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HDI MEDLetter Juni 2026

Herzlich willkommen zur 1. Ausgabe des MEDletters im Jahr 2026!

Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen dieser Ausgabe und hoffen, dass Sie viele neue Erkenntnisse gewinnen können.

Ihr MEDletter-Team

Der aufgeklärte Patient - notwendiges Übel oder sinnvolles Gesetz?

Die Bandbreite des Gegenübers der Ärzteschaft könn-te nicht größer sein: Vom top informierten Arztkolle-gen bis zum in Gesundheitsfragen völlig unbedarften Patienten, von jung oder gar minderjährig bis alt sit-zen dem Arzt so viele verschiedene Patiententypen gegenüber, dass es kein „Muster“ gibt. 

Und für alle Patienten gilt die gleiche Rechtsprechung: Der Patient ist gemäß dem seit 2013 eingeführ-ten Patientenrechtegesetz (§§ 630a-630h BGB) umfassend aufzuklären. Jeder Patient hat ein Recht, über den Ablauf seiner Behandlung informiert zu sein und auch darüber zu entscheiden.

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Digitalisierung in Arztpraxen – zwischen Effizienzgewinn und neuen Risiken

Digitalisierung ist längst im Alltag der Arztpraxen angekommen. Spätestens mit der verpflichtenden Einführung der Telematikinfrastruktur (TI), dem E–Rezept und der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gehört der digitale Austausch sensibler Gesundheitsdaten zum Normalbetrieb. Doch je stärker Prozesse digitalisiert werden, desto größer wird auch die Verantwortung, Daten sicher und zuverlässig zu verarbeiten.

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Elektronische Aufklärungsbögen - Arbeitserleichterung oder rechtliches Risiko?

Vor einer Behandlung – insbesondere vor operativen Eingriffen – ist der Patient von dem Behandelnden über sämtliche für die Einwilligung in die Behandlung wesentlichen Umstände aufzuklären (§ 630e Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Nutzung von Aufklärungsdokumenten im Zusammenhang mit dem Aufklärungsgespräch dient in erster Linie dazu, dem Patienten den Inhalt der Aufklärung verständlich darzustellen sowie über die Indikation, den Ablauf, die weiteren Behandlungsmöglichkeiten, die behandlungsimmanenten Risiken, die Verhaltensweisen während und nach der Behandlung und das zu erwartende Behandlungsergebnis zu informieren. Der grundsätzlich medizinisch unkundige Patient kann nur dann eine informierte Entscheidung über die Behandlung treffen, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

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Langwierige Auseinandersetzungen versus schnelllebige Arbeitswelt

Tipps für die Sicherung von Aussagen in der Arztpraxis

Vielen ist nicht bewusst, dass Arzthaftungsfälle eine beträchtliche Zeit laufen. Häufig vergehen schon Jahre, bis ein Patient nach der strittigen Behandlung erstmals Schadensersatzansprüche geltend macht. Die endgültige Klärung kann sich dann noch einmal über einen sehr langen Zeitraum hinziehen. Demgegenüber wechseln in der heutigen Arbeitswelt angestellte Ärzte häufig ihren Arbeitgeber, weshalb bei der Bearbeitung von Fällen im Arzthaftungsrecht immer wieder festgestellt werden muss, dass die ursprünglich behandelnden Ärzte gar nicht mehr in der betroffenen Praxis tätig sind. Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, frühzeitig Vorkehrungen zu tref-fen, um Aussagen zum Sachverhalt zu sichern, wenn eine Auseinandersetzung wegen eines Behandlungsvorwurfs droht.

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Metamizol/Novalgin: „Bewährtes“ Schmerzmittel – seltene Nebenwirkung mit gravierenden Folgen

Metamizol (z. B. Novalgin®, Novaminsulfon) ist in Deutschland ein häufig eingesetztes starkes Nicht Opioid Analgetikum mit antipyretischer und spasmolytischer Wirkung mit steigenden Verordnungszahlen. Gleichzeitig ist seit Jahrzehnten eine seltene, aber potenziell lebensbedrohliche Nebenwirkung bekannt: die Agranulozytose (massiver Abfall bzw. lebensbedrohlicher Mangel an Granulozyten, einer Untergruppe der weißen Blutkörperchen, der zu einer schweren Immunschwäche führt).

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Zu spät krankgeschrieben: ärztlicher Haftungsfall oder bloßes Pech des Patienten?

Wer über Wochen oder Monate erkrankt und damit arbeitsunfähig ist, hat regelmäßig mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen zu kämpfen. Oftmals steht für den Patienten dann die Bewältigung des Alltags und der eigenen Gesundheit im Vordergrund. Ungeachtet dessen verlangt das System den Patienten in dieser belastenden Situation eine besondere Aufmerksamkeit ab. Auch bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit müssen die im SGB V verankerten strengen formellen Vorschriften zur Krankengeldfortzahlung im Blick behalten werden. Nach § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V ist für die Fortzahlung des Krankengeldes eine lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich.

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