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Wohngebäudeversicherung
Gebäudeversicherung in den Nebenkosten
Wichtig für Mieter und Vermieter
Gebäudeversicherung in den Nebenkosten
Wer Eigentümer eines Mehrfamilienhauses oder Mitglied einer Eigentümergemeinschaft ist, weiß in der Regel um die Bedeutung einer zuverlässigen Gebäudeversicherung. Sie haben einiges in ihre Immobilie investiert. Und diese mitunter sehr großen Vermögenswerte gilt es zu schützen.
Die Wohngebäudeversicherung kommt für Schäden an Immobilien aufgrund folgender Ursachen auf:
- Sturm und Hagel
- Leitungswasser
- Brand, Blitzschlag, Implosion und Explosion
Ein Mietshaus mit mehreren Parteien ist etwas anderes als ein selbst bewohntes Eigenheim. Das gilt auch in Sachen Versicherungsschutz. Die HDI Wohngebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser ist speziell auf die Besonderheiten vermieteter Immobilien ausgelegt.
So sind hier beispielsweise in der Produktlinie Premium vom Mieter in das Gebäude eingefügte Sachen mitversichert. Abgeschlossen wird die Wohngebäudeversicherung vom Eigentümer des Gebäudes. Unmittelbar von den Leistungen der Police profitieren allerdings auch dessen Bewohner.
Daher ist es durchaus legitim, wenn der Vermieter die Prämie für die Gebäudeversicherung über die Nebenkosten auf die Mietparteien umlegt. Dabei gilt es allerdings einige Regeln zu beachten. Denn auch Mieter haben bestimmte Rechte, wenn es um die Versicherungen des Vermieters für ihr Zuhause geht.
Welche Versicherungen lassen sich über die Nebenkosten umlegen?
Darüber, welche Kosten Vermieter an ihre Mieter weiterreichen können, kommt es immer wieder zu Streit. Etwas Klarheit hat der Gesetzgeber mit der sogenannten Betriebskostenverordnung (BetrKV) geschaffen.
Hier ist in § 2 Nr. 13 klar geregelt: „Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden“ dürfen auf die Mietergemeinschaft umgelegt werden. In den Nebenkosten darf die Gebäudeversicherung also angesetzt werden; sie gehört damit zu den sogenannten umlagefähigen Kosten.
Neben der Gebäudeversicherung zählen auch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sowie eine Öltank- und die Glasversicherung zu den umlagefähigen Versicherungen.
Die Aufzählung im Gesetz ist allerdings nicht abschließend. Das bedeutet, weitere Sach- und Haftpflichtversicherungen können ebenfalls umlagefähig sein – vorausgesetzt, sie sind tatsächlich erforderlich und werden im Mietvertrag als Nebenkosten aufgeführt.
Mieter müssen jedoch nicht für alle Versicherungen aufkommen, die der Eigentümer im Zusammenhang mit dem Gebäude, in dem sie wohnen, abgeschlossen hat.
Mietausfallversicherungen, private Haftpflichtversicherungen des Vermieters, Reparatur- und Rechtsschutzversicherungen sind nicht umlagefähig. Sind sie Bestandteil der Gebäudeversicherung – etwa in Form eines Zusatzpakets – müssen sie für die Abrechnung von den umlagefähigen Kosten getrennt werden.
Transparente Nebenkostenabrechnung Pflicht für Vermieter
Wenn in der Nebenkostenabrechnung die Gebäudeversicherung angesetzt wird, muss diese richtig ausgewiesen sein. Die Angabe „sonstige Nebenkosten“ in der Abrechnung genügt dabei nicht. Die Bezeichnung „Versicherung“ hingegen reicht aus.
Denn nur so ist für den Empfänger der Nebenkostenabrechnung zu erkennen, dass es sich um Versicherungskosten handelt. Mieter haben das Recht, die betreffenden Belege einzusehen, um sich über die Beiträge im Einzelnen zu informieren. Daher müssen Versicherungskosten in der Nebenkostenabrechnung nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BHG) nicht genauer aufgeschlüsselt werden (AZ VIII ZR 346/08).
Tipp bei Nebenkostenstreitigkeiten
Der richtige Verteilungsschlüssel
Mietnebenkosten können unterschiedlich abgerechnet werden: nach Verbrauch, nach der Anzahl an Personen im Haushalt oder prozentual entsprechend der jeweiligen Wohnfläche der einzelnen Mietparteien. Der Verteilungsschlüssel für die Nebenkosten ergibt sich aus dem Mietvertrag oder aus den vorherigen Abrechnungen.
Ist dort keine explizite Regelung festgelegt, werden die Kosten gemäß § 556a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) immer anteilig für die Quadratmeterzahl der Wohneinheiten berechnet, also auf die Wohnfläche umgelegt.
Grundsätzlich gilt: Versicherungskosten, die im Mietvertrag nicht erwähnt werden, können später in der Betriebskostenabrechnung nicht erhoben werden. Eine Ausnahme sind die Nebenkosten, die in der Betriebskostenverordnung explizit aufgeführt werden. Die im Gesetz genannten Kosten müssen nicht im Einzelnen im Mietvertrag enthalten sein. Hier genügt ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung. Dieser Verweis ist in den meisten Mietverträgen als Standardklausel enthalten.
Wirtschaftlichkeit des Versicherungsschutzes
Dass eine Gebäudeversicherung sinnvoll ist, steht außer Frage. Aber nicht jeder Versicherer bietet den gleichen Leistungsumfang an und auch hinsichtlich der Beiträge gibt es erhebliche Unterschiede. Der Vermieter ist angehalten, Angebote zu vergleichen und eine Versicherung mit sinnvollem Kosten-Nutzen-Verhältnis abzuschließen.
Die Berechnungsgrundlage für die Versicherungsprämie ist dabei der sogenannte Wert 1914. Dieser wird anhand des jährlichen Baupreisindexes des Statistischen Bundesamtes an die aktuelle Preislage angepasst. Mehr darüber erfahren Sie im HDI Ratgeber zum Thema Versicherungssumme in der Wohngebäudeversicherung.
In vielen Fällen bietet es sich zwar an, alle Versicherungen, die Haus und Hausrat betreffen, beim selben Anbieter abzuschließen. Häufig lassen sich damit günstigere Konditionen erzielen. Der Vermieter wird dadurch allerdings nicht von seiner Pflicht entbunden, vor Abschluss einer Police gründlich zu vergleichen. Für ihn gilt ein sogenanntes Wirtschaftlichkeitsgebot.
Das bedeutet: Der Eigentümer muss überzogene Kosten vermeiden. Dementsprechend müssen auch die Beiträge zur Gebäudeversicherung in einem angemessenen Rahmen liegen. Ansonsten können sie nicht vollständig umgelegt werden. So entschied zum Beispiel das Amtsgericht Bad Salzungen (AZ 2 C 318/05), dass Mieter die überhöhten Kosten nicht tragen müssen, wenn der Versicherungsbeitrag die Kosten für eine vergleichbare Gebäudeversicherung um mehr als 20 Prozent übersteigt.
Damit soll vermieden werden, dass sich Eigentümer ungeachtet der Kosten für das erstbeste Angebot entscheiden, da sie die Beiträge ohnehin auf die Mieter umlegen. Das kostengünstigste Angebot muss der Vermieter deshalb jedoch nicht zwingend wählen – auch der Leistungsumfang hat hier einen entscheidenden Einfluss.