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Deckungslücke bei Krankenhausinsolvenz

In der Krankenhauslandschaft Deutschland rumort es. Die Krankenhäuser stehen unter erheblichem finanziellen Druck, hervorgerufen durch die Inflation und die dadurch gestiegenen Sach-, Personal- und Energiekosten sowie abnehmende Patientenzahlen. Was in der Bevölkerung lange als undenkbar galt, wird immer öfter Realität: die Krankenhausinsolvenz. Die Bundesregierung versucht, hier mit der Krankenhausreform gegenzusteuern. Ob dies gelingen wird, bleibt abzuwarten.

Kinderarztpraxis

Vom Deutschen Krankenhausinstitut wurde bereits im Jahr 2023 gemeldet, dass sich 69% der Kliniken kurz- oder mittelfristig als gefährdet ansehen. Dem VdeK (Verband der Ersatzkassen) sind seit Juli 2022 43 Krankenhausinsolvenzen bekannt, 10 davon seit Januar 2024. Im Vergleich zum 2. Halbjahr 2022 haben sich die Insolvenzen im 2. Halbjahr 2023 mehr als verdoppelt. In neueren Schätzungen werden in 2024 sogar 70-80 Krankenhausinsolvenzen für möglich gehalten.

Niedergelassene Ärzte sind von diesem Thema ebenso betroffen. Im Bereich der Berufshaftpflicht hat es jedoch eine besondere Brisanz.

Mittlerweile gibt es immer mehr Ärzte, die neben ihrer Praxis auch in einem Krankenhaus tätig sind, ob als Angestellte, Honorar- oder Belegärzte. Gehören Sie auch zu dieser Gruppe, lohnt es sich, noch einmal einen Blick auf Ihre Absicherung vor etwaigen Haftungsfällen zu werfen.

Als im Krankenhaus angestellter Arzt steht Ihnen im Regelfall der sog. arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch zu. Im Haftungsfall wäre also das Krankenhaus eintrittspflichtig. Honorar- und Belegärzte haben nicht selten eine vergleichbare Haftungsregelung in ihren Kooperationsverträgen, wonach das Krankenhaus für den Arzt einzustehen hätte.

Kommt es allerdings zur Insolvenz des Krankenhauses, kann eine Deckungslücke entstehen. So ist es beispielsweise nicht unüblich, dass in den Versicherungsverträgen des Krankenhausträgers relativ hohe Selbstbehalte, die auch im sechsstelligen Bereich liegen können, vereinbart sind.

Ferner können Ausschlüsse im Versicherungsvertrag greifen oder es bestehen sog. leistungsfreie Zeiten aufgrund nicht bzw. verspätet gezahlter Versicherungsprämien. In all diesen Fällen käme die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses nicht zum Einsatz. Der handelnde Arzt wäre dann einer persönlichen Inanspruchnahme ausgesetzt und müsste sich selbst um die Haftungsabwehr kümmern. Im schlimmsten Fall sind nicht nur die Rechtsanwalts- und Prozesskosten zu zahlen, sondern auch die Schadensersatzansprüche aus dem Privatvermögen zu leisten.

Angesichts des steigenden Insolvenzrisikos ist deshalb allen in einem Krankenhaus tätigen Ärzten zu empfehlen, dieses Risiko auch in der eigenen Versicherung abzusichern.

Autorinnen:
Eveline Deutsche-Bönnen, Rechtsanwältin, HDI
Isabel Alexa Ibach, Rechtsanwältin (Syndikusanwältin), HDI