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Wissenswertes zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

HDI informiert und unterstützt

Um die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung weiter zu stärken, hat die Bundesregierung ein umfangreiches Reformpaket verabschiedet.

Das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) trat zum 01.01.2018 in Kraft. Die Reform umfasst zwei wesentliche Bausteine:

  • Verbesserungen der betrieblichen Altersversorgung für neue und bestehende Betriebsrenten
  • Tarifvertragsparteien können die bAV künftig in einem Sozialpartnermodell organisieren

Änderung zur bAV im Detail

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Im Rahmen einer Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber künftig verpflichtet, pauschal 15 Prozent des umgewandelten Beitrags zusätzlich als Zuschuss zu leisten, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt für alle neuen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung ab 01.01.2019. Bestehende Vereinbarungen müssen ab 01.01.2022 bezuschusst werden. Die Zuschusspflicht gilt in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Auf tarifvertraglicher Basis können abweichende Regelungen vereinbart werden.

Anhebung des Förderrahmens

Der steuerfreie Förderrahmen zugunsten einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds wird von bisher 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) auf 8 Prozent angehoben. Im Gegenzug entfällt der bisherige zusätzliche steuerfreie Betrag von 1.800 Euro p.a.. Tatsächlich entrichtete Beiträge zugunsten einer pauschalbesteuerten Direktversicherung gem. § 40b EStG a.F. sind auf den neuen Förderrahmen anzurechnen. Achtung: Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt unverändert auf 4 Prozent der BBG West begrenzt.

Förderung für Geringverdiener

Arbeitgeber, die ab 2018 einen zusätzlichen bAV-Beitrag zugunsten eines Geringverdieners entrichten, werden steuerlich gefördert. Folgende Voraussetzungen sind zu beachten: Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag von mind. 240 Euro und max. 960 Euro im Jahr. Der Vorsorgevertrag ist so kalkuliert, dass alle Vertriebskosten über die gesamte Laufzeit verteilt sind („ungezillmert“). Dann kann der Arbeitgeber 30 Prozent des Förderbeitrag bei der nächsten Lohnsteuer-Meldung in Abzug bringen. Laut Gesetz zählen Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von bis zu 2.575 Euro im Monat als Geringverdiener.

Freibetrag für Grundsicherung

Damit Eigenvorsorge für alle attraktiver wird, gilt künftig ein Freibetrag bei der Grundsicherung. Bei der Anrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung bleiben aktuell ca. 200 Euro pro Monat unberücksichtigt. Der Freibetrag umfasst alle monatlich laufenden, lebenslangen Leistungen.

Riester in der bAV

Eine fällige Riester-geförderte Betriebsrente ist künftig – genau wie eine private Riester-Rente - nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Zudem wird die Riester-Grundzulage von 154 Euro auf 175 Euro angehoben.

Opting-out (Optionsmodell)

Im sogenannten Opting-out können Arbeitnehmer automatisch in die Entgeltumwandlung zugunsten einer bAV aufgenommen werden. Wer nicht mitmachen möchte, muss aktiv seinen Austritt erklären. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz erleichtert die Einführung von Opting-out Modellen – allerdings ausschließlich auf tarifvertraglicher Basis.

Vervielfältigung

Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, können grundsätzlich steuerfreie Beiträge zusätzlich in die bAV eingezahlt werden. Diese sogenannte Vervielfältigungsregelung wurde zum 01.01.2018 neu geordnet. Bei Austritt können pauschal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) multipliziert mit den geleisteten Dienstjahren (max. 10 Jahre) steuerfrei zugunsten einer Betriebsrente aufgewendet werden.

Nachzahlungsoptionen

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz eröffnet die Möglichkeit der Nachzahlung von steuerfreien Beiträgen. Dies gilt für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ohne Anspruch auf Entgelt ruhte – wie z.B. Elternzeit, Sabbatical oder langanhaltender Krankheit. Die Nachzahlung ist auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) je Kalenderjahr und maximal 10 Jahre begrenzt.

Portabilität

Der Gesetzgeber erleichtert die Zusammenführung von Anwartschaften aus einer Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds bei einem Träger. Künftig bleiben Übertragungen dieser Art auch im laufenden Arbeitsverhältnis steuerfrei.

Sozialpartnermodell in Kürze

Durchführung

Neu: Tarifvertragspartner können ab 01.01.2018 die bAV für eine Branche im Wege des Sozialpartnermodells - auch "Nahles-Rente“ genannt - organisieren. Die Umsetzung kann im Rahmen einer gemeinsamen Einrichtung erfolgen, die paritätisch von den Tarifvertragsparteien getragen und organisiert wird. Alternativ kann die Durchführung über eine bestehende Einrichtung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) erfolgen. Auch hier müssen die Mitwirkungsrechte der Tarifpartner sichergestellt sein.

Reine Beitragszusage

Der Gesetzgeber hat im Sozialpartnermodell erstmalig die reine Beitragszusage eingeführt. Entscheiden sich die Tarifparteien für ein solches Modell, ist der Arbeitgeber nur zur Zahlung des Beitrages verpflichtet („pay & forget“). Weder der Arbeitgeber noch ein Produktanbieter oder Risikoträger stehen im Versorgungsfall für garantierte Mindestleistungen gegenüber dem Arbeitnehmer ein. Eine Beitragszusage im Sozialpartnermodell setzt lebenslange Rentenleistungen voraus. Eine Kapitaloption zum Rentenbeginn ist nicht zulässig.

Zielrenten ohne Garantien

Das Sozialpartnermodell basiert auf einer reinen Beitragszusage und lässt keine Garantieleistungen zu. Im Ergebnis führt dies für die Mitarbeiter zu sogenannten Zielrenten, die in ihrer Höhe schwanken können. Es ist Aufgabe der Tarifvertragspartner, das Zielrentensystem mit der jeweiligen Versorgungseinrichtung zu gestalten. Die Höhe der fälligen Renten ist an die Vermögensentwicklung und den Erfolg der Kapitalanlage gebunden.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Der Arbeitgeber ist im Sozialpartnermodell verpflichtet, einen pauschalen Zuschuss von 15 Prozent zur Entgeltumwandlung zu leisten, soweit er eine Sozialversicherungsersparnis erzielt.

Arbeitgeber-Sicherungsbeitrag

Im Sozialpartnermodell gilt die reine Beitragszusage und der Arbeitgeber ist somit von der Haftung für zugesagte Leistungen befreit. Zum Ausgleich können die Sozialpartner einen Sicherungsbeitrag verhandeln, der alleinig vom Arbeitgeber zu tragen ist. Der Sicherungsbeitrag soll zum Ausgleich kapitalmarktbedingter Schwankungen der Leistungen dienen.

Opting-out (Optionsmodell)

Im sogenannten Opting-out können Arbeitnehmer automatisch in die Entgeltumwandlung zugunsten einer bAV aufgenommen werden. Wer nicht mitmachen möchte, muss aktiv seinen Austritt erklären. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz erleichtert die Einführung von Opting-out Modellen – allerdings ausschließlich auf tarifvertraglicher Basis.

Portabilität

Bei einem Arbeitgeberwechsel können Anwartschaften von einem Sozialpartnermodell auf ein anderes Sozialpartnermodell übertragen werden. Auch die Übertragung des Übertragungswerts aus einer alten, „klassischen“ bAV auf ein Sozialpartnermodell ist zulässig. Der umgekehrte Weg ist jedoch nicht möglich.

Freiwilliger Anschluss

Nicht tarifgebundene Unternehmen können sich dem Sozialpartnermodell der zugehörigen Branche freiwillig anschließen. Eine Verpflichtung besteht nicht.

Fragen und Antworten zur Betriebsrente 2018

Was bedeutet das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Der Staat möchte die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) weiter fördern. Insbesondere die Mitarbeiter kleiner und mittelständischer Unternehmen wie auch Geringverdiener sollen verstärkt in den Genuss einer Betriebsrente kommen. Um zusätzliche Anreize zu schaffen, hat der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) die Rahmenbedingungen verbessert und die tarifvertraglich organisierte bAV weiter ausgebaut.

Was ändert sich bei der bAV?

Zum einen werden zahlreiche steuerliche und arbeitsrechtliche Anreize geschaffen, um die betriebliche Altersversorgung (bAV) für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiver zu gestalten - wie zum Beispiel:

  • Einführung Arbeitgeberzuschuss
  • Ausweitung des Dotierungsrahmens
  • Geringverdiener-Förderung
  • Freibetrag für Grundsicherung

Zum anderen öffnet das eingeführte Sozialpartnermodell neue Wege für die Umsetzung einer tarifvertraglich organisierten bAV.

Was steckt hinter dem „Sozialpartnermodell“?

Kraft Betriebsrentenstärkungsgesetz wird Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eine größere Rolle zugeschrieben. Die Tarifparteien können im Rahmen des Sozialpartnermodells die bAV im hohen Maße mitgestalten. Es sind neue Rahmenbedingungen und eigene Spielregeln zu beachten – wie zum Beispiel:

  • Einführung einer reinen Beitragszusage
  • Ausschluss von Garantien
  • obligatorischer Arbeitgeberzuschuss
  • Zielrentensysteme
  • Sicherungsbeitrag für Arbeitgeber
  • Opting-out Modelle
  • etc.

Wer ist betroffen?

Jeder Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Demzufolge sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Deutschland durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz betroffen. Wichtig: Die Änderungen sind zu einem großen Teil nicht nur für neue Betriebsrenten maßgebend, sondern müssen auch für bestehende Anwartschaften angewendet werden. Arbeitgeber sollten sich rechtzeitig informieren und ihre Versorgungssysteme für die Betriebsrente 2018 rüsten.

Welche Chancen bietet mir das Gesetz?

Das Gesetz bietet vielen Unternehmen die Möglichkeit, die betriebliche Altersversorgung (bAV) einfacher zu gestalten und ihre Mitarbeiter zu einer zusätzlichen Vorsorge zu motivieren. Gleichzeitig pusht ein clever gestaltetes bAV-Konzept das Arbeitgeberimage und kann wertvolle personalstrategische Dienste leisten. Auch Arbeitnehmer profitieren von den neuen Regelungen des Gesetzes. Insbesondere der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung macht die Betriebsrente zu einem effizienten Versorgungsbaustein.

Wann werden die neuen Regelungen wirksam?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz trat zum 01.01.2018 für alle Unternehmen in Kraft. Lediglich der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung außerhalb des Sozialpartnermodells war zu einem späteren Zeitpunkt umzusetzen: Für neue Vereinbarungen zur Entgeltumwandlungen galt hier der 01.01.2019 als Starttermin. Bestehende Entgeltumwandlungen sind seit dem 01.01.2022 zu bezuschussen.

Was ist zu tun?

Alle Arbeitgeber sollten sich umfassend über die Inhalte und Auswirkungen der bAV-Reform informieren. Bestehende bAV-Systeme müssen zeitnah geprüft und für 2018 gerüstet werden. Hierbei kann es bei der Umsetzung wichtig sein, nicht nur die gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen, sondern auch personalstrategische Aspekte zu beachten und administrativ sinnvolle Lösungen zu suchen. Wir unterstützen Sie gerne.

Produkte und Lösungen

Produkte in der betrieblichen Altersversorgung

„Das bAV-Konzept ist dann optimal, wenn es die Bedürfnisse des Unternehmens und der Mitarbeiter abbildet“

HDI passt alle Produkte und bAV-Konzepte an die Anforderungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes an. Damit stehen neben der Erweiterung des Dotierungsrahmens und dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss auch ein Baustein zur Geringverdiener-Förderung zur Verfügung. Um rechtzeitig die Weichen für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen zu stellen, empfehlen wir, bereits heute aktiv zu werden. Die Einrichtung oder Anpassung einer Versorgungsordnung schafft hier maximale Rechtssicherheit und Transparenz. So können die Spielregeln der bAV zukunftssicher gestaltet werden.

Lösungen für das Sozialpartnermodell

„Die ideale Lösung für Sozialpartnermodelle muss kostengünstig, kapitaleffizient und digital sein“

Talanx Deutschland wird zum Sozialpartnermodell eine Zielrentenlösung über einen kapitalmarktorientierten Pensionsfonds anbieten. Da keine Garantien gewährt werden müssen, bietet der kapitalmarktorientierte Pensionsfonds größte Flexibilität in der Kapitalanlage. Bei der Investition der Kundengelder planen wir - neben der hauseigenen Talanx Asset Management GmbH - auch mit anderen Investment-Gesellschaften und Banken zu kooperieren. Bei der genauen Ausgestaltung werden wir auf die individuellen Wünsche der Tarifpartner der jeweiligen Branche eingehen. Wir sind offen für Anforderungen der Tarifpartner.

Für unser Sozialpartnermodell setzen wir auf stark digitalisierte Prozesse, um die Verwaltung schnell, effizient und schlank zu gestalten. Optional können wir auch moderne Beratungstechnologien einbinden, um die Erreichbarkeit und Transparenz in der Belegschaft zu erhöhen.

Sprechen Sie uns an!

Spezielle Zielgruppen

Unternehmen mit Tarifbindung

Der Gesetzgeber hat eine umfangreiche Reform auf den Weg gebracht, um die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung weiterzuentwickeln. Bereits zum 01. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Das neue Sozialpartnermodell bietet künftig Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden/Arbeitgebern die Möglichkeit, tarifvertraglich organisierte Modelle zur Betriebsrente ohne Haftung der Arbeitgeber zu gestalten. Informieren Sie sich über die Besonderheiten und erfahren Sie mehr zu den weiteren Inhalten des Gesetzes.

Was sind die nächsten Schritte?

1. Unternehmen mit einem bestehenden Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung sind an die Inhalte und Laufzeit der tariflichen Vereinbarung gebunden.

2. Derzeit ist in noch nicht absehbar, wie die Inhalte und Akzeptanz des Sozialpartnermodells in den verschiedenen Branchen aussehen werden. Sprechen Sie Ihren zuständigen Arbeitgeberverband an, um konkrete Informationen zu erhalten.

3. Bis zur Einführung eines neuen Sozialpartnermodells können noch viele Monate oder gar Jahre vergehen, da die Ausgestaltung hochkomplex ist und die Verhandlungsprozesse zeitintensiv sein werden. Für Arbeitnehmer ist zusätzliche Vorsorge unverzichtbar. Informieren Sie deshalb Ihre Mitarbeiter aktiv über die derzeit bestehenden Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten Betriebsrente.

Unternehmen ohne Tarifbindung

Betriebliche Altersversorgung (bAV) ist wichtig. Aus Sicht des Unternehmens kann eine gut gebaute Betriebsrente die Personalstrategie untermauern und die Arbeitgebermarke pushen. Für Ihre Mitarbeiter ist zusätzliche Altersvorsorge unverzichtbar. Um die Verbreitung von Betriebsrenten zu fördern, hat der Gesetzgeber eine umfangreiche Reform auf den Weg gebracht. Bereits zum 01. Januar 2018 tritt das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Das Reformpaket verbessert die Rahmenbedingungen der bAV und bietet neue Anreize. Aber Achtung: Es kommen auch neue Pflichten auf alle Arbeitgeber zu. Informieren Sie sich und stellen Sie rechtzeitig die Weichen für Ihre Betriebsrente 2018!

Was sind die nächsten Schritte?

1. Unternehmen ohne Tarifbindung sind frei in der Gestaltung eines eigenen betrieblichen Versorgungsmodells. Sie können die Ausgestaltung der bAV konkret auf die Ziele des Unternehmens und die Bedürfnisse der Mitarbeiter ausrichten. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sind nicht originär von der Idee des sogenannten Sozialpartnermodells erfasst und damit gut beraten, sich mit eigenständigen Konzepten am Arbeitsmarkt abzuheben.

2. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet neue Gestaltungsspielräume und erfordert Handlungsbedarf. Über diese Punkte sollten Sie nachdenken:

  • Wie kann der neue verpflichtende Arbeitgeberzuschuss verwaltungsarm und personalpolitisch effizient umgesetzt werden?
  • Wie wird der erhöhte Förderrahmen eingeführt und den Mitarbeitern gegenüber kommuniziert?
  • Wie kann ein wirkungsvolles Paket zur Förderung der Geringverdiener geschnürt werden?
  • Was können Sie für Ihre Fach- und Führungskräfte tun?
  • Was muss mit dem Betriebsrat kommuniziert werden?

3. Um in Sachen bAV Transparenz und ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu schaffen, ist meist die Einrichtung einer Versorgungsordnung sinnvoll. Auf diesem Weg können die „Spielregeln“ zur Betriebsrente festgelegt werden. Auch alle erforderlichen Anpassungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz können so für die Zukunft einheitlich geordnet und der Belegschaft gegenüber kommuniziert werden.

Personaler und Co.

Wenn es um Mitarbeitermotivation und Bindung von Fachkräften geht, steht betriebliche Altersversorgung (bAV) ganz weit oben. Um die Verbreitung von Betriebsrenten zu fördern, hat der Gesetzgeber eine umfangreiche Reform auf den Weg gebracht. Bereits zum 01. Januar 2018 tritt das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Das Reformpaket verbessert die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und setzt neue Anreize, um die Entgeltumwandlung weiter zu pushen. Aber auch zur Förderung von Geringverdienern hat der Staat ein attraktives Paket geschnürt. Informieren Sie sich rechtzeitig zu den Inhalten des Gesetzes.

Was sind die nächsten Schritte?

1. Die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen bieten attraktive Möglichkeiten, um die bAV auch weiterhin effizient personalpolitisch zu nutzen und das Arbeitgeberimage am Markt zu pushen. Um die Belegschaft nachhaltig zu motivieren, ist es wichtig, die Vorteile aufzuzeigen und die Mitarbeiter auf dem Weg zur neuen Betriebsrente aktiv zu unterstützen.

2. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bündelt eine Vielzahl von Themen. Mit diesen Fragen sollten Sie sich zeitnah beschäftigen:

  • Wird das Sozialpartnermodell in Ihrem Unternehmen eine Rolle spielen?
  • Wie werden Arbeitnehmer auf den Verzicht von Garantien reagieren?
  • Welche Optionen gibt es, die bAV außerhalb eines Sozialpartnermodells zu gestalten?
  • Wie sieht die geeignete Kommunikationsstrategie im Unternehmen aus?
  • Welcher Handlungsbedarf ergibt sich für bestehende Anwartschaften?

3. Offene Kommunikation ist das A und O. Unabhängig davon, ob das Unternehmen tarifgebunden ist oder nicht, die Belegschaften sollten zeitnah über den Status quo und die nächsten Schritte und Möglichkeiten informiert werden.

Arbeitnehmer

Altersvorsorge tut not – die meisten Arbeitnehmer in Deutschland haben unzureichend vorgesorgt. Gerade mal die Hälfte aller Beschäftigten haben im Alter Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Um die Versorgungssituation der Arbeitnehmer zu verbessern und die Verbreitung von Betriebsrenten zu fördern, hat der Gesetzgeber eine umfangreiche Reform auf den Weg gebracht. Bereits zum 01. Januar 2018 tritt das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Das Reformpaket stärkt die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und setzt neue Anreize, um die Entgeltumwandlung weiter zu pushen. Auch für Geringverdienern soll sich der Aufbau einer ergänzenden Vorsorge künftig lohnen. Informieren Sie sich rechtzeitig zu den Inhalten des Gesetzes.

Was sind die nächsten Schritte?

1. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird der Aufbau einer Betriebsrente noch effizienter. Künftig profitieren Arbeitnehmer von einem obligatorischen Arbeitgeberzuschuss und können steuerfrei mehr in ihre betriebliche Altersversorgung einzahlen. Ein Freibetrag auf die Grundsicherung macht Vorsorge auch für Beschäftigte mit geringem Einkommen attraktiv.

2. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bündelt eine Vielzahl von Themen. Mit diesen Fragen sollten Sie sich beschäftigen:

  • Wie sieht Ihre Versorgungsbilanz im Alter aus?
  • Ab wann leistet Ihr Arbeitgeber den Zuschuss zur Entgeltumwandlung?
  • Nutzen Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen zugunsten der bAV?
  • Wird Ihr Arbeitgeber eine Geringverdiener-Förderung anbieten?

3. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber an und informieren Sie sich, welche Optionen für Sie bestehen. Wir unterstützen Sie gerne!

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