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Wohngebäudeversicherung

Wohngebäudeversicherung: Steuerlich absetzbar

Regelungen und Tipps

Frau mit Laptop am Schreibtisch

Steuerlich absetzbar oder nicht?

Ein eigenes Haus ist für viele die größte Anschaffung im Leben und oftmals auch eine Form der Absicherung fürs Alter. Eine solche Investition gilt es zu schützen. Eine Wohngebäudeversicherung ist daher für Eigentümer meist selbstverständlich.

Sie fragen sich dabei häufig, ob ihre Gebäudeversicherung steuerlich absetzbar ist, wie es zum Beispiel bei der Privathaftpflicht möglich ist. Schließlich fallen das Eigenheim und dessen Absicherung im weiteren Sinn doch unter Vorsorge. Und die wird vom Staat oft durch Steuervorteile honoriert.

Das sieht der Gesetzgeber allerdings etwas anders. Die Wohngebäudeversicherung in der Steuererklärung anzugeben, bringt nur in Ausnahmenfällen finanzielle Entlastung. In der Regel kann sie nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Versicherungen von der Steuer absetzen – grundsätzliche Regelungen für Privatpersonen

Was die Absetzbarkeit von Versicherungen betrifft, folgt die Gesetzgebung einem einfachen Prinzip: Wer vorsorgt und damit das Risiko verringert, irgendwann auf staatliche Leistungen angewiesen zu sein, wird vom Fiskus belohnt.

Daher gilt für Privatpersonen folgende Faustregel: Nur Personenversicherungen sind von der Steuer absetzbar. Denn diese dienen der eigenen Absicherung und gelten somit als Vorsorgeaufwand. Darunter fallen beispielsweise private Haftpflicht- und Rentenversicherungen sowie Unfallversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Bei der Gebäudeversicherung handelt es sich jedoch um eine Sachversicherung – also eine Versicherung, die Eigentum absichert.

Hierzu gibt es eine klare Richtlinie: Die Absicherung reiner Vermögenswerte ist nicht steuerlich absetzbar. Bewohnen Sie als Eigentümer Ihre Immobilie selbst, können Sie die Gebäudeversicherung daher im Normalfall nicht von der Steuer absetzen.

Ausnahmen: In diesen Fällen ist die Wohngebäudeversicherung absetzbar

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Eine Ausnahme ergibt sich für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen und einzelne Zimmer beruflich nutzen. Voraussetzung ist, dass diese Räume vom Wohnraum klar abgegrenzt sind und überwiegend beruflich genutzt werden.

In diesem Fall sind die Kosten für die Gebäudeversicherung anteilig für die genutzten Arbeitszimmer von der Steuer absetzbar. Den errechneten Anteil können Sie als Werbungskosten oder – wenn Sie selbstständig sind – als Betriebsausgaben geltend machen.

Berechnen Sie dazu einfach den prozentualen Anteil der beruflich genutzten Räume an der Gesamtquadratmeterzahl der versicherten Immobilie.

Beispiel:

Hat Ihr Haus eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern, können Sie bei einem Arbeitszimmer von 20 Quadratmetern Größe immerhin zehn Prozent des Versicherungsbeitrags für die Gebäudeversicherung von der Steuer absetzen.

Befindet sich Ihre Immobilie noch in der Bauphase, ergibt sich eine weitere Möglichkeit, einen Teil der Kosten über die Steuererklärung zurückzuholen. Die Feuer-Rohbauversicherung kann von der Steuer abgesetzt werden – vorausgesetzt der Bau erfolgt mit dem Ziel der Vermietung.

Dies müssen Sie dem Finanzamt glaubhaft nachweisen. Die Feuer-Rohbauversicherung ist in der Regel Bestandteil der Gebäudeversicherung und bietet Schutz vor Brandschäden, bevor das Gebäude bezugsfertig ist.

Bei HDI erhalten Sie diesen Schutz beitragsfrei – für bis zu 24 Monate.

Steuervorteile für Unternehmen

Unternehmen mit Immobilieneigentum können alle Nebenkosten für ihre Gebäude als Betriebsausgaben geltend machen – also auch die Gebäudeversicherung. Die Versicherungsbeiträge werden zwar auch in diesem Fall nicht direkt von der Steuer abgesetzt, sie wirken sich so aber zumindest steuerbegünstigend in der Gewinn- und Verlustrechnung aus.

Die Gebäudeversicherung auf Mieter umlegen

Die Gebäudeversicherung ist im Regelfall steuerlich nicht absetzbar sofern Sie diese selbst bewohnen. Sind Sie Besitzer einer vermieteten Immobilie, stehen die Chancen gut.

Die Gebäudeversicherung lässt sich in diesem Fall per Nebenkostenabrechnung auf den oder die Mieter umlegen. Denn gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählt die Gebäudeversicherung zu den umlagefähigen Versicherungen.

Mehr darüber erfahren Sie im HDI Ratgeber "Gebäudeversicherung in den Nebenkosten".

Das leistet die Gebäudeversicherung

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Auch wenn Sie die Wohngebäudeversicherung in der Steuererklärung nicht geltend machen können, sollten Sie hier nicht am falschen Ende sparen. Werden Ihre eigenen vier Wände durch einen heftigen Sturm oder im Zuge eines Rohrbruchs beschädigt, ist eine Wohngebäudeversicherung Gold wert.

Noch dramatischer sind häufig die Auswirkungen von Bränden. Im schlimmsten Fall bleibt Ihnen nur die Möglichkeit eines Abrisses mit anschießendem Neuaufbau – ohne finanzielle Absicherung ist dies kaum zu stemmen.