
Vertrauen auch Sie auf die kompetente und seriöse Beratung.
In der Vermögensschaden-Haftpflicht zeigt sich unter Umständen erst nach Jahren, ob ein Beratungsfehler eingetreten ist, der zu einem Schadenersatzanspruch führt. Die so genannte Spätschadenproblematik ist für alle Steuerberater ein nicht zu unterschätzender Risikofaktor bei der Beratung.
Verlässlich und umfangreich - starke Leistungen im Detail.
Ein individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Leistungspaket bietet Ihnen optimale Absicherung. Hier einige Beispiele:
Der folgende Film vermittelt die Highlights der neuen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. HDI bietet aber auch Versicherungsschutz für alles, was neben der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung noch für Sie wichtig ist, auch dieses wird thematisiert.
Der Film beinhaltet Filmsequenzen, u.a. ein Interview mit Vizepräsidenten des DStV, Herrn Oettinger.
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Als Steuerberater sind Sie per Gesetz verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Doch zum Risikomanagement gehört mehr, als nur eine Versicherung abzuschließen und regelmäßig Beiträge zu zahlen.
Unsere Experten beraten Sie umfassend und legen gemeinsam mit Ihnen, auf Basis einer umfassenden Risikoanalyse, den individuellen Versicherungsschutz für Ihre Praxis fest.
Grundsätzlich kommt eine Haftungsbegrenzung nach § 67a Abs. 1 StBerG nur bzgl. eines fahrlässigen Verhaltens des Steuerberaters in Betracht. § 276 II BGB schließt eine Beschränkung der Haftung für ein vorsätzliches Verhalten ausdrücklich aus.
§ 67a Abs. 1 StBerG regelt die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung des Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten und von Steuerberatergesellschaften.
Bei der Anpassung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung an die Gegebenheiten Ihrer Praxis ist das einfachste Modell die Erhöhung der Deckungssumme im bestehenden Vertrag.
Alternativ besteht die Möglichkeit, einen separaten Vertrag im Anschluss an die bestehende Versicherung (auch bei einem anderen Versicherungsunternehmen bestehender Grundvertrag), einen so genannten "Excedenten", abzuschließen. Der Versicherungsnehmer kann durch die Vereinbarung der Step-Down-Regelung bei Excedenten so gestellt werden, als ob eine einheitliche Gesamtdeckung in einem Vertrag vorhanden wäre.
§ 67a StBerG
Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden
Schriftliche Vereinbarung im Einzelfall
§ 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG lässt die Vereinbarung einer Haftungsgrenze von 250.000 Euro zwischen Steuerberater und Mandant für alle Fälle der Fahrlässigkeit zu, wenn es sich, in Abgrenzung zu so genannten Allgemeinen Auftragsbedingungen, um eine schriftliche Vereinbarung im Einzelfall handelt. Da der § 67 a StBerG bisher nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung war, muss auf die Rechtsprechung zum AGB-Recht zurückgegriffen werden.
Eine Individualvereinbarung liegt vor, wenn sie nicht vorformuliert und zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt ist. Aushandeln bedeutet gegenseitiges Nachgeben, also aus Sicht des Steuerberaters auch das ernsthafte Angebot, sich auf Alternativen einzulassen. Der erfolgreiche Einsatz diesen Instruments erfordert höchste Sensibilität. Neben den hohen rechtlichen Anforderungen geht es für den Steuerberater um den "Spagat" zwischen Risikobegrenzung einerseits und Mandanteninteresse andererseits.
Anhand eines konkreten Beispielfalls zur Individualvereinbarung wird zur Frage der Wirksamkeit von Haftungsvereinbarungen Stellung genommen. Die grundsätzliche Berechtigung des geltend gemachten Haftpflichtanspruchs und des entstandenen Schadens wird hier unterstellt.
Verwendung Allgemeiner Auftragsbedingungen gemäß § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG
Der Steuerberater verwendet eines der gängigen AAB-Formulare, das seine persönliche Haftung für Fahrlässigkeit auf 1 Mio Euro festlegt.
Unter den gesetzlich definierten Gesichtspunkten der Haftungssumme, Fahrlässigkeitsmaßstab und dem notwendigen Versicherungsschutz ist die Haftungsvereinbarung grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die AAB einvernehmlich in das Mandatsverhältnis einbezogen worden sind.
Die Wirksamkeit einer Haftungsbegrenzung ist ausdrücklich davon abhängig, dass "insoweit Versicherungsschutz besteht". Der Gesetzgeber will hiermit die Erfüllbarkeit der begrenzten Forderung im Interesse des Auftraggebers sicher stellen. Der Steuerberater muss für den entsprechenden Versicherungsschutz sorgen. Dieser Nachsatz des § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG ist für den Steuerberater vor allem deswegen gefährlich, da der Versicherungsschutz - Trotz Pflichtversicherung - bedingungsgemäß nicht lückenlos ist, der Steuerberater aber von einem umfassenden Versicherungsschutz ausgeht.
Da sich beispielsweise der Versicherungsschutz bedingungsgemäß nicht auf die Verletzung außereuropäischen Steuerrechts erstreckt, hat der Steuerberater keinen absoluten Versicherungsschutz und damit im Einzelfall keine wirksame Haftungsbegrenzung. Dies gilt für alle Fälle der mangelnden Kongruenz von Deckungsschutz und Haftung, z.B. für den Fall unerlaubter Rechtsbesorgung, bei einer treuhänderischen Tätigkeit geschäftsführender Natur etc.
Außerordentlich problematisch ist auch die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Zahlung der Versicherungsprämie, wenn der Versicherer gem. §§ 38,39,158c VVG von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem Dritten befreit ist.
Auch eine so genannte wissentliche Pflichtverletzung oder vorsätzliches Handeln des Berufsangehörigen "zerstören" den Versicherungsschutz und damit, wie in den anderen Beispielen, zugleich die Wirksamkeit der Haftungsvereinbarung.
Konsequenz: Der Steuerberater muss im Zusammenhang mit Haftungsvereinbarungen für jeden einzelnen "Spitzenmandanten" das jeweils konkrete Risikopotenzial sowohl von der Haftungssumme her, wie auch bezogen auf seinen inhaltlichen Versicherungsschutz klären.
Die "rechtssichere" Einbeziehung der AAB-Haftungsbegrenzung in alle entsprechenden Mandate ist für den Berater als Angehörigen eines Vertrauensberufes eine weitere Herausforderung. Unwirksam ist und bleibt eine Haftungsvereinbarung gemäß AAB, die lediglich dem fertig gestellten Jahresabschluss beigefügt wird, auch wenn sich dies alljährlich wiederholen sollte.
Die für den Vertragsabschluss erforderliche Einigung, bestehend aus zwei sich deckenden Willenserklärungen der Vertragsparteien, muss sich im Zusammenhang mit der Auftragsannahme-/ übertragung auch auf die Haftungsbegrenzung erstrecken.
Cyberattacken können den Lebensnerv Ihrer Berufstätigkeit treffen: Aufträge bleiben liegen, weil die IT nicht mehr läuft. Das Vertrauen von Geschäftspartnern ist erschüttert, weil personenbezogene Daten in die Hände Krimineller gelangt sind. Deshalb bietet die HDI Cyber Versicherung einen weitreichenden Versicherungsschutz und eine professionelle Soforthilfe.