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Privat-Haftpflichtversicherung
Drohnen fliegen ist angesagt
Im Flug versichert

Neue Regeln ab 2024
Wer eine Drohne in Deutschland in den Himmel aufsteigen lassen möchte, benötigt eine Drohnen-Haftpflichtversicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird. Denn es gibt eine Pflichtversicherung für alle Drohnen, unabhängig von Größe und Gewicht.
HDI erklärt, welche Versicherung für welche Art von Drohne erforderlich ist und unter welchen Bedingungen Sie als Pilot der Drohne bereits über eine bestehende Versicherung vor hohen Folgekosten geschützt sind.
Mindestalter für den Betrieb einer Drohne
Das Mindestalter für den Betrieb der Drohne liegt bei 16 Jahren. Wer jünger ist, darf eine Drohne nur unter der direkten Aufsicht eines mindestens 16-jährigen Drohnenpiloten bzw. einer mindestens 16-jährigen Drohnenpilotin steuern, der bzw. die den nötigen Drohnenführerschein besitzt.
Führerschein für die Drohne
Haftpflichtversicherung erforderlich?
Jeder, der eine Drohne in Deutschland aufsteigen lassen möchte, benötigt eine Drohnen-Haftpflichtversicherung. Und zwar unabhängig davon, ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird.
Es handelt sich um eine Pflichtversicherung für alle Drohnen, unabhängig von Größe und Gewicht.
Die Versicherungspflicht für die Nutzung von Drohnen ist unter Umständen bereits von einer Privat-Haftpflichtversicherung erfüllt. Details zu den Leistungen der HDI Privat-Haftpflichversicherung finden Sie hier.
Übersicht der Regelungen für Privatpersonen
Neu- und Bestandsdrohnen
Bei allen Drohnen, unabhängig davon, ob sie eine C-Klassifizierung (steht auf der Verpackung) haben oder nicht und deren Gewicht unter 250 Gramm liegt, muss die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Herstellers beachtet werden. Außerdem ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich.
Man benötigt zwar keinen Drohnenführerschein, die Kenntnisse des kleinen Drohnenführerscheins werden jedoch empfohlen. Es sind die Verhaltensregeln der Unterkategorie "Open, A1" einzuhalten, d.h. das Heranfliegen an unbeteiligte Personen ist erlaubt. Ein Überfliegen von Personen sollte jedoch vermieden werden.
Ist die Drohne mit einer Kamera ausgestattet und fällt sie nicht unter die Spielzeugrichtlinie (d.h. auf der Verpackung befindet sich keine Altersangabe "unter 14"), dann ist eine Online-Registrierung erforderlich.
Bestandsdrohnen
Bestandsdrohnen (d.h. Drohnen ohne C-Klassifizierung) ab 250 Gramm bis unter 25 Kilo dürfen nur entsprechend der Verhaltensregeln der Unterkategorie A3 geflogen werden: mindestens 150 Meter Abstand zu Personen, keine Gefährdung unbeteiligter Personen nach vernünftigem Ermessen und mindestens 150 Meter Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten. Die Drohne muss registriert werden, der Pilot bzw. die Pilotin muss einen Kompetenznachweis (kleiner Drohnenführerschein) erwerben und es muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein.
Drohnen über 250 Gramm mit CE-Zertifizierung
Es gibt sieben Drohnenklassen. Die jeweilige Klasse findet man auf der Verpackung, wenn die Drohne eine CE-Zertifizierung hat. Bei den sieben Drohnenklassen von C0 bis C6 geht es um die technischen Spezifikationen der Drohne selbst sowie um die persönlichen Voraussetzungen, um eine Drohne fliegen lassen zu dürfen. Die Klassen C5 und C6 werden nur im gewerblichen Bereich benutzt. Hier gelten gesonderte Regelungen.
Die folgende Übersicht stellt die Regelungen für Privatpersonen und deren Drohnen dar:
Klasse CO
- Drohnen-Klasse: unterr 250 g Startgewicht und Höchstgeschwindigkeit (horizontal) von 19 m/s
- Haftpflichtversicherung: erforderlich
- Drohnenführerschein: nein, aber Gebrauchsanweisung lesen
- Online-Registrierung: ja, wenn Drohne mit Kamera ausgestattet ist und nicht unter die Spielzeugrichtlinie fällt
- Verhaltensregeln: es gilt A1
Klasse C1
- Drohnen-Klasse: ab 250 g und unter 900 g Startgewicht
- Haftpflichtversicherung: ja
- Drohnenführerschein: ja
- Online-Registrierung: ja
- Verhaltensregeln: es gilt A1
Klasse C2
- Drohnen-Klasse: ab 900 g und unter 4 kg Startgewicht
- Haftpflichtversicherung: erforderlich
- Drohnenführerschein: ja
- Online-Registrierung: ja
Verhaltensregeln: es gilt A2
Klasse C3/C4
- Drohnen-Klasse: ab 4 kg und unter 25 kg Startgewicht
- Haftpflichtversicherung: erforderlich
- Drohnenführerschein: ja
- Online-Registrierung: ja
- Verhaltensregeln: es gilt A3
Pflicht zur Registrierung der Drohne
Bevor eine Drohne ihren ersten Flug absolvieren kann, muss diese beim Luftfahrtbundsamt (LBA) online registriert werden. Die gebührenpflichtige Registrierungspflicht besteht für Betreiber und Betreiberinnen von Drohnen ab 250 Gramm.
Sollte die Drohne eine Höchstflugmasse von unter 250 Gramm haben, müssen Sie sich nur dann registrieren, wenn diese mit einer Kamera (Sensor zum Erfassen personengebundener Daten) ausgestattet ist. Dies gilt auch, wenn Sie die Drohne nur auf privatem Grund benutzen.
Voraussetzung für die Registrierung ist, die Angabe des vollständigen Namens und der abgeschlossene Versicherung für die Drohne. Nach der Registrierung wird eine individuelle Registriernummer, genannt e-id vergeben. Sie gilt für jede Drohne der registrierten Person und wird auch bei einem Wechsel der Drohne oder dem Kauf einer weiteren Drohne nicht geändert. Die einmal ausgestellte Registrierungsnummer kann lebenslang behalten werden. Sollten sich Ihre persönlichen Daten ändern, sind Sie verpflichtet, die Daten zeitnah zu aktualisieren.
Die Registriernummer muss an der Drohne angebracht werden (z. B. am Batteriefach). An Stelle der Betreiberregistrierung dürfen Sie auch einen QR-Code mit der e-id an der Drohne anbringen. Bitte beachten Sie: Der Code muss in einer Größe dargestellt werden, die das Lesen ohne Schwierigkeiten ermöglicht.
Welche Regeln gelten für welche Drohne?
Grundsätzlich gilt: Es wird nach Gewicht der Drohnen und dem jeweilgen Einsatzzweck unterschieden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Drohne gewerblich oder privat genutzt wird.
Die Drohnen werden in folgende drei Kategorien (Anwendungsszenarien) eingeteilt:
- Open
- Specific
- Certified.
Die Details sind in dieser Übersicht zusammengestellt:
Zusätzlich gibt es bei der Kategorie "Open" noch drei Unterkategorien, A1 bis A3, hier geht es im Wesentlichen um die Verhaltensregeln beim Fliegen selbst:
- A1: Heranfliegen an unbeteiligte Personen erlaubt. Ein Überfliegen von Personen sollte vermieden werden
- A2: mindestens 30 m horizontaler Abstand zu unbeteiligten Personen, im Low-Speed-Modus mind. 5 m Abstand zu unbeteiligten Personen bzw. direkt proportional zur geflogenen Höhe
- A3: mindestens 150 m Abstand zu Personen. Keine Gefährdung unbeteiligter Personen nach vernünftigem Ermessen, mindestens 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten
Diese Flugregeln sollten Sie kennen
- Vor dem Start z. B. im Internet prüfen, ob man sich in einer Flugverbotszone befindet.
- Die maximale Flughöhe von 120 Metern darf – ohne Genehmigung – nicht überschritten werden.
- Die Drohne muss während des Flugs immer in Sichtweite bleiben.
- Drohnen müssen bemannten Luftfahrzeugen immer rechtzeitig ausweichen. Jegliche Behinderung oder Gefährdung anderer ist verboten.
- Die Privatsphäre anderer muss gewahrt werden.
- Der Betrieb von Drohnen in und über sensiblen Bereichen ist untersagt. Das sind z.B. Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswege, An- und Abflugbereiche von Flugplätzen.
- Der Betrieb einer Drohne mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm über Wohngrundstücken ist verboten. Das Gleiche gilt, wenn die Drohne – unabhängig von ihrem Gewicht – z.B. mit einer Kamera ausgerüstet ist.
- Drohnen nur in offiziellen Gebieten, so genannten Geozonen, fliegen lassen.
- Nachtflüge dürfen ohne Genehmigung durchgeführt werden, wenn die Drohne mit ausreichend Licht ausgestattet ist. Durch die Lichtsignale muss diese klar erkennbar sein und sich eindeutig von anderen Luftfahrzeugen unterscheiden. Seit dem 1. Juli 2022 ist die Drohne bei einem Nachtflug mit einem grünen Blinklicht auszustatten. Zusätzliche Positionslichter sind empfehlenswert. Während des Fluges muss Sichtkontakt bestehen.
Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.