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Privat-Haftpflichtversicherung

Räum- und Streupflicht

Was gilt für Vermieter und Mieter?

Kind im Schneeberg

Räum- und Streupflicht: Wichtig für Mieter und Vermieter

Sobald es schneit oder glatt wird, müssen Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht beachten. Gehwege können sich in der kalten Jahreszeit schnell in rutschige Eispisten verwandeln. In der Regel müssen Hauseigentümer für freie Wege sorgen. Sie können die Pflicht zum Winterdienst aber auch an die Mieter weitergeben. Wir erklären Ihnen, welche Konsequenzen Glatteis-Unfälle nach sich ziehen können und was Sie bei der Wahl des Streuguts beachten sollten.

Räum - und Streupflicht gilt für Hauseigentümer

In der Regel haben die Gemeinden eine Verkehrssicherungspflicht und müssen für gut passierbare öffentliche Wege sorgen. Meist wird diese Pflicht aber in der Gemeindesatzung an die Anlieger delegiert: Haus- und Grundbesitzer müssen dann der Räum- und Streupflicht nachkommen. Es liegt in ihrer Verantwortung, dass Fußgänger den Bürgersteig vor ihrem Grundstück im Winter gefahrlos benutzen können.

Zu diesem Zweck muss Schnee weggeräumt werden und vereiste Flächen müssen gestreut werden. Auch andere Wege auf dem Grundstück sind von Schnee und Eis zu befreien. Das betrifft zum Beispiel den Zugang zu den Mülltonnen, zu Parkplätzen oder die Strecke zur Haustür. Allerdings müssen die Eigentümer nicht die komplette Fläche räumen und streuen. Ausreichend ist ein Weg von etwa einem Meter Breite, sodass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können.

Wann Mieter den Winterdienst übernehmen müssen

Illustration

Wenn das Haus vermietet ist, hat der Eigentümer verschiedene Möglichkeiten, seiner Räum- und Streupflicht nachzukommen. Falls er sich nicht selbst darum kümmern will oder kann, lässt sich die Pflicht auch auf die Mieter übertragen. Allerdings muss dies klar im Mietvertrag geregelt werden: Entweder der Vermieter nimmt den Punkt direkt in den Vertrag auf oder er verweist auf einen Teil der Hausordnung, wo er die Pflicht festlegt. Es ist unzulässig, nur einzelne Mieter mit der Aufgabe zu betrauen – sie würden sonst gegenüber den anderen benachteiligt. Die Hausgemeinschaft kann die Räum- und Streupflicht zum Beispiel im wöchentlichen Wechsel unter sich aufteilen.

Alternativ kann der Vermieter auch einen professionellen Räumdienst oder Hausmeisterservice beauftragen. Die Kosten dafür kann er über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Durch solche Regelungen ist der Vermieter aber nicht völlig von seinen Aufgaben entbunden: Er muss kontrollieren, ob die beauftragten Personen ihrer Pflicht nachkommen.

Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht

Wenn die Räum- und Streupflicht vernachlässigt wird und deshalb ein Unfall passiert, ist der Eigentümer in der Verantwortung – sofern die Pflicht bei ihm lag. Von ihm kann der Geschädigte Schmerzensgeld und Schadenersatz fordern. Unter Umständen kann aber auch der Mieter haftbar gemacht werden, wenn die Pflicht bei ihm gelegen hätte. Eine Privat-Haftpflichtversicherung ist deshalb unerlässlich: Sie kommt für die anfallenden Kosten auf – und die können mitunter sehr hoch sein. Wenn es bei einem Sturz zu schweren Verletzungen mit bleibenden Schäden kommt, können die Forderungen in einen Bereich gehen, der die eigenen Rücklagen deutlich übersteigt.

Für Hausbesitzer empfiehlt sich eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Damit sind Sie als Eigentümer auf der sicheren Seite, wenn ein Glatteis-Unfall vor Ihrem Haus passiert. Unter Umständen kann dem Gestürzten auch eine Mitschuld zugesprochen werden, zum Beispiel wenn er selbst unvorsichtig war. Nachts oder früh morgens gilt die Räum- und Streupflicht nicht. Deshalb kann der Hauseigentümer auch nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn in dieser Zeit ein Unfall passiert.

Alter, Krankheit und berufliche Verpflichtungen

Die Räum- und Streupflicht kann einige Mieter und Eigentümer vor Probleme stellen: Ältere oder kranke Personen haben aus gesundheitlichen Gründen möglicherweise Schwierigkeiten mit dem Schneeräumen. Und wer im Urlaub ist oder den ganzen Tag arbeitet, kann sich ebenfalls nicht selbst um den Winterdienst kümmern. Solche Gründe entbinden aber keineswegs von der Verpflichtung: Wenn Sie selbst verhindert sind, müssen Sie für eine Vertretung sorgen. Möglicherweise können Sie sich mit den Nachbarn abstimmen.

Räum- und Streupflicht: Uhrzeit ist entscheidend

Illustration

Auch dem Gesetzgeber ist klar, dass niemandem zugemutet werden kann, zu jeder Tages- und Nachtzeit mit dem Schneeschieber in der Hand parat zu stehen. Die Gemeindesatzungen legen deshalb Zeiten fest, in denen die Pflicht zum Winterdienst gilt. In der Regel müssen die Gehwege an Werktagen spätestens um sieben Uhr morgens geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen endet die Frist ein bis zwei Stunden später. Nach 20 Uhr müssen Sie üblicherweise nicht mehr zum Schneeräumen nach draußen.

Bei starkem Schneefall reicht es allerdings nicht aus, einmal morgens zur Schaufel zu greifen. Denn der Gehweg muss den ganzen Tag gefahrlos benutzbar sein. Unter Umständen müssen Sie also mehrmals täglich Schnee räumen. Im Zweifelsfall sollten Sie direkt bei der zuständigen Behörde nachfragen, welche Zeiten und Regelungen bezüglich der Räumpflicht an Ihrem Wohnort gelten.

Das richtige Streugut: Salz, Sand oder Kies?

Doch wie erfüllen Sie die Räum- und Streupflicht am besten? Gerade in puncto Streugut gehen die Meinungen auseinander: Viele Verbraucher schwören zum Beispiel auf Salz, andere bevorzugen Sand, Kies oder spezielles Streu-Granulat. Bei Salz ist allerdings Vorsicht geboten: Es kann schädlich für Fahrzeuge sein und die Umwelt belasten. Auch wenn es häufig in Bau- und Supermärkten verkauft wird, ist die Verwendung von Streusalz vielerorts für Privatpersonen verboten, wenn sie Gehwege streuen. Lediglich die Stadtreinigung darf dort Salz einsetzen.

Informieren Sie sich also immer über die regionalen Bestimmungen. Auch Holzspäne sollten Sie nicht verwenden: Es besteht Rutschgefahr, wenn sich die Späne mit Wasser vollsaugen. Splitt, Kies oder Sand sind gute Mittel und nicht schädlich für Pflanzen. Einziger Nachteil: Fußgänger können darauf ausrutschen, wenn kein Schnee mehr liegt. Granulat zum Streuen ist ebenfalls sehr effektiv. Das Umweltzeichen „Blauer Engel“ kennzeichnet Mittel, die der Natur nicht schaden.

Was tun nach einem Sturz auf dem Gehweg?

Wenn Sie selbst einen Glatteis-Unfall erlitten haben, sollten Sie Beweise sichern. So können Sie später belegen, dass die Räum- und Streupflicht verletzt wurde. Machen Sie zum Beispiel Fotos von dem Gehweg. Sie können auch Zeugen ansprechen und sich deren Kontaktdaten geben lassen. Ein ärztliches Attest ist sinnvoll, um Verletzungen nachweisen zu können. Mit solchen Belegen ist es später leichter, Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld durchzusetzen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten, sollte es zu einer juristischen Auseinandersetzung kommen, und unterstützt Sie dabei, Ihre Interessen durchzusetzen.

Wer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, kann sich nach einem Unfall auf umfassende Leistungen verlassen – egal, wer die Schuld daran trägt. Bei Invalidität erhalten Sie einmalig einen bestimmten Betrag oder eine monatliche Rente ausgezahlt. Auch in anderen Bereichen unterstützt Sie HDI nach einem Glatteis-Unfall, beispielsweise durch Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe oder das Krankenhaustagegeld.