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Wenn der Kühlschrank ausfällt - Medikamentenverderb und was nun?

Wissen Sie, wie Ihre Praxis im Schadensfall bei verdorbenen Medikamenten abgesichert ist? Ein Stromausfall, ein nicht geschlossener Kühlschrank oder ein kleiner Flüchtigkeitsfehler kann schnell dazu führen, dass wertvolle Arzneimittel unbrauchbar werden. Ob und wie Ihre Haftpflichtversicherung in solchen Fällen greift und warum ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen entscheidend ist, erfahren Sie in unserem aktuellen Artikel – inklusive wichtiger Hinweise zu neuen Zusatzbausteinen und modernen Versicherungslösungen für Ihre Praxis.

Abgelaufene Medikamente

Ob für Sprechstundenbedarf, Impfungen oder im Rahmen von verschiedensten Behandlungen - in so gut wie jeder Arztpraxis werden Medikamente verabreicht und gelagert. Diese müssen in der Regel im Kühlschrank verwahrt werden.

Für den Verderb von Impfstoffen oder Medikamenten kommen diverse Ursachen in Betracht, die für den Praxisinhabern oft nur schwer beherrschbar sind. Sei es durch Stromausfall, fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter oder auch durch einen technischen Ausfall des entsprechenden Kühlschrankes selbst.

Eine Haftung des Praxisinhabers für den entstandenen Schaden dürfte schnell angenommen werden, hat er doch alle Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern. Der Schaden ist nicht nur ärgerlich, sondern meist auch sehr teuer.

In der Regel entfällt die Kühlung des Aufbewahrungsbehältnisses, sei es durch Stromausfall, nicht geeignete oder veraltete Kühlschränke oder – beinahe schon ein Klassiker – weil durch die Reinigungsfachkraft der Stecker gezogen wird, um den Staubsauger an den Strom anzuschließen. Auch das richtige Schließen bzw. Nichtverschließen der Tür kommt häufiger vor als man denkt. Wird nun vergessen, die Stromversorgung für die Medikamentenkühlung direkt wiederherzustellen, bemerkt dies meist erst ein Mitarbeiter am nächsten Tag. Durch die Unterbrechung der Kühlkette können empfindliche Produkte nicht mehr verwendet werden und sind zu entsorgen.

Greift hier die Haftpflichtversicherung? Ja und nein. Oder wie der Jurist es ausdrücken würde: Es kommt darauf an.

Es kann im Einzelfall zu Lücken im Versicherungsschutz kommen, weshalb ein Blick in die vereinbarten Bedingungen sinnvoll ist.

Grundsätzlich schützt eine Haftpflichtversicherung gegen Ansprüche Dritter. Die Frage ist daher zunächst, wer ist Dritter bzw. Eigentümer der verdorbenen Medikamente. Denn ist der Praxisinhaber selbst Eigentümer der betroffenen Medikamente, liegt ein nicht versicherter Eigenschaden vor. Im Regelfall stehen die verdorbenen Medikamente jedoch im Eigentum Dritter und nicht im Eigentum des Praxisinhabers.

In einigen Fällen können die Medikamente im Eigentum der Patienten selbst stehen. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn es sich um patientenbezogene Medikamente handelt, die von den Patienten selbst bezahlt und lediglich zur Verabreichung beim Arzt in der Praxis belassen wurden. Es besteht ein Behandlungsverhältnis, in welchem das Arzneimittel regelmäßig verabreicht wird. Die Lagerung der Medikamente ist lediglich eine Nebenpflicht des konkreten Behandlungsvertrages. Der Schwerpunkt seiner Verpflichtung liegt darin, die fachgerechte Behandlung durchzuführen und in diesem Zusammenhang – als Nebenpflicht – ebenfalls die Lagerung der Stoffe fachgerecht zu gewährleisten. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Patient oder eine Krankenkasse Eigentümer der Stoffe ist. Ein entstandener Schaden an diesen personengenau zugeordneten Medikamenten ist grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst.

Der viel häufigere Fall ist, dass die Medikamente und Impfstoffe auf Vorrat in der Praxis lagern, sog. Sprechstundenbedarf. Dann liegt das Eigentum ebenfalls nicht beim Praxisinhaber. In diesen Fällen verbleibt das Eigentum bis zur Verabreichung am Patienten in der Regel bei der Krankenkasse. Die Krankenkasse überlässt dem Arzt diese Medikamente zur Verwendung im Bedarfsfall und rechnet später im Einzelfall ab. Lagert der Versicherungsnehmer die Stoffe jedoch „auf Vorrat“, um im nicht vorhersehbaren Bedarfsfall Patienten hiermit zu versorgen, besteht noch kein konkretes Behandlungsverhältnis. Dann beschränkt sich seine Hauptpflicht darauf, die Verwahrung der Stoffe bis zu dem Zeitpunkt, wo sie im Einzelfall benötigt werden, fachgerecht vorzunehmen. Die Verwahrung steht somit im Vordergrund, es handelt sich um einen „besonderen Verwahrungsvertrag“.

Dieser kommt grundsätzlich zustande zwischen dem Eigentümer (meist eine Krankenkasse) und dem Versicherungsnehmer durch die Überlassung der Stoffe für den noch nicht bekannten Bedarfsfall.

Allerdings besteht ein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Schäden an solchen Stoffen besteht grundsätzlich nicht.

Schäden aus einem sogenannten besonderen Verwahrungsvertrag sind in standardisierten Versicherungsbedingungen regelmäßig ausgeschlossen. In diesen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung findet sich grundsätzlich der Ausschluss für Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand eines sogenannten besonderen Verwahrungsvertrags sind.

Um dieser Lücke im Versicherungsschutz entgegenzuwirken, gibt es in den neueren Versicherungsverträgen bzw. Bedingungen den Einschluss von Schäden an den beim Versicherungsnehmer unsachgemäß gelagerten Arzneimitteln. Unabhängig vom Grund der Verwahrung wäre der Schaden in diesen Fällen vom Versicherungsschutz umfasst.

Fazit

Es empfiehlt sich, genau hinzuschauen, ob der Arzneimittelverderb mit einem Zusatzbaustein im Versicherungsschutz bereits miteingeschlossen ist. Falls dies nicht der Fall ist, sollte dies schnell nachgeholt werden. Medikamente und deren Ersatzbeschaffung sind nicht günstig. Dieser Zusatzbaustein ist in den HDI-Bedingungen mit einem Sublimit inzwischen regelmäßig inkludiert.

Autorin:
Maike Ackermann, Rechtsanwältin, Leitung Betriebshaftpflicht-/Transport-/Cyber-Schaden, HDI Versicherung Ag, Köln