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Privat-Haftpflichtversicherung
Haftpflicht steuerlich absetzen
Was ist möglich?
Haftpflichtversicherung steuerlich absetzen: Geht das?
Viele Versicherte fragen sich, ob sie ihre Beiträge für die Haftpflichtversicherung steuerlich absetzen können. Schließlich handelt es sich bei dieser Police um eine sehr sinnvolle und wichtige Absicherung. In einem gewissen Rahmen ist es tatsächlich möglich, die Beiträge steuerlich geltend zu machen. Ob die Privathaftpflicht bei der Steuererklärung berücksichtigt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So kommt es zum Beispiel auf das Beschäftigungsverhältnis, das Einkommen und weitere bestehende Versicherungen an.
Wer kann die Haftpflichtversicherung von der Steuer absetzen?
Wann sich die Haftpflicht bei der Steuer lohnt
Vor allem geringverdienende Arbeitnehmer oder Rentner können häufig doch von steuerlichen Vorteilen profitieren und die Kosten für die Haftpflichtversicherung absetzen. Bei ihnen sind die Sozialversicherungsbeiträge niedriger, sodass auch noch andere Versicherungen berücksichtigt werden können. Es lohnt sich also, die Kosten gemeinsam mit einem Steuerberater oder alleine durchzurechnen.
Weitere absetzbare Versicherungen
Versicherungskunden können nicht nur die Haftpflichtversicherung steuerlich absetzen. Auch die Beiträge für andere Versicherungen können als Sonderausgaben die Steuerlast mindern. Allerdings gelten insgesamt die oben genannten Höchstbeträge.
Ebenfalls zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören zum Beispiel:
- Zahnzusatzversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Risikolebensversicherung
- Reisekrankenversicherung
- Private Unfallversicherung
Auch spezielle Haftpflichtversicherungen wie die Tierhalter-Haftpflicht und die Kfz-Haftpflicht sowie die Grundbesitzer-Haftpflicht können als sonstige Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden.
Beiträge zur Altersvorsorge zählen nicht in diese Kategorie. Für sie gelten auch andere Grenzen.
Berufshaftpflicht: Kosten als Werbungskosten absetzbar
Bei einer beruflichen Haftpflichtversicherung liegt der Fall anders als bei der Privathaftpflicht . Eine solche Police ist grundsätzlich für jeden empfehlenswert, der freiberuflich oder selbstständig tätig ist. Für bestimmte Berufsgruppen, wie zum Beispiel Steuerberater oder Architekten, ist sie jedoch besonders wichtig. Denn hier können auch kleine Fehler sehr weitreichende finanzielle Folgen haben. Die Beiträge für die Berufshaftpflicht können Versicherte komplett als Werbungskosten absetzen. Das gilt auch für andere berufliche Policen. Wer ein eigenes Unternehmen führt, kann zum Beispiel die Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflicht als Betriebskosten geltend machen, wenn er das Auto für seine Arbeit benötigt.
Haftpflichtversicherung und Steuer: Wo die Kosten eintragen?
Um die Privathaftpflicht in der Steuererklärung geltend zu machen, benötigen Sie die „Anlage Vorsorgeaufwand“. Dort werden die Kosten eingetragen. Für eine Berufshaftpflicht und andere beruflich bedingte Versicherungen verwenden Sie dagegen die „Anlage N“ für Werbungskosten. Übrigens: Wer Kosten für Riester-Verträge absetzen möchte, braucht die „Anlage AV“.
Diese Versicherungen können Sie nicht steuerlich absetzen
Nicht alle Policen können Sie wie die Haftpflicht von der Steuer absetzen.
Nicht möglich ist das zum Beispiel bei einer:
- Hausratversicherung
- Kfz-Kaskoversicherung
- Privat-Rechtsschutzversicherung
Auch eine nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherung können Sie nicht als Sonderausgabe ansetzen. Sie gilt als Kapitalanlage. Die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) müssen Sie bei der Steuererklärung ebenfalls nicht berücksichtigen. Da die Beiträge direkt vom Bruttogehalt einbehalten werden, sind sie von vornherein steuerfrei und können nicht noch einmal geltend gemacht werden.
Haftpflichtversicherung absetzen: Welche Belege brauche ich?
Als Beleg für die Versicherungskosten ist eine Rechnung nicht immer ausreichend. Das Finanzamt erkennt nur Beträge an, die Sie tatsächlich gezahlt haben. Es kann deshalb sein, dass von Ihnen verlangt wird, einen Kontoauszug oder einen Überweisungsbeleg als Nachweis vorzulegen.
Allerdings gelten mittlerweile neue Vorschriften für Belege bei der Steuererklärung: Sie müssen die Nachweise nicht mehr direkt mit der Steuererklärung an das Finanzamt übermitteln, sondern nur noch auf Verlangen einreichen. Wichtig dabei: Es besteht eine sogenannte Belegvorhaltepflicht: Sie müssen die Nachweise nach wie vor sammeln und aufbewahren. Für Sozialversicherungsbeiträge bleibt Ihnen dies zumindest erspart: Sie sind bereits auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung vermerkt, die vom Arbeitgeber automatisch an das Finanzamt übermittelt wird.