
In den deutschen Großstädten sind sie aus dem Straßenbild schon nicht mehr wegzudenken: Immer häufiger bewegen sich Menschen nahezu lautlos auf Elektro-Tretrollern vorwärts. Diese auch E-Scooter oder Elektroroller genannten Fahrzeuge dürfen hierzulande seit dem 15. Juni 2019 auf öffentlichen Straßen benutzt werden. Flexibler Fahrspaß ohne Krach, dafür mit ökologischem Bewusstsein – das kommt bei den urbanen Konsumenten gut an.
Wer testweise ein paar Runden auf dem E-Scooter drehen möchte, kann sich einen Roller bei einer der vielen Leihfirmen mieten und sofort losfahren. Wer einen E-Scooter kauft, muss jedoch beachten, dass Versicherungspflicht für sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) besteht. Genau wie ein Auto darf auch ein Elektroroller nicht ohne eine Haftpflichtversicherung bewegt werden.
Um diese nachzuweisen, muss eine gültige Versicherungsplakette auf dem Fahrzeug aufgeklebt sein. Voraussetzung für das Fahren des E-Scooters auf öffentlichen Straßen und Wegen ist zudem eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) vom Kraftfahrt-Bundesamt.
Unter Elektrokleinstfahrzeug fallen alle elektrisch angetriebenen Fahrzeuge, die folgende technische Merkmale aufweisen:
Seit Inkrafttreten der Gesetzgebung fallen Segways auch in die Fahrzeugkategorie Elektrokleinstfahrzeuge und erhalten dann kein Versicherungskennzeichen aus Blech, sondern auch die Versicherungsplakette (Aufkleber).
Von der Regelung ausgenommen sind „kleine“ Elektrokleinstfahrzeuge ohne Haltestange. Darunter fallen beispielsweise Monowheeler, Onewheeler, Hoverboards oder Elektroskateboards. Diese Fahrzeuge dürfen nur im abgegrenzten nicht-öffentlichen Verkehr genutzt werden und fallen nicht unter die Versicherungspflicht.
Entscheidend für die Ausgabe einer Versicherungsplakette sind folgende Bedingungen:
Ist einer der vier genannten Punkte nicht erfüllt, kann das Fahrzeug nicht versichert werden.
Beachten Sie: Bei den Fahrzeugen, die vor Inkrafttreten der Gesetzgebung im Juni 2019 gekauft wurden, gibt es in der Regel keine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vom Hersteller. Damit haben diese Fahrzeuge auch kein Typenschild oder keine Fahrzeugidentifikationsnummer. Zusätzlich entsprechen sie auch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Kraftfahrt-Bundesamt, wie z. B. Motorleistung, Vorhandensein einer Lichtanlage oder die maximale Geschwindigkeit. Das betrifft insbesondere die E-Scooter.
Elektrokleinstfahrzeuge ohne Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis (EBE) dürfen nur im abgegrenzten nicht-öffentlichen Verkehr genutzt werden! Nutzt der Fahrer jedoch öffentliche Straßen und Wege, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.
Das bekannte Versicherungskennzeichen aus Blech wird durch eine Versicherungsplakette (eine Art Aufkleber) ersetzt. Die Farbe der Versicherungsplaketten (grün, schwarz und blau) wechselt mit jedem Verkehrsjahr, wie es auch bei den Blechschildern der Fall war. 2019 gilt die Farbe Grün.
Zum Führen eines Elektrorollers gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Ein Führerschein ist nicht nötig. Auch eine Mofa-Prüfbescheinigung muss nicht abgelegt werden. Minderjährige benötigen aber das Einverständnis ihrer Eltern, um eine Haftpflichtversicherung für den E-Roller abzuschließen.
Für Elektrokleinstfahrzeuge wie Elektro-Tretroller kann bei HDI eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung über das Produkt HDI Moped-Versicherung abgeschlossen werden. Eine Teilkaskoversicherung wird nicht angeboten.
Elektroroller sollen auf vorhandenen baulich angelegten Radwegen oder Radfahrstreifen fahren. Wenn diese fehlen, darf auch die Autofahrbahn genutzt werden. Fußwege oder Fußgängerzonen dürfen nicht mit Elektrokleinstfahrzeugen befahren werden. Diese Regelungen gelten auch, wenn der Elektromotor ausgeschaltet wird. Dadurch ist es nicht möglich, den E-Roller während des Betriebs in einen normalen Tretroller umzuwandeln.
Ein Helm wird empfohlen. Es gibt jedoch keine gesetzliche Helmpflicht.
Die Versicherungsplakette muss an der Rückseite des Fahrzeugs unter der Schlussleuchte fest angebracht werden. Sie darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand der Versicherungsplakette darf nicht weniger als 50 mm über der Fahrbahn liegen. Versicherungsplaketten müssen hinter dem Fahrzeug auf eine Entfernung von mindestens 8 m in der Fahrzeuglängsachse lesbar sein.