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Kfz-Versicherung
Kfz-Versicherung: Sonderkündigung
Sonderkündigungsrecht nach dem 30.11.
Kündigungsfrist bei der Kfz-Versicherung
Es gibt bei jeder Kfz-Versicherung eine Kündigungsfrist. Diese müssen Sie einhalten, wenn Sie Ihren bestehenden Vertrag beenden möchten – beispielsweise, um zu einer günstigeren Versicherung zu wechseln. In der Regel ist der Stichtag für die Kündigung der Autoversicherung der 30. November. Denn die meisten Verträge haben eine Laufzeit bis zum 31. Dezember bei einer Kündigungsfrist von einem Monat. Kündigen Sie nicht bis zum Ablauf dieser Frist, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Ärgerlich, wenn Ihnen dann ein Angebot mit besonders guten Konditionen begegnet, wie zum Beispiel der HDI Tarif Motor-Plus. Unter bestimmten Umständen können Sie aber auch noch nach dem 1. Dezember aus Ihrer alten Kfz-Versicherung - per Sonderkündigungsrecht herauskommen. HDI erklärt, wann dies gilt und was Sie dabei beachten müssen.
Wann greift das Sonderkündigungsrecht bei der Kfz-Versicherung?
Allgemeines zum Sonderkündigungsrecht
Zuerst das Wesentliche: Ein Sonderkündigungsrecht gibt es grundsätzlich bei jeder Kfz-Versicherung. Es besteht allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sind diese gegeben, kann der Vertrag auch vor Beendigung der regulären Laufzeit beendet werden. Man spricht in solchen Fällen von einer außerordentlichen Kündigung. Bestimmte Fristen müssen allerdings auch hier eingehalten werden. In der Regel haben Sie in solchen Fällen vier Wochen Zeit.
Was ist noch wichtig? Eine Sonderkündigung – wie übrigens auch die reguläre – muss schriftlich erfolgen. Die wichtigsten Tipps dazu finden Sie in unserem Ratgeber Kfz-Versicherung kündigen.
Kfz-Versicherung: Kündigung nach Schaden
Unfälle passieren – womöglich sogar häufiger als Sie denken. 2,6 Millionen Mal krachte es 2016 laut Zahlen des Statistischen Bundesamts auf deutschen Straßen. Ein solcher Vorfall ist natürlich ärgerlich. Er bietet Ihnen aber auch die Möglichkeit, Ihre Versicherung vor Ende der Laufzeit zu wechseln. Übernimmt Ihre Kfz-Versicherung den Schaden, erhalten Sie ein Sonderkündigungsrecht. Innerhalb von vier Wochen nachdem die Versicherung Sie über die erfolgte Regulierung des Schadens informiert hat, können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen.
Gut zu wissen: Das Sonderkündigungsrecht der Kfz_versicherung nach einem Schadenfall gilt nicht nur für Sie als versicherte Person. Auch die Versicherung hat in dieser Situation das Recht, den Vertrag mit Ihnen zu kündigen. Dabei gilt ebenfalls die Frist von vier Wochen nach Abschluss der Schadenregulierung.
Sonderkündigungsrecht bei steigenden Beiträgen
Preiserhöhungen sind generell wenig erfreulich. Steigen die Beiträge für Ihre Kfz-Police, können Sie den Vertrag womöglich außerordentlich kündigen. Dafür müssen allerdings ein paar Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben eine schriftliche Mitteilung über die Beitragserhöhung von Ihrer Versicherung erhalten.
- Trotz höherer Kosten erhalten Sie keine besseren Leistungen als zuvor.
Die Kündigungsfrist in einem solchen Fall beträgt ebenfalls vier Wochen. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Ihnen die Information über die Beitragserhöhung zugestellt wurde.
Wann kommt so etwas vor? Etwa wenn Ihr Wagen für das kommende Versicherungsjahr in eine andere Typklasse eingestuft wird, die für höhere Kosten sorgt.
Kein Sonderkündigungsrecht für Ihre Versicherung haben Sie hingegen, wenn die Beiträge aufgrund des sogenannten Verursacherprinzips steigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn …
- Sie umziehen und dadurch in eine höherpreisige Regionalklasse rutschen,
- sich Ihre jährliche Fahrleistung erhöht – beispielsweise, weil Sie neuerdings zur Arbeit pendeln müssen,
- Sie den Leistungsumfang Ihrer Versicherung erhöhen. Zum Beispiel, indem sich der Kreis der Fahrer:innen erhöht.
Neues Auto, neue Police?
Wenn Sie Ihr altes Auto ersetzen, egal ob Sie einen Neu- oder Gebrauchtwagen kaufen, können Sie ebenfalls vom Sonderkündigungsrecht Ihrer Kfz-Versicherung Gebrauch nehmen. Denn der Versicherungsschutz bezieht sich immer auf ein bestimmtes Fahrzeug. Beim Kauf eines noch angemeldeten Gebrauchtwagens übernehmen Sie automatisch die Kfz-Versicherung des Vorbesitzenden. Innerhalb des ersten Monats nach der Fahrzeugübergabe an Sie können Sie die Versicherung mit sofortiger Wirkung kündigen.
Sie müssen Ihre alten Versicherung natürlich nicht zwingend wechseln. Melden Sie den Neukauf an die bestehenden Versicherungsagentur, werden die Beiträge entsprechend angepasst.
Tritt Ihr alter Wagen seine letzte Reise in Richtung Schrottpresse und wird somit endgültig stillgelegt, müssen Sie selbst nicht aktiv werden. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ihre Versicherung wird automatisch von der Zulassungsstelle über die Stilllegung informiert und löst den Versicherungsvertrag dann auf. Zuviel gezahlte Beiträge erhalten Sie selbstverständlich erstattet.