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Vertrauen auch Sie auf die kompetente und seriöse Beratung

In der Vermögensschaden-Haftpflicht zeigt sich unter Umständen erst nach Jahren, ob ein Beratungsfehler eingetreten ist, der zu einem Schadenersatzanspruch führt. Die so genannte Spätschadenproblematik ist für alle Steuerberater ein nicht zu unterschätzender Risikofaktor bei der Beratung.

  • Verbesserter Sozietätenrabatt
  • Mitversicherung von Insolvenzverwaltertätigkeiten
  • Prämienfreie Mitversicherung des Datenschutzrisikos

Vorteile der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater

Verlässlich und umfangreich - starke Leistungen im Detail.

Ein individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Leistungspaket bietet Ihnen optimale Absicherung. Hier einige Beispiele:

  • Zeitgemäßer Versicherungsschutz
    Cyber-Drittschäden aus dem Verlust, der Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von elektronischen Daten bei Mandanten sind generell mitversichert. Optional können Sie auch Cyber-Eigenschäden mitversichern
  • Prämienfreie Mitversicherung bei der Partnerschaft mbB
    Risiken der Partner, wie z. B. Altmandate aus einer vorherigen Sozietät, sind automatisch kostenfrei mitversichert. Zwei getrennte Deckungslinien für die persönliche Haftung der Partner und für die Partnerschaft mbB bieten umfassenden Versicherungsschutz
  • Flexibilität
    Sie können sich entscheiden, ob Sie einen festen Selbstbehalt von 750 Euro vereinbaren wollen – oder lieber eine prozentuale Selbstbeteiligung
  • Besonders günstige Konditionen
    Kanzleien mit geringen Honorarumsätzen profitieren von besonders günstigen Konditionen. Existenzgründer zahlen im ersten Versicherungsjahr – unabhängig vom Umsatz – lediglich den jeweiligen Mindestbeitrag. Weiterer Vorteil für Berufsanfänger: Der Selbstbehalt in den ersten drei Jahren nach der Erstzulassung entfällt völlig

Leistungen der Vermöggensschaden-Haftpflicht für Wirtschaftsprüfer

Risikoanalyse

Als Steuerberater sind Sie per Gesetz verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Doch zum Risikomanagement gehört mehr, als nur eine Versicherung abzuschließen und regelmäßig Beiträge zu zahlen.

  • Versicherungsumfang
    Gemäß §42 Abs. 1 BOStB müssen selbständige Steuerberater sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichern. Angemessenheit bedeutet, dass der Steuerberater dafür sorgen muss, dass der Versicherungsschutz seinem persönlichen Bedarf und damit auch den Mandantenrisiken entspricht.
  • Umfang der Risikoanalyse
    Um für risikogerechten Versicherungsschutz sorgen zu können, muss man sich mit den Risiken aus der Berufshaftpflicht, der individuellen Mandatsstruktur und des Tätigkeitsfeldes in der eigenen Kanzlei befassen.
    Unsere Experten beraten Sie umfassend und legen gemeinsam mit Ihnen, auf Basis einer umfassenden Risikoanalyse, den individuellen Versicherungsschutz für Ihre Praxis fest.

Haftungsbegrenzung

Grundsätzlich kommt eine Haftungsbegrenzung nach § 67a Abs. 1 StBerG nur bzgl. eines fahrlässigen Verhaltens des Steuerberaters in Betracht. § 276 II BGB schließt eine Beschränkung der Haftung für ein vorsätzliches Verhalten ausdrücklich aus.

§ 67a Abs. 1 StBerG regelt die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung des Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten und von Steuerberatergesellschaften.

  • Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung
    Es sind zwei Arten einer möglichen Haftungsbegrenzung zu unterscheiden: die schriftliche Vereinbarung im Einzelfall und solche, die mit so genannten Allgemeinen Auftragsbedingungen des Wirtschaftsprüfers vereinbart werden.
  • Allgemeine Fragen zur Haftungsbegrenzung
    Insbesondere die Frage nach der Gültigkeit der Haftungsbegrenzung und die Einbeziehung von Dritten sollte besondere Beachtung geschenkt werden.

Excedenten

Bei der Anpassung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung an die Gegebenheiten Ihrer Praxis ist das einfachste Modell die Erhöhung der Deckungssumme im bestehenden Vertrag.

Alternativ besteht die Möglichkeit, einen separaten Vertrag im Anschluss an die bestehende Versicherung (auch bei einem anderen Versicherungsunternehmen bestehender Grundvertrag), einen so genannten "Excedenten", abzuschließen. Der Versicherungsnehmer kann durch die Vereinbarung der Step-Down-Regelung bei Excedenten so gestellt werden, als ob eine einheitliche Gesamtdeckung in einem Vertrag vorhanden wäre.

  • Deckungsformen
    Wird eine höhere Deckungssumme nur für ein bestimmtes Mandat benötigt, kann auch eine nur auf dieses Mandat bezogene Versicherung, eine so genannte Objektdeckung, abgeschlossen werden. Hierfür ist eine ausführliche Analyse des Mandats zur Beurteilung der Haftungsrisiken vorgesehen. Als Alternative zur mandatsbezogenen Versicherung ist auch eine mandantenbezogene Deckung denkbar. Die Deckungssumme steht dann ausschließlich im Rahmen von Mandaten einem bestimmten Mandanten zur Verfügung.
  • VIP-Mandanten
    Eine solche Deckung ist sinnvoll, wenn es einen herausragenden VIP-Mandanten gibt, mit dem der Steuerberater ein Dauermandat hat oder von dem er auf Grund ständiger Mandatsbeziehungen regelmäßig Mandate in größerem Umfang erhält. Es lohnt sich immer dann, mit dem Mandanten über die eigene Berufshaftpflichtversicherung oder eine Objektdeckung zu reden, wenn es sich um ein für beide Seiten erkennbar herausragendes Mandat handelt.

§ 67a StBerG

Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden

  • Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme
  • Durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht

Schriftliche Vereinbarung im Einzelfall

§ 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG lässt die Vereinbarung einer Haftungsgrenze von 250.000 Euro zwischen Steuerberater und Mandant für alle Fälle der Fahrlässigkeit zu, wenn es sich, in Abgrenzung zu so genannten Allgemeinen Auftragsbedingungen, um eine schriftliche Vereinbarung im Einzelfall handelt. Da der § 67 a StBerG bisher nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung war, muss auf die Rechtsprechung zum AGB-Recht zurückgegriffen werden.

Eine Individualvereinbarung liegt vor, wenn sie nicht vorformuliert und zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt ist. Aushandeln bedeutet gegenseitiges Nachgeben, also aus Sicht des Steuerberaters auch das ernsthafte Angebot, sich auf Alternativen einzulassen. Der erfolgreiche Einsatz diesen Instruments erfordert höchste Sensibilität. Neben den hohen rechtlichen Anforderungen geht es für den Steuerberater um den "Spagat" zwischen Risikobegrenzung einerseits und Mandanteninteresse andererseits.

Anhand eines konkreten Beispielfalls zur Individualvereinbarung wird zur Frage der Wirksamkeit von Haftungsvereinbarungen Stellung genommen. Die grundsätzliche Berechtigung des geltend gemachten Haftpflichtanspruchs und des entstandenen Schadens wird hier unterstellt.

Verwendung Allgemeiner Auftragsbedingungen gemäß § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG

Der Steuerberater verwendet eines der gängigen AAB-Formulare, das seine persönliche Haftung für Fahrlässigkeit auf 1 Mio Euro festlegt.

Unter den gesetzlich definierten Gesichtspunkten der Haftungssumme, Fahrlässigkeitsmaßstab und dem notwendigen Versicherungsschutz ist die Haftungsvereinbarung grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die AAB einvernehmlich in das Mandatsverhältnis einbezogen worden sind.

Die Wirksamkeit einer Haftungsbegrenzung ist ausdrücklich davon abhängig, dass "insoweit Versicherungsschutz besteht". Der Gesetzgeber will hiermit die Erfüllbarkeit der begrenzten Forderung im Interesse des Auftraggebers sicher stellen. Der Steuerberater muss für den entsprechenden Versicherungsschutz sorgen. Dieser Nachsatz des § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG ist für den Steuerberater vor allem deswegen gefährlich, da der Versicherungsschutz - Trotz Pflichtversicherung - bedingungsgemäß nicht lückenlos ist, der Steuerberater aber von einem umfassenden Versicherungsschutz ausgeht.

Da sich beispielsweise der Versicherungsschutz bedingungsgemäß nicht auf die Verletzung außereuropäischen Steuerrechts erstreckt, hat der Steuerberater keinen absoluten Versicherungsschutz und damit im Einzelfall keine wirksame Haftungsbegrenzung. Dies gilt für alle Fälle der mangelnden Kongruenz von Deckungsschutz und Haftung, z.B. für den Fall unerlaubter Rechtsbesorgung, bei einer treuhänderischen Tätigkeit geschäftsführender Natur etc.

Außerordentlich problematisch ist auch die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Zahlung der Versicherungsprämie, wenn der Versicherer gem. §§ 38,39,158c VVG von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem Dritten befreit ist.

Auch eine so genannte wissentliche Pflichtverletzung oder vorsätzliches Handeln des Berufsangehörigen "zerstören" den Versicherungsschutz und damit, wie in den anderen Beispielen, zugleich die Wirksamkeit der Haftungsvereinbarung.

Konsequenz: Der Steuerberater muss im Zusammenhang mit Haftungsvereinbarungen für jeden einzelnen "Spitzenmandanten" das jeweils konkrete Risikopotenzial sowohl von der Haftungssumme her, wie auch bezogen auf seinen inhaltlichen Versicherungsschutz klären.

Die "rechtssichere" Einbeziehung der AAB-Haftungsbegrenzung in alle entsprechenden Mandate ist für den Berater als Angehörigen eines Vertrauensberufes eine weitere Herausforderung. Unwirksam ist und bleibt eine Haftungsvereinbarung gemäß AAB, die lediglich dem fertig gestellten Jahresabschluss beigefügt wird, auch wenn sich dies alljährlich wiederholen sollte.

Die für den Vertragsabschluss erforderliche Einigung, bestehend aus zwei sich deckenden Willenserklärungen der Vertragsparteien, muss sich im Zusammenhang mit der Auftragsannahme-/ übertragung auch auf die Haftungsbegrenzung erstrecken.

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