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Hinten mit B oder mit G?

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) ist eine Sonderform für Freiberufler wie Ärzte, bei der das Gesellschaftsvermögen für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung haftet. Voraussetzung sind mindestens zwei Partner, ein notariell beglaubigter Vertrag und eine Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssumme.

Ärztin

Die Möglichkeit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) für Freiberufler gibt es eigentlich schon seit 2013. Die anfängliche Nachfrage war in den Bereichen Architekten, Ingenieure sowie Rechtsanwälte und Steuerberater deutlich höher. Mittlerweise spüren wir aber auch bei den Ärzten eine vermehrte Zunahme der Anfragen. Dieser junge Trend bedingt dann auch nähere Nachfragen, ob es sich wirklich um eine PartGmbB oder Partnerschaftsgesellschaft (PartG) handelt. Da in diesem Konstrukt auch der zwingend erforderlichen Berufs-Haftpflichtversicherung eine wichtige und zentrale Rolle zukommt, möchten wir die PartGmbB haftungsrechtlich näher beleuchten.

Rechtliche Grundlagen der PartGmbB

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist als Sonderform der Partnerschaftsgesellschaft im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) verankert. Die rechtliche Grundlage wurde mit dem „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ geschaffen, das am 19. Juli 2013 in Kraft trat. Damit reagierte der Gesetzgeber auf die Nachfrage nach einer Rechtsform, die den besonderen Anforderungen der freien Berufe besser entspricht. Insbesondere sollte die neue Rechtsform eine Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP) bieten, die von deutschen Freiberuflern zunehmend genutzt wurde, um eine Haftungsbeschränkung zu erreichen.

Die zentrale gesetzliche Norm für die PartGmbB findet sich in § 8 Abs. 4 PartGG, der bestimmt: „Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgeschriebene Berufs-Haftpflichtversicherung unterhält.“ Diese Regelung begrenzt die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft, sofern eine entsprechende Berufs-Haftpflichtversicherung besteht.

Unterschied zu einer klassischen Partnergesellschaft

Der zentrale Unterschied liegt in der Haftung bei beruflichen Fehlern: Bei einer gewöhnlichen Partnerschaftsgesellschaft haften sowohl die Gesellschaft als auch der handelnde Partner persönlich für berufliche Fehler. Bei einer PartGmbB haftet für berufliche Fehler nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen, nicht aber der einzelne Partner mit seinem Privatvermögen. Voraussetzung ist der Abschluss einer Berufs-Haftpflichtversicherung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen.

Die Haftungsbeschränkung des § 8 Abs. 4 PartGG gilt allerdings nicht für persönliche deliktische Ansprüche (§§ 823 ff BGB), die sich direkt gegen einen Partner richten (z. B. wegen einer Körperverletzung). Der Handelnde haftet in diesen Fällen unbeschränkt.

Sofern bei der PartGmbB eine Expandierung zusammen mit weiteren Partnern geplant ist, ist bei über 4 Partnern auf die Anpassung der Versicherungssummenmaximierung und somit die vertraglich zur Verfügung stehende Jahreshöchstleistung zu achten. Bei z.B. fünf Partnern wäre somit eine Jahreshöchstleistung von mindestens 25.000.000 Euro vorzuhalten.

Hier ist die PartGmbB für Ärzte schon möglich

Nach unserem Kenntnisstand wurde die PartGmbB bisher in den Heilberufe-Kammergesetzen der folgenden Bundesländer umgesetzt:

  • Bayern (Art. 18 Abs.2 HKaG)
  • Baden-Württemberg (§ 31 Abs.3 HBKG)
  • Hamburg (§ 27 Abs.5 HmbKGH)
  • Niedersachsen (§ 32 Abs.4 HKG).
Voraussetzungen für die Gründung

Freiberufliche Tätigkeit:

Die Gesellschafter müssen Angehörige freier Berufe sein. Dazu zählen auch Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Psychotherapeuten.

Mindestens zwei Partner:

Die Gesellschaft muss von mindestens zwei Partnern gegründet werden.

Abschluss eines Partnerschaftsvertrags:

Die Partner müssen einen schriftlichen Partnerschaftsvertrag abschließen, diesen notariell beglaubigen und die Gesellschaft dann ins Partnerschaftsregister eintragen lassen.

Berufs-Haftpflichtversicherung:

Vor der Eintragung muss eine Berufs-Haftpflichtversicherung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen abgeschlossen werden.

Partnerschaftsvertrag

Der Partnerschaftsvertrag sollte folgende Punkte regeln:

  • Name und Sitz der Partnerschaft
  • Gegenstand der Partnerschaft
  • Einlage der Partner
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung
  • Entnahmerechte
  • Regelungen für Ein- und Austritt von Partnern
  • Kündigung und Auflösung der Partnerschaft
  • Wettbewerbsverbote
  • Nachfolgeregelungen
Berufs-Haftpflichtversicherung

Bei Gründung ist der Nachweis einer Berufs-Haftpflichtversicherung für die Gesellschaft erforderlich, wobei die Mindestversicherungssumme von 5.000.000 Euro mit der Anzahl der Partner vervielfacht wird, die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.

Die Haftungsbeschränkung erfasst dabei jedoch nur Fehler aus der Berufsausübung. Für sonstige Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft (z.B. Arbeits- oder Mietverträge, die nicht im direkten Kontext mit der Berufsausübung stehen) bzw. für höchstpersönliche Verbindlichkeiten des einzelnen Partners, die er im eigenen Namen eingeht, gelten weiterhin die allgemeinen Haftungsregelungen. Dies gilt auch für gegen ihn gerichtete deliktische Ansprüche.

Es wird ein Berufs-Haftpflichtvertrag für die gesamte PartGmbB abgeschlossen. Der Vertragsbeginn entspricht dem Datum der Eintragung ins Partnerschaftsregister.

Ob die Partner ihre bisherige Berufs-Haftpflichtversicherung zusätzlich noch fortführen, hängt davon ab, ob neben der Tätigkeit in der PartGmbB noch zusätzliche ärztliche Tätigkeiten in eigenem Namen erbracht werden.

Vorteil HDI versichert

HDI stellt natürlich ein maßgeschneidertes Deckungskonzept für die PartGmbB zur Verfügung.

Hierbei ganz wichtig: Wie oben ausgeführt, gilt die Beschränkung nicht für gegen den Partner gerichtete deliktische Ansprüche. Aber auch dieser Deckungsschutz ist für Ärzte elementar.

HDI versichert daher – zur Vermeidung einer Deckungslücke- neben den Haftpflichtansprüchen gegen die PartGmbB auch direkte deliktische Ansprüche (gem. §§ 823 ff BGB) gegen die Partner der PartGmbB.

Mit unserer speziellen Risikoanalyse nur für PartGmbB werden alle risikorelevanten Punkte abgefragt.

Bei der Entscheidungsfindung empfehlen wir eine (steuer-) rechtliche Beratung.

Fazit

Es empfiehlt sich, genau hinzuschauen, ob der Arzneimittelverderb mit einem Zusatzbaustein im Versicherungsschutz bereits miteingeschlossen ist. Falls dies nicht der Fall ist, sollte dies schnell nachgeholt werden. Medikamente und deren Ersatzbeschaffung sind nicht günstig. Dieser Zusatzbaustein ist in den HDI-Bedingungen mit einem Sublimit inzwischen regelmäßig inkludiert.

Autor: Stephan Euschen, Jurist/Angebotsservice, HDI Versicherung AG, Saarbrücken