], dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
Wer also einen Flip-Flop-bedingten Unfall verursacht, muss in diesem Fall mit einem Bußgeld von 35 Euro oder mehr rechnen.
Ein Bußgeld dürfte bei einem Autounfall allerdings oft noch das geringste Übel sein. Kommen Personen zu Schaden, ist auch eine strafrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen. Denn: Die Verletzung der Sorgfaltspflicht ist eine Fahrlässigkeit, die bei Personenschäden auch strafrechtliche Folgen haben kann.
Wie entscheiden die Gerichte?
Mit der Frage, ob man mit Flip-Flops oder barfuß Auto fahren darf, haben sich schon mehrfach Gerichte beschäftigt. Besonders wegweisend ist die Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. November 2006. Darin ging es um die Zulässigkeit eines Bußgeldes für einen Fahrer in Socken. Die Richter stellten fest, dass ein Autofahrer, der nur mit Socken (oder ungeeignetem Schuhwerk) ein Kraftfahrzeug führt, zwar ein erhöhtes Verkehrsrisiko darstelle und damit seine Sorgfaltspflicht verletze. Solange es jedoch nicht zu einem Unfall durch die ungeeignete Fußbekleidung käme, seien Bußgelder unzulässig (AZ 2 Ss OWi 577/06).
Schuhvorschriften für Berufskraftfahrer
Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) von Kraftfahrern schreiben feste Schuhe beim Fahren eines Lkw vor. Die Vorschrift bezieht sich allerdings nur auf den Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Auch für Lkw-Fahrer gilt: Rechtliche Konsequenzen drohen erst im Falle eines Unfalls (Oberlandesgericht Celle, AZ 322 Ss 46/07).
Versicherungsfragen beim Autofahren mit Flip-Flops
Das Wichtigste vorab: Bei einem selbst verschuldeten Unfall mit Flip-Flops kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden des Unfallgegners auf. Die Schadensregulierung erfolgt unabhängig davon, ob das Schuhwerk verantwortlich für den Unfall war. Wenn Sie außerdem eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, springt diese im Rahmen der eingeschlossenen Leistungen für Schäden am eigenen Auto ein – zunächst einmal unabhängig vom Schuhwerk.
Es gibt allerdings eine Einschränkung: Haben Sie grob fahrlässig gehandelt, kann es passieren, dass die Versicherung Leistungen kürzt oder verweigert. Die Versicherung prüft dies im Einzelfall. Stellt sich dabei heraus, dass ungeeignete Fußbekleidung maßgeblich für den Unfall verantwortlich war, ist das eine grobe Fahrlässigkeit. Die Versicherungen kann dann Leistungen einbehalten.
Tipp: Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie auch im Sommer mit festen Schuhen Auto fahren. Das müssen nicht zwingend dicke Stiefel sein. Ein Paar luftdurchlässige, festsitzende Sommer-Sneaker bieten ebenfalls genügend Stabilität und Halt, um sicher unterwegs zu sein. Flip-Flop-Fans können zur Sicherheit über die Sommermonate auch einfach ein geeignetes Paar im Kofferraum deponieren. So können sie einfach vor Fahrantritt wechseln.
Und obenrum? Ist Autofahren im Bikini erlaubt?
An besonders heißen Tagen, auf dem Rückweg vom Badesee – einfach mal in Badekleidung hinters Lenkrad setzen? Kein Problem! Für das Fahren im Bikini gilt ebenso wie für Flip-Flops: Es gibt keine gesetzlichen Bekleidungsvorschriften für Autofahrer. In Bikini oder Badehose zu fahren ist also grundsätzlich erlaubt. Anders als bei offenen Schuhen oder Schlappen droht in diesem Fall auch keine Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit.
Allerdings sollten Badebegeisterte beim Autofahren Ihre Gesundheit im Blick behalten. Bei ruckartigen Bremsvorgängen kann der Gurt Schnittverletzungen verursachen. Auch die Klimaanlage sollte nicht auf Hochtouren laufen – sonst droht eine Erkältung.
Weniger ist nicht immer mehr: Darf man nackt Autofahren?
Wie sieht es aus, wenn man noch einen Schritt weiter geht und die Badekleidung gleich ganz weglässt? Schließlich gibt es ja keine Bekleidungsvorschriften – da müsste das doch okay sein. Ganz so einfach ist es nicht. Wer oben ohne oder nackt Auto fährt, begeht unter Umständen trotzdem eine Ordnungswidrigkeit.
Grundsätzlich stellt es nach §118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) eine „Belästigung der Allgemeinheit“ dar, sich nackt in der Öffentlichkeit zu zeigen. Sobald man also die Privatsphäre des eigenen Wagens nackt verlässt, kann es zu einer Anzeige kommen. Das Bußgeld dafür kann fünf bis 1.000 Euro betragen. Zusätzlich besteht beim Nacktfahren die Gefahr, andere Verkehrsteilnehmer abzulenken.