Menü
  • Privatkunden

    Dieses Produkt ist nur für Geschäftskunden verfügbar.

    Inhalte anzeigen für
    Privatkunden

    Die Inhalte der Seite werden angepasst.

    Sie können die Einstellung jederzeit ändern.

  • Geschäftskunden

    Dieses Produkt ist nur für Privatkunden verfügbar.

    Inhalte anzeigen für
    Geschäftskunden

    Die Inhalte der Seite werden angepasst.

    Sie können die Einstellung jederzeit ändern.

  • Alles anzeigen

    Inhalte anzeigen für
    Alle

    Die Inhalte der Seite werden angepasst.

    Sie können die Einstellung jederzeit ändern.

Privat- oder Geschäftskunde?

Bei HDI gibt es Versicherungen für Privatpersonen und Unternehmen. Sie entscheiden, welche Produkte und Inhalte Ihnen angezeigt werden.

Darfs ein bisschen nebenher sein?

Angestellten Ärzten bietet sich ein breites Spektrum an Möglichkeiten, die sie neben ihrem Anstellungsverhältnis noch erbringen können. Dabei ist es wichtig, diese Nebentätigkeiten auch korrekt und umfassend zu versichern.

Kinderarztpraxis

Die Klassiker sind sicherlich die Praxisvertretungen, die KV-Notdienste und die Tätigkeit als Notarzt, die oftmals auch schon während der Facharztausbildung zu den beliebtesten Nebentätigkeiten zählen und zu entsprechenden Nebeneinkünften führen. Die Einsatzgebiete sind jedoch wesentlich vielschichtiger.

Wir möchten einen Überblick der Konstellationen aus unserer Praxis geben, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

Mögliche Konstellationen

Wir möchten einen Überblick der Konstellationen aus unserer Praxis geben, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

  • Betreuung von Coronarsportgruppen
  • Blutentnahmen, Hafttauglichkeitsuntersuchungen und Leichenschauen auf behördliche Anordnung
  • D-Arzt-Tätigkeit
  • Gutachterliche Tätigkeit
  • Hintergrund-, Stations- und Wochenenddienste im Krankenhaus
  • Humanitäre Einsätze im Ausland
  • Kosmetisch indizierte Behandlungen in eigener Privatpraxis
  • KV-Ermächtigung
  • KV-Notdienste/ Poolärzte
  • Mannschafts- und Profisportlerbetreuungen
  • Medizinische Betreuung bei Film- und Fernsehproduktionen
  • Notarzteinsätze (zu Land und zu Luft)
  • Praxisvertretungen
  • Reisebegleitungen
  • Rückholdienste aus dem In- und Ausland
  • Schiffsarzttätigkeit
  • Tätigkeit in eigener (Privat-) Praxis
  • Tätigkeiten in der Notaufnahme eines Krankenhauses
  • Taucharzt im In- und Ausland
  • Telemedizinische Tätigkeiten für diverse Anbieter
  • Theaterarzt

Grundsätzlich sollte jeder (angestellte) Arzt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, selbst wenn sein dienstliches Risiko vollumfänglich über den Arbeitgeber abgesichert ist. Dies sieht auch die (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) gemäß § 21 vor. Im Minimum sollte das Ärztliche Restrisiko versichert werden. Diese Absicherung umfasst:

  • Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen
  • Behandlungen in Notfällen
  • Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis
  • Behandlungen von Geflüchteten, Asylsuchenden und Wohnungslosen, soweit diese unentgeltlich erbracht werden.

Da ein Arzt mit Erlangen seiner Approbation immer Arzt ist und auch die vorgenannten Tätigkeiten eine berufliche Tätigkeit darstellen, ist der Umfang des Ärztlichen Restrisikos die Basisabsicherung, die selbst als Rentner oder nicht behandelnd tätiger Arzt (z.B. mit einer Tätigkeit in der Forschung oder in der Verwaltung) vorgehalten werden sollte.

Viele der weiteren o.g. Nebentätigkeiten sind selbsterklärend und die Absicherung der gelegentlichen außerdienstlichen ambulanten Tätigkeit inkludiert bereits viele dieser Leistungen. Neben der Regulierung von berechtigten Ansprüchen, stellt die Abwehr unberechtigter Ansprüche einen großen Teil der Leistungen durch den Versicherer dar.

Zu einigen Tätigkeiten möchten wir weitere Ausführungen vornehmen:

Blutentnahmen, Hafttauglichkeitsuntersuchungen und Leichenschauen auf behördliche Anordnung

Hierbei handelt es sich um hoheitliche Tätigkeiten. Für eine hoheitliche Tätigkeit besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen eines Berufshaftpflichtvertrages, da hier ein öffentlich-rechtliches Arzt-Patienten-Verhältnis entsteht, innerhalb dessen der Staat nach Amtshaftungsgrundsätzen haftet. Da vom Versicherungsschutz des Berufshaftpflichtvertrages ausschließlich Ansprüche privatrechtlichen Inhalts erfasst sind, besteht für hoheitliche ärztliche Tätigkeiten kein Versicherungsschutz. Ansprüche werden auch nicht abgewehrt, es erfolgt eine Verweisung an den Staat. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt jedoch der Rückgriff des Dienstherrn vorbehalten. Für den Rückgriff bei fahrlässigem Handeln (nicht Vorsatz) besteht Versicherungsschutz.

D-Arzt-Tätigkeit

Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt) für die Berufsgenossenschaften (BG). Schadenersatzansprüchen hieraus können öffentlich-rechtlicher Natur sein, so dass die BG zuständig ist. Versichert wird dabei der mögliche Regress, den die BG gegen den Arzt unter bestimmten Voraussetzungen vornehmen kann.

Hintergrund-, Stations- und Wochenenddienste im Krankenhaus, Tätigkeiten in der Notaufnahme eines Krankenhauses

Freiberufliche Behandlungen im stationären Sektor (= Krankenhaus) müssen als freiberufliche Nebentätigkeit versichert werden. Dabei sind Art und Umfang (fachlich wie zeitlich) für die Bepreisung von Einfluss.

Humanitäre Einsätze im Ausland

Versicherungsschutz besteht für die Berufsausübung während eines vorübergehenden humanitären ärztlichen Einsatzes in Entwicklungshilfeländern und/oder Katastrophengebieten. Der Versicherungs-schutz ist beschränkt auf maximal 365 Tage und gilt subsidiär zu einer bestehenden Deckung über die entsprechende Organisation.

Kosmetisch/ plastisch ästhetisch indizierte Behandlungen in eigener Privatpraxis

Aufgrund der extremen Zunahme und Beliebtheit der nicht medizinisch indizierten Behandlungen wie Faltenunterspritzungen, Laserbehandlungen etc. bietet sich für Ärzte alle Fachrichtungen vielfältige Möglichkeiten. Dabei ist es wichtig, das gewünschte Behandlungsspektrum möglichst genau anzugeben, damit der Versicherer das Risiko bewerten und bepreisen kann. Zudem sind die gewählte Rechtsform und die behandelnden Personen inkl. deren Aus- und Weiterbildung anzugeben. Zusätzlich ist auch das Betriebsstättenrisiko zu versichern. Ob und in welchem Umfang Deckungsschutz auch für Ärzte mit eher fachfremden Fachgebieten geboten werden kann, liegt im Ermessen des Versicherers.

KV-Ermächtigung als angestellter Arzt

Diese Tätigkeit stellt in der Regel eine freiberufliche ambulante Nebentätigkeit dar und muss eigenständig durch den von der Kassenärztlichen Vereinigung ermächtigten Arzt versichert werden. Hier greifen die Bestimmungen des § 95e SGB V (Sozialgesetzbuch), der Arzt benötigt eine Versicherungsbestätigung für den Zulassungsausschuss mit den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungssummen.

In Sonderkonstellationen kann diese Tätigkeit auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden, dabei handelt es sich um ein anfragepflichtiges Sonderrisiko.

KV-Notdienste/ Poolärzte

Die Vornahme von KV-Notdiensten, sprich die Übernahme der Dienste außerhalb der Praxis-Öffnungszeiten, gehört zu dem Aufgabengebiet eines niedergelassenen Facharztes mit einer KV-Zulassung. Diese Dienste werden im Rahmen eines Verteilsystems durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) je Bundesland bundesweit organisiert. Die KVen sind nach § 75 Sozialgesetzbuch V (SGB V) verpflichtet, die Versorgung auch zu sprechstundenfreien Zeiten zu gewährleisten. In vielen Bundesländern gibt es zudem ein Netz an Bereitschaftspraxen, die von der Kassenärztlichen Vereinigung betrieben werden (nicht zu verwechseln mit den Notambulanzen im Krankenhaus, die Teil des stationären Sektors sind).

Vielfach werden diese KV-Notdienste – im Rahmen einer Nebentätigkeit - durch externe Ärzte, die ein anderes Arbeitsverhältnis haben, etwa Klinikärzte oder Ruheständler übernommen. Ärzte, die in diesen Bereichen tätig sind, werden auch als Poolärzte bezeichnet.

Ein Urteil des Bundessozialgerichtes erschwerte seit dem Herbst 2023 das seit Jahren etablierte Procedere, da das Gericht diese Tätigkeit (bei einem Poolarzt im Bereich der Zahnmedizin) als sozialversicherungspflichtig eingestuft hatte. Dies führte zu großer Unsicherheit und zur Schließung diverser Bereitschaftspraxen, da in der Folge für jeden KV-Notdienst, der durch einen Poolarzt erbracht wird, ein Arbeitsvertrag hätte geschlossen werden müssen.

Nun wurde im Juli 2024 eine Einigung der beteiligten Parteien, der Kassenärztlichen Bundes-vereinigung (KBV), der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Zustimmung der Deutschen Rentenversicherung Bund und des GKV-Spitzenverbandes erzielt.

Die Bedingungen, die Ärzte erfüllen müssen, um im Bereitschaftsdienst als Selbstständige zu gelten, stehen fest. Der KBV zufolge gelten künftig die folgenden drei Voraussetzungen für die Ausgestaltung des vertragsärztlichen Notdienstes im Sinne einer selbständigen Tätigkeit:

  • Ärzte rechnen die von Ihnen erbrachten Leistungen mit eigener Abrechnungsnummer ab.
  • Im Falle der Nutzung von zur Verfügung gestellten Ressourcen wie Praxis, Personal, Fahrzeuge und Technik zahlen sie dafür ein angemessenes fixes Nutzungsentgelt, das unabhängig von der Anzahl der behandelten Patienten während des Notdienstes ist. Das Entgelt muss dabei nicht kostendeckend sein, darf aber auch nicht nur symbolisch sein.
  • Im Vertretungsfall (der weiterhin zulässig ist) halten sich die Ärzte an die von der KV vorgegebenen Qualifikationsvorgaben.

Die Vornahme einer freiberuflichen Nebentätigkeit im KV-Notdienst durch angestellte Ärzte oder Rentner ist bei HDI im Rahmen der gelegentlichen außerdienstlichen ambulanten Tätigkeit (in unbegrenzter Zahl) inkludiert.

Mannschafts- und Profisportlerbetreuungen, Medizinische Betreuung bei Film- und Fernsehproduktionen, Reisebegleitungen, Taucharzt im In- und Ausland

Diese Risiken gehen regelmäßig einher mit einem Auslandsrisiko. Hier ist neben dem besonderen Behandlungsrisiko immer auch elementar wichtig, in welchen Ländern die Behandlungen stattfinden. Der Versicherer benötigt dabei möglichst genaue Informationen zur Beurteilung der Haftungsrisiken. Generell gilt, dass eine Begleitung in außereuropäische Länder aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme problematisch und für den Versicherer eine Einflussnahme im Rahmen der Schadenbearbeitung kaum möglich ist.

Praxisvertretungen

Bei freiberuflichen Praxisvertretungen wird der Behandlungsvertrag mit der Praxis, die die Leistung gegenüber dem Patienten erbringt, geschlossen. Insofern haften die Praxisinhaber auch für Schäden, die durch den Praxisvertreter eintreten. Gleichwohl besteht auch ein deliktischer Anspruch gemäß § 823 BGB gegen den Praxisvertreter. Dieser trifft im Rahmen seiner Vertretungstätigkeit oftmals auf ihm unbekannte Patienten, ohne deren Historie und Gesundheitszustand zu kennen. Zudem sind die Abläufe und das Zusammenspiel mit dem Praxispersonal nicht so routiniert gegeben. Für die Ansprüche, die gegen ihn direkt gerichtet werden, muss sich der Praxisvertreter eigenständig versichern.

Mit der Tarifüberarbeitung in 10/2024 hat HDI den Deckungsschutz im Rahmen der Absicherung der Praxisinhaber – subsidiär zu einer eigenen bestehenden Berufshaftpflichtversicherung – prämienfrei integriert. Dies erleichtert den Praxisinhabern einen schnelleren, flexibleren unkomplizierteren und risikofreieren Einsatz von Praxisvertretern.

Hinweis: Für Altverträge empfiehlt sich eine Vertragsaktualisierung, dann gelten auch für diese die neuen Bedingungswerke mit dem vorgenannten Baustein.

Nebentätigkeit in eigenem Namen bei gemeinsamer Berufsausübung

Auch die „Nebentätigkeit“ von freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Haupttätigkeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), erbringen, muss näher betrachtet werden. Wird die Praxis / das MVZ über einen gemeinsamen Berufshaftpflicht-Vertrag abgesichert und einzelne Ärzte erbringen daneben noch Tätigkeiten in eigenem Namen (z.B. Notarzttätigkeit, Gutachtertätigkeit, Sportlerbetreuung etc.), sprich, die Liquidation erfolgt nicht über die Praxis / das MVZ und der Behandlungsvertrag wird auch nicht mit der Praxis / dem MVZ sondern ausschließlich mit dem einzelnen Arzt geschlossen, muss geklärt werden, ob die Partner der Praxis / des MVZ damit einverstanden sind, dieses Behandlungsspektrum – und das sich daraus ergebende Haftungspotential - in den Berufshaftpflichtvertrag der Praxis / des MVZ zu integrieren.

Für diese Leistungen des einzelnen Arztes in eigenem Namen besteht keine gesamtschuldnerische Haftung und der Vertrag der Praxis/ des MVZ würde dann mit den Schäden des Einzelnen belastet werden. Handelt es sich um eine risikogeneigte besondere Tätigkeit (z.B. betreut nur 1 Arzt einer BAG eine Fußballbundesliga-Mannschaft oder eine Nationalmannschaft), empfiehlt es sich, diese Tätigkeit ggf. eigenständig über einen separaten Berufshaftpflichtvertrag zu versichern.

Wichtig ist dabei, dass die Partner die Tätigkeiten besprechen, sich abstimmen und sich einigen, welches Procedere gewünscht wird.

Fazit

HDI bietet für die meisten der vorgenannten Konstellationen eine Lösung. Elementar für den Vermittler und den Versicherer sind dabei die umfassenden und korrekten Risikoinformationen des Versicherungsnehmers. Nur bekannte Risiken können auch adäquat versichert werden.

Autorin:
Annette Dörr, Dipl.-Betriebswirtin (BA), HDI