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Zu spät krankgeschrieben: ärztlicher Haftungsfall oder bloßes Pech des Patienten?

Wer über Wochen oder Monate erkrankt und damit arbeitsunfähig ist, hat regelmäßig mit erheblichen ge-sundheitlichen Einschränkungen zu kämpfen. Oftmals steht für den Patienten dann die Bewältigung des All-tags und der eigenen Gesundheit im Vordergrund. Un-geachtet dessen verlangt das System den Patienten in dieser belastenden Situation eine besondere Aufmerk-samkeit ab. Auch bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit müssen die im SGB V verankerten strengen formellen Vorschriften zur Krankengeldfortzahlung im Blick be-halten werden. Nach § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V ist für die Fortzahlung des Krankengeldes eine lückenlose ärztli-che Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich.

Die Folgebescheinigung muss – bis auf wenige vom Bundessozialgericht anerkannte „Härtefälle“ – spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgen. Bereits eine Unterbrechung von einem Kalendertag führt daher regelmäßig zum Verlust des Krankengeldanspruchs und damit zu erheblichen finanziellen Nachteilen, insbesondere wenn z. B. das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde.

Liegt eine nahtlose Krankschreibung nicht mehr vor, obwohl der Patient sich um eine ärztliche Folgebescheinigung bemüht hat, stellt sich die Frage, ob die vom Erkrankten kontaktierte Praxis für den Verlust des Krankengeldanspruchs haftet.

Die Bandbreite des Gegenübers der Ärzteschaft könnte nicht größer sein: Vom top informierten Arztkollegen bis zum in Gesundheitsfragen völlig unbedarften Patienten, von jung oder gar minderjährig bis alt sit-zen dem Arzt so viele verschiedene Patiententypen gegenüber, dass es kein „Muster“ gibt. 

Und für alle Patienten gilt die gleiche Rechtsprechung: Der Patient ist gemäß dem seit 2013 eingeführten Patientenrechtegesetz (§§ 630a-630h BGB) umfassend aufzuklären. Jeder Patient hat ein Recht, über den Ablauf seiner Behandlung informiert zu sein und auch darüber zu entscheiden.

Sachverhalt

Die gesetzlich krankenversicherte Patientin zählte seit vielen Jahren zum Patientenstamm der hausärztlichen Gemeinschaftspraxis. Am 16. September stellte der behandelnde Praxispartner eine bis zum 17. Oktober befristete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus, aus der sich ein Anspruch der Klägerin auf Krankengeldzahlung ergab. Zur Wahrung dieses Anspruchs hätte spätestens am 18. Oktober eine lückenlose Folgebescheinigung erfolgen müssen. Eine ärztliche Untersuchung fand indes erst am 19. Oktober statt.

Zwischen den Parteien war streitig, ob die Patientin am 18. Oktober in der Gemeinschaftspraxis vorstellig war. Sie behauptete, ihr behandelnder Arzt habe sie angewiesen, sich trotz dessen urlaubsbedingter Abwesenheit am 18. Oktober in der Praxis vorzustellen, da der Praxispartner die AU verlängern könne. Entsprechend sei sie an diesem Tag vormittags gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Praxis erschie-nen. Dort sei sie jedoch von einer Sprechstundenhilfe unter Hinweis auf ausgebuchte Termine des Praxispartners abgewiesen und zur Ausstellung der Folgebescheinigung auf den nächsten Tag vertröstet worden.

Die Ärzte bestritten sowohl ein Erscheinen der Patientin am 18. Oktober als auch entsprechende Äußerungen des Praxis-personals. Sie verwiesen darauf, dass jede Patientenvorstel-lung ausnahmslos in der Praxissoftware dokumentiert werde und eine solche Dokumentation für den fraglichen Tag nicht existiere. Zudem träfen grundsätzlich allein die Ärzte die Entscheidungen über das weitere Vorgehen. Im Übrigen sei den Mitarbeiterinnen bekannt, dass Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigungen lückenlos zu erfolgen hätten, sodass entspre-chende Aussagen nicht erfolgt wären.

Die gesetzliche Krankenversicherung stellte die Kranken-geldzahlung dann mangels wirksamer AU für den 18. Okto-ber ein. Der Widerspruch der Patientin und die sozialgericht-liche Klage blieben erfolglos bzw. wurden zurückgenommen.

Rechtlicher Hintergrund

Erste Instanz

Das Landgericht sah die Klage als teilweise begründet an. Der Patientin stehe gegen die beklagten Ärzte ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu, der jedoch wegen des überwiegenden Mitverschuldens in Höhe von 75 % zu kürzen sei.

Zwischen der Patientin und der Gemeinschaftspraxis bestehe aufgrund des langjährigen Arztkontaktes ein Behandlungsvertrag (§ 630a BGB). Aus dem Behandlungsvertrag folge die Pflicht des Arztes, Atteste und Zeugnisse innerhalb angemessener Zeit auszustellen. Diese Pflicht umfasse auch den Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Patienten, da die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit materielle Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld (§ 44 SGB V) sei. Dies müsse den Gemeinschaftspraxispartnern als Vertragsärzten auch bekannt sein.

Diese vertragliche Nebenpflicht der Ärzte sei am 18. Oktober verletzt worden, da die Patientin nicht untersucht und folglich auch keine rechtzeitige Folge-AU ausgestellt wurde. Die vertragliche Nebenpflicht hät-te erfordert, zumindest zu prüfen, ob die bisherige AU am selben Tag ausliefe. In einem solchen Fall hät-te in der Praxis entweder eine Untersuchung – ggf. nach Wartezeit – erfolgen oder die Patientin explizit an einen anderen Arzt verwiesen werden müssen.

Das Landgericht kam nach umfassender Beweiswürdi-gung zu der Überzeugung, dass die Patientin am 18. Oktober in der Praxis vorstellig gewesen und zur Wiedervorstellung auf den nächsten Tag verwiesen worden sei. Das Handeln der Mitarbeiterin als Erfüllungsgehilfin der Praxispartner sei den Ärzten nach § 278 BGB zuzurechnen. Ein Zahlungsanspruch der Patientin gegen die Ärzte aus §§ 630a, 280 Abs. 1, 278 BGB wurde daher bestätigt.

Mitverschulden der Klägerin

Das Landgericht ging allerdings auch davon aus, dass dieser Anspruch gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen des erheblichen Mitverschuldens der Patientin um drei Viertel zu kürzen sei. Denn die Patientin habe gewusst, dass ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 18. Oktober ablief. Sie habe daher einen maßgeblichen Informationsvorsprung gehabt. Es sei ihre Obliegenheit gewesen, selbst auf den Erhalt der Voraussetzungen ihres Krankengeldanspruchs gemäß § 46 S. 2 SGB V zu achten.

Um einen eigenen Verschuldensanteil zu vermeiden, hätte die Patientin ausdrücklich am 18. Oktober auf die Dringlichkeit der Folgebescheinigung hinweisen müssen und notfalls eine andere Arztpraxis kontaktieren können und müssen (§ 76 Abs. 1 SGB V).

Nach entsprechender Kürzung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aufgrund des Mitverschuldensanteils wurden die Gemeinschaftspraxispartner dementsprechend in erster Instanz verurteilt, ein Viertel des entgangenen Krankengeldes an die Patientin zu zahlen.

Zweite Instanz

Hiergegen legte die Patientin Berufung ein mit dem Begehren, ihren Mitverschuldensanteil auf die Hälfte zu reduzieren. Diese Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte auch Erfolg und die Praxis wurde zur Zahlung des hälftigen entgangenen Krankengeldes verurteilt.

Nach Gesamtwürdigung der Umstände hielt der Berufungs-senat die Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge beider Parteien für gleichwertig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Verschulden der Ärzte nicht deutlich geringer als das der Patientin. Entscheidend sei, dass in der Praxis bekannt gewesen sei, dass es um eine lückenlose Fortsetzung der AU-Bescheinigung gehe und dass ein Verlust des Krankengeldanspruchs drohe. Trotz dieser Kenntnis sei die Patientin ohne ausreichende Prüfung auf den Folgetag verwiesen worden. Darin liege die wesentliche Schadensursache.

Fazit

Das Sozialrecht fordert von den Patienten ein hohes Maß an Eigeninitiative und rechtzeitigem Handeln. Gerade deshalb ist besondere Vorsicht geboten, wenn Erkrankte kurzfristig mit dem dringenden Anliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Praxis herantreten. In solchen Situationen sollten keinesfalls vorschnelle Zusagen zu geltenden Fristen oder Rückdatierungsoptionen gemacht werden. Zudem ist ein prüfender Blick in die vorhandene Dokumentation unerlässlich, um das Anliegen korrekt einzuordnen und Fehlentscheidungen zu vermeiden.

Grundsätzlich gilt: Sozialversicherungsrechtliche Auskünfte und Beratungen sollten stets zurückhaltend erfolgen. Jede unbedachte Information kann weitreichende Konsequenzen haben. Wer hier zu schnell handelt oder zu viel verspricht, setzt sich einem erheblichen Haftungsrisiko aus. Umsicht, Sorgfalt und Zurückhaltung sind daher der beste Schutz – für die Praxis ebenso wie für die Patienten.

Autorin:

Daniela Lubberich, Syndikusrechtsanwältin, HDI