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Eigentum und Miete
Versicherungsschutz bei leerstehenden Gebäuden
Was Sie beachten sollten

Versicherungsschutz bei leerstehenden Gebäuden
Der Leerstand von Gebäuden birgt ein erhöhtes Risiko im Vergleich zu bewohnten Objekten. Sowohl die Wahrscheinlichkeit eines Schadensfalls als auch dessen Ausbreitung z. B. bei einem Wasserschaden im Gebäude sind bei nicht genutzten Gebäuden größer.
Was ist eine Gefahrerhöhung?
Ein leerstehendes Gebäude fällt gemäß der Versicherungsbedingunen unter den Begriff der "Gefahrerhöhung" und wird dort auch konkret beschrieben. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn ein Gebäude oder ein wesentlicher Teil davon ungenutzt ist.
Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, muss eine solche Gefahrerhöhung gemeldet werden. Gründe für einen Leerstand können vielfältig sein, wie ein längerer Krankenhausaufenthalt, Urlaub, Renovierung, Tod des Versicherungsnehmers oder Verkaufsabsicht des Gebäudes.
Tipps bei kurzfristigem Leerstand
Ein Gebäude behält in der Regel den Status "ständig bewohnt", wenn es maximal bis zu sechs Monate vorübergehend unbewohnt ist und eine klare Perspektive zur dauerhaften Nutzung besteht. Dies gilt sowohl für bei Abschluss eines Neuvertrags als auch für Bestandsverträge.
Nach einem Leerstand ist ein Dauernutzungsverhältnis erforderlich, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Bei Zweifamilienhäusern muss dies für mindestens eine Wohneinheit gesichert sein; bei Mehrfamilienhäusern für mindestens die Hälfte der versicherten Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten.
Alle Details werden jeweils in den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen geregelt. Dort wird auch auf die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers wie z. B. Beaufsichtigung oder Beheizung des Gebäudes/Absperren und Entleeren der Leitungen während des Leerstands, hingewiesen. Diese sollten vom Eigentümer in jedem Fall berücksichtigt werden.
Langfristiger oder dauerhafter Leerstand
Bei Leerständen über sechs Monate ohne Perspektive der Wiederbewohnung erfolgt i.d.R. jeweils eine individuelle Prüfung durch das Versicherungsunternehmen. Es besteht die Möglichkeit der Einstufung als nicht ständig bewohntes Risiko.
Gibt es eine klare Perspektive als zukünftig ständig bewohntes Objekt kann es sein, dass ein längerer Leerstand akzeptiert wird. Andernfalls kann dies es eine Kündigung des Vertrags nach sich ziehen. Bei Neuabschluss eines Vertrages erfolgt eine individuelle Prüfung - auch hier wird die Nutzungsperspektive für die Entscheidung ausschlaggebend sein.
Einschränkungen während Sanierungsmaßnahmen
Bei Gebäuden, die vorübergehend aufgrund von Sanierungsmaßnahmen nicht bezugsfertig sind, gelten Einschränkungen bezüglich Sturm-/Hagelschäden und bei Schäden durch Leitungswasser bei Rohrbruch. Sobald das Gebäude bezugsfertig ist, besteht meist wieder voller Versicherungsschutz, ohne dass eine Meldung durch den Eigentümer der Immobilie erforderlich ist.
Bezugsfertigkeit ist das Gebäude, wenn lediglich noch die Einrichtungsgegenstände fehlen. Dies gilt auch für einzelne Wohnungen im zu versichernden Objekt. Damit entfallen meist die bedingungsgemäßen Einschränkungen. Für die im individuellen Fall geltenden rechtsverbindlichen Vereinbarungen hilft der Blick in die Versicherungsbedingungen oder der Kontakt zum Kundenbetreuer.