
Trautes Heim, Glück allein: Die eigenen vier Wände sind viel wert. Deshalb lohnt es sich, sie gut vor Schäden zu schützen. Eine Wohngebäudeversicherung ist dafür die beste Basis. Doch was tun, wenn sie mit den Konditionen der bisherigen Versicherung nicht mehr zufrieden sind , die Sie zum Beispiel als bestehende Versicherung des Vorbesitzers übernommen haben? In diesem und weiteren Fällen kann es günstig sein, die Gebäudeversicherung zu kündigen. Hier erfahren Sie, welche Regeln dafür gelten.
Ihnen ist der Beitrag Ihrer bisherigen Gebäudeversicherung zu hoch. Die Leistungen passen nicht mehr zu Ihren Bedürfnissen. Oder Sie erben eine Immobilie samt dazugehöriger Versicherungspolice. Es gibt viele Situationen, in denen die Kündigung der Gebäudeversicherung eine Option ist. Doch bevor Sie zur Tat schreiten, sollten Sie einige grundlegende Dinge bedenken. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
Übrigens: Die Wohngebäudeversicherung dürfen Sie nur dann eigenmächtig kündigen, wenn das versicherte Objekt allein Ihnen gehört. Gibt es hingegen weitere Eigentümer oder handelt es sich um ein Mehrparteienhaus, in dem die Wohnungen verschiedenen Eigentümern gehören, müssen sich die Besitzer des Gebäudes gemeinsam auf eine Kündigung verständigen und einen entsprechenden Beschluss fassen.
Die ordentliche Kündigung der Gebäudeversicherung ist die übliche Form der Auflösung des Versicherungsvertrages. Sie können diese ohne Angabe von Gründen aussprechen. In der Regel muss sie dem Versicherer mindestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit in schriftlicher Form vorliegen. Mitunter gibt es abweichende Regelungen. Daher sollten Sie auf jeden Fall in Ihren Vertragsunterlagen nachlesen, welche Kündigungsfrist für die laufende Police gilt. Trifft die Kündigung zu spät ein, verlängert sich der Versicherungsvertrag in der Regel automatisch um ein weiteres Jahr. Viele Wohngebäudeversicherungen haben eine Laufzeit von einem Jahr. Es gibt allerdings auch Policen, die Sie gleich für drei oder fünf Jahre abschließen. Ordentlich gekündigt werden können diese ebenfalls zum Ende der Laufzeit, also erst nach drei Jahren oder jedem weiteren Jahr. Zu beachten ist, dass auch solche mehrjährigen Verträge sich meist automatisch beziehungsweise stillschweigend verlängern, in der Regel um ein weiteres Jahr.
Es gibt Umstände, unter denen Sie Ihre Wohngebäudeversicherung außerordentlich kündigen können. Dann müssen Sie die sonst geltende Frist von drei Monaten nicht einhalten. In der Regel ist eine außerordentliche Kündigung der Gebäudeversicherung in folgenden Situationen möglich:
Im Folgenden werden die einzelnen Anlässe für eine außerordentliche Kündigung näher beschrieben.
Erhöht Ihr Versicherer den Beitrag, ohne Ihnen gleichzeitig bessere Leistungen zu bieten, dann haben Sie grundsätzlich das Recht auf eine außerordentliche Kündigung. Die müssen Sie fristgerecht binnen eines Monats einreichen, nachdem Ihnen die Beitragserhöhung mitgeteilt worden ist. Das gilt allerdings nur, wenn – von der Anhebung abgesehen – die weiteren Vertragsbedingungen unverändert bleiben.
Nicht möglich ist eine außerordentliche Kündigung im Falle einer Tariferhöhung, wenn …
Melden Sie Ihrer Versicherung einen Schaden, haben Sie ebenfalls das Recht auf eine außerordentliche Kündigung. Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherung den Schaden reguliert oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Vorgang abgeschlossen ist. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat und beginnt, sobald eine Entschädigung auf Ihrem Konto eingegangen ist beziehungsweise Sie von einer anderweitigen Entscheidung in der Angelegenheit erfahren haben. Sie können die Gebäudeversicherung entweder mit sofortiger Wirkung oder bis zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Geben Sie dabei im Kündigungsschreiben die Schadennummer an.
In diesem Fall gibt es zwei Varianten: Verkaufen Sie Ihr Haus, müssen Sie den Wohngebäudeversicherer über den Eigentümerwechsel informieren. Dazu teilen Sie ihm die Adressdaten des neuen Besitzers mit. Dann geht die Police mit dem Grundbucheintrag automatisch auf den neuen Eigentümer über. Das bedeutet, dass Sie die Wohngebäudeversicherung nicht kündigen müssen.
Erwerben Sie ein Haus, dann geht – wie oben beschrieben – ohne weiteres Zutun eine gegebenenfalls vorhandene Wohngebäudeversicherung des Vorbesitzers mit dem Grundbucheintrag automatisch auf Sie über. Möchten Sie diese nicht fortführen, ist eine Kündigung unproblematisch. In der Wohngebäudeversicherung haben Sie bei einem Eigentümerwechsel ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist beträgt hier einen Monat ab dem Grundbucheintrag.
Wer eine Immobilie erbt, bekommt damit automatisch auch die Wohngebäudeversicherung des vorherigen Besitzers vermacht, sofern vorhanden. Möchten Sie diese kündigen, so geht das in der Regel nur auf dem ordentlichen Weg. Das heißt, Sie haben das Kündigungsschreiben spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit dem Versicherer vorzulegen. Sie müssen den Besitzerwechsel im Grundbuch eintragen lassen. Achtung: Ab diesem Zeitpunkt räumen Ihnen manche Versicherungen für einen Monat ein Sonderkündigungsrecht ein. Einen rechtlichen Anspruch darauf haben Sie allerdings nicht.
Bei welchem Anbieter Sie eine Gebäudeversicherung abschließen, bestimmen Sie im Regelfall selbst. Ihre Entscheidungsfreiheit ist jedoch eingeschränkt, wenn es um ein Wohngebäude geht, für das die Finanzierung noch läuft. In diesem Fall hat der Kreditgeber ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Versicherung. Ohne seine Zustimmung ist das Kündigen der Wohngebäudeversicherung unwirksam.