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Privat-Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung für Kinder

Was ist zu beachten?

Kind spielt im Garten mit dem Ball

Die Haftpflichtversicherung für Kinder schützt vor eventuellen Kosten

Ein Schaden passiert oft schneller als man denkt. Wenn Sie bei Dritten einen Schaden verursachen, schützt Sie Ihre private Haftpflichtversicherung vor möglicherweise hohen Kosten, die Ihnen entstehen können. Umfassender Schutz durch eine Privat-Haftpflichtversicherung ist vor allem für Familien besonders wichtig, denn bei Kindern ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie fremdes Eigentum beschädigen oder jemandem einen körperlichen Schaden zufügen, in der Regel deutlich höher als bei Erwachsenen. Sie können die Auswirkungen ihres Handelns oft noch nicht ausreichend einschätzen. So kann es beim Spielen schon einmal zu zerbrochenen Fensterscheiben oder Kratzern im Auto des Nachbarn kommen.

Kinder in der Haftpflichtversicherung

Beim Spielen rollt ein Ball auf die Straße und verursacht einen Unfall. Ihr Kind stößt ein Saftglas um und ruiniert den teuren Teppich bei Bekannten. Und auch der viel zitierte Fußball in der Glasscheibe ist ein Szenario, in dem eine Haftpflichtversicherung für Kinder wichtig wird. Schon Sachschäden können für die Eltern eine echte finanzielle Belastung sein, besonders teuer wird es aber bei Personenschäden. Wenn Betroffene bleibende Schäden davontragen, können die Schadenersatzforderungen schnell schwindelerregende Höhen erreichen.

Eltern sollten also immer überprüfen, ob auch ihre Kinder durch die eigene Haftpflichtversicherung geschützt werden. Spätestens wenn Nachwuchs da ist, sollte aus einem Single-Tarif eine Familienhaftpflicht werden. Diese versichert in der Regel nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Stief-, Adoptiv-, Pflege- und Enkelkinder – wenn diese mit im selben Haushalt leben. Übrigens: Auch für kinderlose Paare ist ein gemeinsamer Vertrag in der Regel günstiger.

Kleine Kinder sind schuldunfähig

Bis zum Alter von sieben Jahren sind Kinder nicht verantwortlich für Schäden, die sie verursachen. Sie gelten als nicht deliktfähig. Hintergrund ist, dass Kinder in diesem Alter die Folgen ihres Handelns noch nicht voll einschätzen können. Es ist ihnen also nicht klar, dass eine Aktion Dinge beschädigen oder sogar Menschen verletzen kann. Im Straßenverkehr gilt sogar eine Altersgrenze von zehn Jahren. Das betrifft allerdings nicht den sogenannten ruhenden Verkehr: Wenn ein Kind ein stehendes Auto beschädigt, also zum Beispiel den Lack zerkratzt, ist es ab sieben Jahren schuldfähig. Diese Altersgrenzen sind in § 828 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt.

„Eltern haften für ihre Kinder“: Stimmt das?

Wenn nicht deliktfähige Kinder Schäden verursachen, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass die Eltern dafür geradestehen müssen. Sie können nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie im entscheidenden Zeitpunkt ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ein Beispiel: Wenn ein sechsjähriges Kind mit einem Fußball eine Scheibe kaputt macht, ist es nicht deliktfähig. Es kann also nicht haftbar gemacht werden. Auch die Eltern müssen nur haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Also zum Beispiel, wenn sie das Kind stundenlang allein gelassen haben.

Oft ist es so, dass Familienversicherungen nur leisten, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen. Der Geschädigte muss die Kosten dann selbst tragen. Das bedeutet: Der häufig verwendete Hinweis „Eltern haften für ihre Kinder“ ist nicht immer korrekt. Wann die Aufsichtspflicht verletzt wurde, hängt vom Einzelfall ab. Maßgebliche Faktoren sind zum Beispiel das Alter, der Charakter und der Entwicklungsstand des Kindes.

Schäden durch nicht deliktfähige Kinder absichern

Für Eltern kann es allerdings unangenehm sein, wenn Freunde, Nachbarn oder andere Geschädigte keinen Ausgleich erhalten. Sie entscheiden sich oft dafür, den Schaden aus eigener Tasche zu ersetzen. Schließlich soll das Verhältnis zu den Bekannten nicht durch den Vorfall getrübt werden. Je nach Situation kann das eine deutliche finanzielle Belastung bedeuten. Deshalb sollten Eltern von kleinen Kindern darauf achten, dass auch Schäden durch nicht deliktfähige Kinder von der Privat-Haftpflichtversicherung übernommen werden.

HDI hat für jede Lebenssituation den passenden Schutz. Egal ob Sie einen Familienhaushalt führen, alleinerziehend sind, mit Ihrem Partner zusammen oder alleine leben. Wenn Sie sich für eine HDI Privat-Haftpflichtversicherung für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt mit Kind(ern) entscheiden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ihren Nachwuchs. Die Haftpflichtversicherung übernimmt mit einer dieser vereinbarten Haushaltsformen auf Kundenwunsch auch Schäden, die von nicht deliktfähigen Kindern verursacht wurden. Das gilt sogar für Kinder, für die der Versicherungsnehmer nur vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen hat.

Wann und wie lange sind Kinder über 18 mitversichert?

Grundsätzlich reicht der Versicherungsschutz in der Familienhaftpflicht bis zur Volljährigkeit. Es kann aber auch ein Kind über 18 Jahren in der Haftpflichtversicherung mitversichert sein. Dafür gibt es allerdings bestimmte Bedingungen. Zum Beispiel muss das Kind unverheiratet sein. Mit der Eheschließung braucht das junge Paar eine eigene Haftpflichtversicherung. Solange die Schulausbildung oder Berufsausbildung andauert, sind unverheiratete Kinder mitversichert – unabhängig von ihrem Alter.

Das gilt zum Beispiel bei einem Studium oder einer Lehre. Auch während eines Freiwilligen Wehrdienstes (FWD), eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) oder eines Bundesfreiwilligendienstes (BFD) gilt der Versicherungsschutz der Eltern. Häufig kommt es vor, dass Kinder auf einen Studienplatz warten müssen oder nach der Berufsausbildung längere Zeit auf Jobsuche sind. Auch solche Wartezeiten sind bei HDI in der privaten Haftpflichtversicherung für Ein- oder Mehrpersonenhaushalte mit Kind(ern) für die Dauer von bis zu einem Jahr abgedeckt.

Einen Überblick zur Kindermitversicherung bei HDI gibt Ihnen dieses Informationsblatt.

Wann die Familienhaftpflicht nicht mehr gilt

In einigen Sonderfällen sollten Eltern genau prüfen, ob der Schutz durch die Haftpflichtversicherung für das Kind noch greift. Er erlischt zum Beispiel, wenn der Junior nach einem abgeschlossenen Studium oder einer Lehre noch eine weitere Berufsausbildung beginnt. Beim Einstieg ins Berufsleben wird direkt eine eigene Haftpflichtversicherung erforderlich. Das gilt auch für Zeit- und Berufssoldaten.