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Kfz-Versicherung

Kfz-Versicherung: Sonderkündigung

Sonderkündigungsrecht nach dem 30.11.

Sonderkündigung

Kündigungsfrist bei der Kfz-Versicherung

Es gibt bei jeder Kfz-Versicherung eine Kündigungsfrist. Diese müssen Sie einhalten, wenn Sie Ihren bestehenden Vertrag beenden möchten – beispielsweise, um zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. In der Regel ist der Stichtag für die Kündigung der Autoversicherung der 30. November. Denn die meisten Verträge haben eine Laufzeit bis zum 31. Dezember bei einer Kündigungsfrist von einem Monat. Kündigen Sie nicht bis zum Ablauf dieser Frist, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Ärgerlich, wenn Ihnen dann ein Angebot mit besonders guten Konditionen begegnet, wie zum Beispiel der HDI Tarif Motor-Plus. Unter bestimmten Umständen können Sie aber auch noch nach dem 1. Dezember aus Ihrer alten Autoversicherung aussteigen. Nämlich dann, wenn Sie ein Sonderkündigungsrecht haben. HDI erklärt, wann dies gilt und was Sie dabei beachten müssen.

Wann ist eine Sonderkündigung möglich?

Sonderkündigungsrecht

Grundsätzlich gibt es drei Situationen, in denen Sie das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung haben.

Sonderkündigungsrecht:

  • Im Schadenfall

  • Bei Beitragserhöhung durch Ihren Anbieter

  • Bei Fahrzeugwechsel

Allgemeines zum Sonderkündigungsrecht

Zuerst das Wesentliche: Ein Sonderkündigungsrecht gibt es grundsätzlich bei jeder Kfz-Versicherung. Es besteht allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sind diese gegeben, kann der Vertrag auch vor Beendigung der regulären Laufzeit – also quasi außer der Reihe – beendet werden. Daher spricht man in solchen Fällen von einer außerordentlichen Kündigung. Bestimmte Fristen müssen allerdings auch hier eingehalten werden. In der Regel haben Sie in solchen Fällen vier Wochen Zeit.

Was ist noch wichtig? Eine Sonderkündigung – wie übrigens auch die reguläre – muss schriftlich erfolgen. Die wichtigsten Tipps dazu finden Sie in unserem Ratgeber Kfz-Versicherung kündigen.

Kfz-Versicherung: Kündigung nach Schaden

Unfälle passieren – womöglich sogar häufiger als Sie denken. 2,6 Millionen Mal krachte es 2016 laut Zahlen des Statistischen Bundesamts auf deutschen Straßen. Ein solcher Vorfall ist natürlich ärgerlich. Er bietet Ihnen aber auch die Möglichkeit, Ihre Versicherung vor Ende der Laufzeit zu wechseln. Übernimmt Ihre Kfz-Versicherung den Schaden, erhalten Sie ein Sonderkündigungsrecht. Innerhalb von vier Wochen nachdem der Versicherer Sie über die erfolgte Regulierung des Schadens informiert hat, können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen.

Gut zu wissen: Das Sonderkündigungsrecht nach einem Schadenfall gilt nicht nur für Sie als Versicherungsnehmer. Auch die Versicherung hat in dieser Situation das Recht, den Vertrag mit Ihnen zu kündigen. Dabei gilt ebenfalls die Frist von vier Wochen nach Abschluss der Schadenregulierung.

Sonderkündigungsrecht bei steigenden Beiträgen

Preiserhöhungen sind generell wenig erfreulich. Steigen die Beiträge für Ihre Kfz-Police, können Sie den Vertrag womöglich außerordentlich kündigen. Dafür müssen allerdings ein paar Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben eine schriftliche Mitteilung über die Beitragserhöhung von Ihrer Versicherung erhalten.
  • Trotz höherer Kosten erhalten Sie keine besseren Leistungen als zuvor.

Die Kündigungsfrist in einem solchen Fall beträgt ebenfalls vier Wochen. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Ihnen die Information über die Beitragserhöhung zugestellt wurde.

Wann kommt so etwas vor? Etwa wenn Ihr Wagen für das kommende Versicherungsjahr in eine andere Typklasse eingestuft wird, die für höhere Kosten sorgt.

Kein Sonderkündigungsrecht haben Sie hingegen, wenn die Beiträge aufgrund des sogenannten Verursacherprinzips steigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn …

  • Sie umziehen und dadurch in eine hochpreisigere Regionalklasse rutschen,
  • sich Ihre jährliche Fahrleistung erhöht – beispielsweise, weil Sie neuerdings zur Arbeit pendeln müssen,
  • Sie den Leistungsumfang Ihrer Versicherung erhöhen. Zum Beispiel durch die Erweiterung des Fahrerkreises.

Neues Auto, neue Police?

Wenn Sie Ihr altes Auto ersetzen, egal ob Sie einen Neu- oder Gebrauchtwagen kaufen, haben Sie ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Denn der Versicherungsschutz bezieht sich immer auf ein bestimmtes Fahrzeug. Beim Kauf eines noch angemeldeten Gebrauchtwagens geht die Kfz-Versicherung des Vorbesitzers automatisch auf Sie über. Innerhalb des ersten Monats nach der Fahrzeugübergabe an Sie können Sie die Versicherung mit sofortiger Wirkung kündigen.

Sie müssen Ihren alten Versicherungsanbieter natürlich nicht zwingend wechseln. Melden Sie den Neukauf an den bestehenden Versicherer, werden die Beiträge entsprechend angepasst.

Tritt Ihr alter Wagen seine letzte Reise in Richtung Schrottpresse an, sprich das Auto wird endgültig stillgelegt, müssen Sie selbst nicht aktiv werden. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ihre Versicherung wird automatisch von der Zulassungsstelle über die Stilllegung informiert und löst den Versicherungsvertrag dann auf. Zuviel gezahlte Beiträge erhalten Sie selbstverständlich erstattet.