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HDI MedLetter April 2023

Sind Sie Betreiber einer Webseite oder kennen Sie jemanden, der eine Webseite betreibt? Dann aufgepasst und mitgedacht! In unserem Beitrag zu „Erpressungswelle gegen Webseitenbetreiber“ gehen wir auf den digitalen Auftritt von Arztpraxen und der Stärkung der digitalen Sicherheit ein.

Aus der Zusammenarbeit mehrerer Ärzte können schnell arzthaftungsrechtliche Risiken resultieren. Hierzu finden Sie in dieser Ausgabe zwei lehrreiche Schadenfälle der horizontalen Arbeitsteilung.

In dem Beitrag “Aufbewahrung von Patientenakten“ können sie zudem nachlesen, was sie im Umgang mit personenbezogenen Daten zu beachten haben, um möglichen straf- und berufsrechtlichen Konsequenzen vorzubeugen.

Diese und weitere interessante Beiträge finden Sie in der ersten Ausgabe im Jahr 2023.

Top-Thema

Top Thema

Erpressungswelle gegen Webseitenbetreiber bei der Einbindung von Google Fonts

Sind Sie Betreiber einer Webseite oder kennen Sie jemanden, der eine Webseite betreibt? Dann aufgepasst und mitgedacht!

Heute ist es Teil unserer modernen und digitalen Welt, dass auch Praxisinhaber einen eigenen Internetauftritt haben. Dies ist auch gut so, denn schließlich orientieren sich viele Verbraucher und Patienten permanent im Internet. Dennoch hat das Betreiben einer Webseite bisweilen auch seine Tücken. Es ist häufig mit hohen Kosten und erheblichem Pflegeaufwand verbunden. Darüber hinaus gibt es rechtliche Risiken, die zu beachten sind. Eines dieser Risiken wurde mit der Entscheidung des LG München vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) Realität.

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Medizin & Gesellschhaft

Medizin & Gesellschaft

Ja ist denn schon wieder Cyber?

Für Arzt- und Psychotherapeutenpraxen gelten nunmehr verbindliche Anforderungen an die IT-Sicherheit. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hatte dazu im Dezember 2020 die gesetzlich vorgeschriebene IT-Sicherheitsrichtlinie verabschiedet. Sie trat bereits Anfang 2021 offiziell in Kraft. Bedarf es nun noch einer zusätzlichen Cyberversicherung nach dem Beschluss der IT-Richtlinie in einer vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Praxis?

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Schadenpraxis

Aus der Schadenpraxis

Vertrauen ist gut - Kommunikation ist besser

Liegt eine ernsthafte Erkrankung vor, so ist für eine erfolgreiche Heilbehandlung regelmäßig die Zusammenarbeit verschiedener medizinischer Fachrichtungen (sogenannte horizontale Arbeitsteilung) erforderlich. Eine fließende Kooperation der beteiligten Fachärzte bedingt, dass der jeweils fachfremde Behandler nicht alle Tätigkeiten des Mitbehandlers kontrollieren und hinterfragen muss. Diese Begrenzung der jeweiligen Verantwortungsbereiche wird durch den sogenannten Vertrauensgrundsatz erreicht. Danach hat jeder Arzt den für seinen Fachbereich geltenden Standard einzuhalten und darf dabei davon ausgehen, dass sein Kollege aus dem anderen Fachbereich seine Behandlungsaufgaben ebenfalls mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt. Der handelnde Facharzt haftet danach grundsätzlich nur für seinen eigenen Aufgabenbereich. Das berechtigte Vertrauen einer Zusammenarbeit endet allerdings dort, wo sich deutliche Anzeichen dafür aufdrängen, dass die Behandlung durch den anderen Kollegen nicht sachgerecht ist.

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Aus der Schadenpraxis

Bedeutung der Kommunikation in der horizontalen Arbeitsteilung

Bei der Behandlung von Patienten sind oft mehrere Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen involviert. Hierbei kommt es immer wieder zu Überschneidungen der Verantwortungsbereiche. Dem jeweiligen Facharzt obliegen die umfassende Behandlung und Kontrolle in seinem Fachgebiet. Hierauf darf sich der Hausarzt im Rahmen der horizontalen Arbeitsteilung verlassen. Allerdings kommt dem Hausarzt die wichtige Funktion der Koordination der Behandlung zu.

Der nachfolgende Fall macht deutlich, dass es durch unzureichende gegenseitige Informationen zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen für Patienten kommen kann.

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Rund um die Arztpraxis

Rund um die Arztpraxis

Aufbewahrung von Patientenakten: viele Regeln – viele Gefahrenquellen

Krankenunterlagen und Patientenakten enthalten personenbezogene Daten, die nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben als besonders schützenswert eingestuft werden. Der Patient hat ein berechtigtes Interesse daran, dass diese sehr persönlichen und sensiblen Daten nur durch berechtigte Personen eingesehen werden. Die Patientenakte mit den darin enthaltenen Daten stellt zudem ein Geheimnis im Sinne des § 203 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Werden diese Daten unbefugt offenbart, droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Neben dieser Vorschrift sieht auch die Musterberufsordnung (MBO-Ärzte) Konsequenzen wie eine Rüge oder ein Ordnungsgeld vor, wenn mit Patientenunterlagen nicht ordnungsgemäß umgegangen wird.

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HDI Mehrwertpartner

HDI Mehrwertpartner

Das neue Ehegattennotvertretungsrecht: § 1358 BGB Erleichterung für die Ärzteschaft oder zusätzliche bürokratische Belastung?

Bis zum 01.01.2023 waren Ehegatten, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und natürlich auch sonstige Verwandte nicht zu Entscheidungen über medizinische Behandlungen für den nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner befugt, solange sie nicht als rechtliche Betreuung bestellt oder im Rahmen einer Vorsorgevollmacht wirksam bevollmächtigt waren.

Neu eingeführt wurde im Rahmen der Betreuungsrechtsreform ein Recht der Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten, im Anschluss an die Akutversorgung nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung, um in einer für alle Beteiligten ohnehin belastenden Situation die Anordnung einer vorläufigen Betreuung zu vermeiden.

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