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Rechtsdienstleistung durch Architekten/Ingenieure: Grenzen und Versicherungsschutz
Gerade im Baubereich spielen vielfältige Rechtsgebiete eine Rolle, die auch Architekten und Ingenieure beachten müssen. Darüber hinaus obliegen ihnen gegenüber den Auftraggebern umfassende Beratung-, Aufklärungs- und Hinweispflichten. Architekten und Ingenieuren werden häufig Aufgaben vertraglich übertragen, die auch die Klärung von Rechtsfragen beinhalten. Wie weit darf diese Beratung gehen und wie sieht der Versicherungsschutz in diesem Bereich aus?
Für die Unterscheidung zwischen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten sind somit objektive Kriterien entscheidend. Der Schwerpunkt muss auf dem nicht rechtlichen Gebiet liegen. Architekten und Ingenieure haben bestimmte Einschränkungen und dürfen keine umfassenden juristischen Dienstleistungen anbieten.
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
- die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
- die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
- die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
- die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
- die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes)
§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
In zahlreichen Urteilen wurde festgestellt, dass der Architekt nicht der Rechtsberater des Bauherrn sei. Dies hat der BGH erneut, mit Urteil vom 09.11.2023 (Az.: VII ZR 190/22), entschieden. Ein Architekt hatte in einem Bauvertragsentwurf, der den bauausführenden Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde, eine selbst entworfene Skontoklausel aufgenommen, die zuvor von einem Rechtsanwalt geprüft wurde. Dies sah das Gericht als eine unerlaubte Rechtsdienstleistung an, da dies keine typische Nebenleistung für die zur Verwirklichung der Planungs- und Überwachungsziele verbundene Aufgabe sei. Der Architekt habe mit der Bereitstellung der Klausel gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstoßen.
Als nicht erlaubte Rechtsdienstleistung nach §§ 3,5 Abs. 1 RDG wurde ebenfalls die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin angesehen.
In einem weiteren Urteil des OLG Brandenburg war es nicht als unzulässige Rechtsberatung zu beanstanden, wenn eine Vermessungsingenieurin einen Nachbarn des Auftraggebers unter Fristsetzung zur Beräumung eines bestimmten Grundstücksteils auffordert. Diese Tätigkeit stand im Zusammenhang mit einer anderen konkreten Tätigkeit der Vermessungsingenieurin, nämlich dem Auftrag, Grenzpunkte abzumarken5.
Die Berufs-Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (AVB Arch./Ing.) versichert die freiberufliche Tätigkeit im Rahmen des Berufsbildes. „Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, die daraus resultieren, dass der Versicherungsnehmer Verpflichtungen übernimmt, die über die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkeiten/Berufsbildern hinausgehen“.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Versicherungsschutz besteht, soweit die Leistung – also auch eine erlaubte Rechtsdienstleistung – zu dem Berufsbild gehört. Einige Versicherer schließen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen gemäß § 5 RDG zum Berufs- oder Tätigkeitsbild explizit in die Versicherungsbedingungen mit ein. Die konkrete Abgrenzung, was noch unter den Begriff erlaubte Nebenleistung fällt, ist schwierig und meist eine Betrachtung des Einzelfalles. Nebenleistung bedeutet, dass dies nur vorliegt, wenn diese zur Hauptaufgabe typischerweise dazugehört und notwendig ist, um die Hauptleistung vollständig erfüllen zu können. Es darf daher keine rechtlich spezifische Tätigkeit vorliegen, sondern diese muss sich als Annex aus der Haupttätigkeit ergeben. Fraglich ist aber, was noch eine erlaubte berufsbildtypische Nebenleistung ist. Eine abschließende Aufzählung, was zum Berufsbild gehört und damit Hauptaufgabe ist, gibt es nicht, da die Berufsbilder stetigen Veränderungen unterworfen sind. Als versicherte Tätigkeit im Rahmen des Berufsbildes orientiert man sich u. a. an dem, was z. B. in den Architekten- oder Ingenieurgesetzen und Berufsordnungen der Länder definiert ist, aber auch die HOAI kann ergänzend als Orientierung herangezogen werden.
Ausschnitt aus dem Ingenieurgesetz Niedersachsen vom 25.09.2027, zuletzt geändert 23.03.2022:
§2 Berufsausgabe
(1) Berufsaufgabe der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personen ist es, Leistungen auf technischen, technisch-naturwissenschaftlichen und technisch-wirtschaftlichen Gebieten zu erbringen. 2Die in Satz 1 genannte Berufsaufgabe kann wahrgenommen werden insbesondere durch
- Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer und baulicher Vorhaben,
- Generalplanung, Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,
- Tätigkeiten im Rahmen digitaler Planungsprozesse,
- Überwachung der Ausführung von Vorhaben,
- Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten,
- Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie
- sonstige Leistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Vorhaben einschließlich der Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange
Da u. a. die Beratung, Betreuung der Auftraggeber in allen die Planung, Ausführung und Überwachung betreffenden Angelegenheiten zur Berufsaufgabe gehört, könnte man daraus schlussfolgern – auch wenn sich aus dem Gesetz keine explizite Befugnis für Rechtsdienstleistungen ergibt – dass in einem gewissen erlaubten Rahmen auch Rechtsdienstleistungen darunterfallen.
Zu Bedenken ist, dass die Berufsbilder und die damit verbundenen Tätigkeiten nicht statisch sind, sondern dynamischen Entwicklungen unterliegen. Die Berufsbilder können sich durch neue Gesetze oder auch Rechtsprechung verändern, wodurch auch eine Veränderung des Versicherungsschutzes erfolgen kann.
Beratungs- und Betreuungsfunktionen sind vom Berufsbild umfasst, um den Bauherren das Bauvorhaben nicht nur auf der planerischen Seite darzustellen, sondern auch wirtschaftliche und rechtliche Aspekte zu erläutern. Er darf daher auch Empfehlungen in rechtlicher Art abgeben, jedoch ist er nicht der Rechtsberater des Bauherren. Im öffentlichen Baurecht muss der Architekt/Ingenieur jedoch Kenntnisse des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts haben, da er seine Planungs- und Überwachungsziele ohne Beratung nicht erreichen kann.
Obwohl die HOAI Preisrecht ist, werden die Leistungsbilder bei der Auslegung der Pflichten der Berufsbilder als Hilfe herangezogen.
Gemäß LPH 8 Anlage 10 der HOAI gehört der „Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfung mit den Auftragsnummern einschließlich Nachträgen und die Feststellung von Mängeln sowie die Überwachung der Beseitigung der bei der Bauabnahme festgestellten Mängel“ zur Leistung des Architekten/Ingenieurs und wäre damit von der Berufs-Haftpflichtversicherung umfasst. Hier gibt es allerdings auch Grenzen, bis zu welchem Punkt es sich noch um eine versicherte Leistung handelt.
Im Rahmen der Rechnungsprüfung/Nachtragsprüfung erfolgt die Überprüfung der Rechnungen daraufhin, ob diese fachtechnisch und rechnerisch richtig sind und die zugrunde gelegte Leistung erbracht wurden und der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Soweit es hier um die fachliche Bestätigung geht – technische und kalkulatorische Prüfung – wird dies von einigen Versicherern auch als versichertes Berufsbild im Zuge der Tätigkeit als Bauüberwacher im Sinne der LPH 8 gesehen. Für die rein juristische Bewertung, inwieweit die Forderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist, dürfte dies nicht gelten, zumal hier „weder rechtliches noch baubetriebliches Spezialwissen erwartet werden kann“. Das reine Festhalten/Auflisten von schriftlichen Mängelrügen unter entsprechender Kennzeichnung des Inhalts der Rügen, um die dafür maßgeblichen Fristen festlegen zu können, würde ebenfalls als zum Leistungsbild gehörend (und damit versicherten Tätigkeit) angesehen, da diese Leistungen für die Erstellung eines mangelfreien Objektes erforderlich sind.
In einigen Versicherungsbedingungen wird explizit die Beratungstätigkeit von öffentlichen Auftraggebern bei Vergabeverfahren nach VgV versichert. Die Verfahrensbetreuung in „eingeschränkter“ Form der Beratung und zur technischen/organisatorischen Unterstützung dürfte ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst sein.
Die in LPH 7 aufgeführte „Mitwirkung bei der Vergabe“, beinhaltet jedoch nicht die vollständige Übernahme und die komplette Erstellung der Ausschreibungsunterlagen durch den Architekten/Ingenieur, sondern nur die baufachliche Prüfung und Bewertung. Dem Bauherren gegenüber darf er diesen aber bei der Ausschreibung der Vergabe von Bauleistungen über vertragliche Unterschiede des BGB- bzw. VOB/B-Vertrages aufklären und über Formularverträge informieren.
Die Gestaltung eines individuellen Bauvertrages, bei dem der Schwerpunkt in der Vertragsgestaltung auf rechtlichem Gebiet liegt, dürfte nicht mehr von der erlaubten Nebenleistung erfasst sein und wäre auch nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Eine Verpflichtung zur Erstellung von Bauverträgen lässt sich auch nicht aus der HOAI herleiten. Leistungen, die rein rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen oder Gestaltungsrechte wie die Kündigung, sollten von Rechtsanwälten geklärt werden.
Das Gleiche gilt auch für den Entwurf für Klauseln, wie z. B. Baupreisgleitklauseln. Für das Festlegen der Basispreise und die Heranziehung der Klausel zur Berechnung der berechtigten Abrechnungen inkl. Prüfung, dürfte Versicherungsschutz über die Berufs-Haftpflichtversicherung bestehen. Die eigene Erstellung/Gestaltung der Klausel und deren juristischen Überprüfung und Bewertung würde eine „nicht erlaubte“ Dienstleistung i.S.d. RDG sein und nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Fazit
Autor:
Mona Rizkallah
Syndikusrechtsanwältin
Senior Produktmanagerin/Senior Underwriter
HDI Versicherung AG, Hannover
mona.rizkallah@hdi.de