
Über 45 Jahre Erfahrungen Umfassende Leistungen Professionelle Hilfe im Schadenfall
Prophylaxe ist die beste Medizin: unsere Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte
Vorteile der HDI Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte
Regelversicherungssumme von 5 Mio. Euro, 3-fach maximiert für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (PSV) spezielle Konzepte für Berufsausübungsgemeinschaften (BAGen) und Medizinischen Versorgungszenten (MVZen)Beitragsneutrale Mitversicherung von zwei angestellten Fachärzten – bei gleichem Fachgebiet und höchstens gleichem Tätigkeitsumfang wie der Praxisinhaber Beitragsfrei Mitversicherung (bis 4 Wochen) von Fachärzten bei geplanter Anstellung/Partnerschaft weitreichender Versicherungsschutz für freiberufliche Nebentätigkeiten außerhalb des Dienstverhältnisses Beitragsfreie Mitversicherung des Medikamentenverderbs bis 10.000 Euro pro Jahr mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro
Leistungen der Heilwesen-Berufshaftpflicht
Weitere Vorteile der Heilwesen-Berufshaftpflicht
Erweiterter Strafrechtsschutz auch für mitversicherte angestellte Ärzte Hohe Expertise in der Schadenbearbeitung zur Berufshaftpflicht durch eigene Rechtsanwälte Kunden-Hotline „Berufshaftpflicht Heilwesen“ hilft auch bei vermuteten Schadenfällen Auslandsschutz in Mitgliedsstaaten der EU – erweitert um Norwegen, Liechtenstein, Island und die Schweiz (bei vorübergehender Berufsausübung und vorübergehender Aus- und Weiterbildung) Weltweiter Versicherungsschutz bei der Teilnahme an ärztlichen Kongressen, Ausstellungen und Messen Auslandsdeckung für Ärzte in Entwicklungsländern und Katastrophengebieten
Konzept für Berufsausübungsgemeinschaften (BAGen) bis 5 Ärzte (inkl. Angestellte) oder bis 5 Inhaber
Versicherungssumme 7.500.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Die Gesamtleistung des Versicherers beträgt für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das 4-Fache der vorgenannten Versicherungssumme Bis zu zwei angestellte Ärzte beitragsneutral mitversichert Alle Voraussetzungen für die berufliche Pflichtversicherung von Ärzten sind garantiert erfüllt Keine Deckungslücken, da ein Vertrag die Besonderheiten der Praxis berücksichtigt Personelle Veränderungen und Risiko wird in nur einem Vertrag angepasst Beitragsneutrale Mitversicherung der Praxisvertreter
Konzept für Medizinische Versorgungszentren (MVZen) bis 8 Ärzte
Versicherungssumme 5.000.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Die Gesamtleistung des Versicherers beträgt für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das 4-Fache der vorgenannten Versicherungssumme Alle Voraussetzungen für die berufliche Pflichtversicherung von Ärzten sind garantiert erfüllt Risikoanpassungen / -erweiterungen nur in einem Vertrag notwendig?(bspw. bei personeller Veränderungen) Beitragsneutrale Mitversicherung der Praxisvertreter
Richtig verhalten im Schadenfall
Was ist zu tun, wenn eine unerwünschte Behandlungsfolge eintritt?
Vertrauen ist die Grundlage für ein positives Arzt-Patienten-Verhältnis. Deshalb sollte der Patient in die Behandlung einbezogen, d. h., die Behandlung, aber auch deren Ergebnisse mit ihm erörtert werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine unerwünschte Behandlungsfolge eintritt. Aus dem Behandlungsverhältnis schulden Sie dem Patienten eine standardgemäße Behandlung, nicht aber einen Behandlungserfolg. Der Eintritt einer unerwünschten Behandlungsfolge zieht nicht grundsätzlich eine Haftung nach sich. In Zweifelsfällen sollten Sie sich mit den Juristen unserer Schadenabteilung beraten und abstimmen und nicht voreilig gegen Sie erhobene Schadenersatzansprüche anerkennen.
Was ist zu tun, wenn sich ein Patient, dessen Anwalt oder eine Krankenkasse an Sie wendet?
Informieren Sie uns umgehend. Zögern Sie nicht, auch wenn es eine rein vorsorgliche Meldung ist. Senden Sie uns ggf. eine ausführliche Stellungnahme zu dem erhobenen Behandlungsfehlervorwurf sowie sämtliche relevanten Patientenunterlagen in Kopie. Denken Sie auch an die Schweigepflichtentbindungserklärung. Wenn Sie aufgefordert werden, Behandlungsunterlagen herauszugeben, sind Sie verpflichtet, diese zur Verfügung zu stellen. Sofern Dritte die Krankendokumentation anfordern, muss jedoch der Patient zuvor eine Schweigepflichtentbindung oder aber eine entsprechende Vollmacht erklärt haben. Diese sollten aus Beweisgründen in schriftlicher Form vorliegen. Originale wie auch bildgebendes Befundmaterial sollten Sie grundsätzlich in Ihrem Besitz halten und ausschließlich in Kopie weiterleiten. Erkennen Sie keine Schadenersatzansprüche an. Die Bewertung der schwierigen Haftungssituation gehört in fachkompetente Hände und sollte detailliert geprüft werden. Die Schadenbearbeitung in unserem Hause erfolgt durch qualifizierte Juristen unter Hinzuziehung versierter medizinischer Gutachter.
Was ist zu tun, wenn die Schlichtungsstelle auf Sie zukommt?
Informieren Sie uns umgehend. Geben Sie der Schlichtungsstelle oder der Gutachterkommission keine Stellungnahme ohne Rücksprache mit uns. Sagen Sie keine Kostenübernahme zu, ohne diese mit uns abgestimmt zu haben.
Was ist zu tun, wenn Ihnen gerichtlicher Schriftverkehr (z. B. Klageschrift etc.) zugestellt wird?
Informieren Sie uns umgehend und leiten Sie uns alle Ihnen zu diesem Vorgang vorliegenden Unterlagen zu Verpflichten Sie keinesfalls ohne Rücksprache mit uns einen Rechtsanwalt. Wir werden für Sie alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten. In Fällen unvermeidlicher gerichtlicher Auseinandersetzungen arbeiten wir seit Jahren erfolgreich mit ausgesuchten auf das Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten zusammen. Hierdurch wird eine bestmögliche Vertretung Ihrer Interessen gewährleistet.
Der direkte Kontakt für HDI Kunden zum Heilwesen-Haftpflicht-Schaden-Team
Aktuelle Themen, die Sie direkt betreffen
Einführung einer Pflichtversicherung für Vertragsärzte
Vertragsärzte Vertragszahnärzte Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Vertragspsychotherapeuten Ärzte/Zahnärzte/Psychotherapeuten
Der Versicherungsnachweis wird von den jeweils zuständigen Zulassungsausschüssen bei allen o.g. Personen in den kommenden Wochen und Monaten angefordert werden. Bei laufenden Zulassungsverfahren (Erstniederlassung, Anstellung von Fachärzten, Umwandlung in ein MVZ etc.) erfolgt die Anforderung des Nachweises im Rahmen des Verfahrens.

Ärztliche Versorgung von Flüchtlingen & Asylbewerbern – aktuelle Information zum Versicherungsschutz
Fachinformation HDI MEDletter

