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HDI MedLetter November 2022: Wenn der Traum vom Profisportler platzt
Wer erinnert sich nicht an den ‚Knock-out‘ von Christoph Kramer im Endspiel der deutschen Nationalmannschaft gegen die argentinische Auswahl bei der Fußballweltmeisterschaft 2014 in Brasilien. Nach einem Zusammenprall mit einem Gegenspieler blieb Kramer benommen liegen, wurde daraufhin kurz an der Seitenlinie vom Mannschaftsarzt untersucht und spielte dann zunächst weiter, bis er etwa 15 Minuten später aufgrund der Nachwirkungen des Zusammenpralls vom Feld genommen wurde. Bei der später erfolgten Untersuchung wurde schließlich eine schwere Gehirnerschütterung bei dem Nationalspieler festgestellt. Glücklicherweise hatte die Entscheidung, den Spieler wieder ins Spiel zu schicken, keine weitergehenden Folgen.
Bei Schadenfällen, die einen Bezug zum Profisport haben, kommt es regelmäßig zu hohen Schadenersatzforderungen. Allerdings können sich Mediziner auch bei einer Behandlung talentierter Sportler des Amateurbereichs, die ‚das Zeug zum Profi haben‘, mit Schadenersatzansprüchen in nicht unwesentlicher Höhe konfrontiert sehen.
Der Patient schien sich zunächst von der Verletzung zu erholen und nahm das Training sowie den Spielbetrieb wieder auf. Da das Gefühl der Instabilität nach geraumer Zeit anhielt, ließ der Patient das Knie im Zuge eines anstehenden Vereinswechsels durch den dortigen Mannschaftsarzt erneut untersuchen. Dabei wurden eine ältere, offenbar zuvor übersehene Kreuzbandruptur sowie ein Meniskusschaden festgestellt. Nach einem entsprechenden Eingriff wurde der Schaden zwar behoben, aber die angestrebte Anstellung bei einem professionellen Verein mit einem entsprechenden ‚Profivertrag‘ blieb aus. Der Patient führte diesen Umstand auf die Behandlungsverzögerung und einen damit einhergehenden Leistungsabfall zurück.
Anschließend verfolgte er seine Ansprüche in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Nach Auffassung der gerichtlich bestellten Sachverständigen hätten sowohl der erstbehandelnde Orthopäde als auch der Radiologe einen Kreuzbandteilriss fehlerhaft nicht erkannt. Zwar war zugunsten des Orthopäden der Vertrauensgrundsatz im Rahmen der horizontalen Arbeitsteilung zu berücksichtigen, demzufolge er sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Bewertung durch den Radiologen verlassen durfte. Allerdings half dieser Umstand dem betreffenden Mediziner nach Auffassung des Gerichts allenfalls in Bezug auf die initiale Untersuchung weiter. Nachdem der Patient auch im Rahmen der weiteren, nach sechs Wochen erfolgten Vorstellung Beschwerden geäußert hatte, die mit den Folgen einer Prellung nicht zu erklären gewesen wären, wäre der behandelnde Arzt den Feststellungen der Sachverständigen zufolge trotz stattgehabter radiologischer Untersuchung angehalten gewesen, eine Kontroll-MRT-Untersuchung zu veranlassen.
Diese Unterlassung habe im Ergebnis zu einer vollständigen Ruptur des Kreuzbandes geführt, woraus sich zusätzlich ein Meniskusschaden entwickelt habe. Das Gericht kam zu der Annahme eines sogenannten Befunderhebungsfehlers mit der Konsequenz einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Im Ergebnis war eine sechsstellige Schadenersatzforderung zu regulieren.
Der Sachverhalt aus der Praxis zeigt, dass in bestimmten Fällen Diagnosen trotz durchgeführter bildgebender Befundung überdacht werden sollten respektive müssen. Können (anhaltende) Beschwerden mit den klinischen und apparativ erhobenen Befunden nicht erklärt werden, ist eine weitere Diagnostik angezeigt, um die Ursache abzuklären. Geschieht dies nicht, ist regelmäßig von einem Befunderhebungsfehler auszugehen, der die Haftungsrisiken deutlich erhöht, zumal die Behandlerseite dann nachzuweisen hat, dass der Fehler für die behaupteten Primärschäden (vollständige Kreuzbandruptur und zusätzlicher Meniskusschaden) sowie für die typischen sekundären Schäden (z. B. ein fortschreitender Knorpelschaden) nicht ursächlich geworden ist. Diesen Nachweis erfolgreich zu führen, gestaltet sich meist als äußerst schwierig bis unmöglich.
Schließlich ist nicht unerwähnt zu lassen, dass bei besonderen Behandlungssituationen für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen ist. Betreut ein Arzt Profisportler oder übernimmt er ein exklusives Betreuungsverhältnis, sollte er prüfen, ob seine Berufshaftpflichtversicherung hierfür Versicherungsschutz bietet.
Autor:
Antonio Susnja, Rechtsanwalt