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Die ärztliche Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht zählt zu den wichtigsten Grundsätzen im Gesundheitswesen. Doch es gibt Situationen, in denen Ärzte vertrauliche Patientendaten weitergeben dürfen oder sogar müssen – etwa zum Schutz Dritter oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben wie dem Infektionsschutzgesetz oder dem Kinderschutz. Auch das neue Ehegattennotvertretungsrecht sowie Fälle von mutmaßlicher Einwilligung spielen in der Praxis eine wichtige Rolle. Im Artikel erfahren Sie, wann Ausnahmen von der Schweigepflicht zulässig sind und welche Rechte und Pflichten Ärzte dabei beachten müssen.

Dokumentenmappe mit Aufkleber vertraulich

Die ärztliche Schweigepflicht ist eine wesentliche Säule im Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnis und wird als eine der höchsten Berufs- und Standespflichten des Arztes gewertet. Verstöße gegen die ärztliche Verschwiegenheit können straf-, zivil-, standes-und arbeitsrechtlich geahndet werden. Deswegen sollten Ärzte sich stets kritisch mit der Frage befassen , wann sie sensiblen Patientendaten herausgeben dürfen und wann nicht.

Von der ärztlichen Schweigepflicht sind nicht nur Name, Anschrift und Krankendaten des Patienten umfasst, sondern auch der Umstand, dass der Patient sich überhaupt in Behandlung befindet. Auch Informationen, die der Arzt unabhängig von der Behandlung und dem Gesundheitszustand des Patienten erhält (z. B. familiäre, berufliche und finanziellen Verhältnisse, oder auch sogenannte Drittgeheimnisse) fallen unter die ärztliche Schweigepflicht.

Grundsätzlich gilt: Die ärztliche Schweigepflicht ist einzuhalten – Daten und Informationen dürfen ausschließlich in den nachfolgend dargestellten Fällen weiteregegeben werden:

Einwilligung durch den Patienten

Die Entbindung von der Schweigepflicht kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Dabei muss der Patient wissen, zu welchem Zweck er den Arzt legitimiert, patientenbezogene Informationen weiterzugeben. Nur dann ist die Einwilligung wirksam.

  • Die Weitergabe von Behandlungsdaten an privatärztliche Verrechnungsstellen zum Zweck der Abrechnung ärztlicher Leistungen bzw. die Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle bedarf der Einwilligung des Patienten. Fehlt eine solche Einwilligung, ist nicht nur die Forderungsabtretung gemäß § 134 BGB nichtig, sondern stellt auch die Weitergabe der Behandlungsdaten eine Verletzung der Schweigepflicht dar. Deshalb sollte der Arzt in diesen Fällen stets eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Patienten einholen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.
  • Im Rahmen einer Praxisveräußerung benötigt der veräußernde Azrt eine Einwilligung des Patienten zur Weitergabe der Patientenakten an den erwerbenden Arzt. Liegt keine Einwilligung der Patienten vor, kann der die Praxis veräußernde Arzt die Patientenakten dem künftigen Praxisbetreiber im Rahmen eines Verwahrungsvertrages in Obhut geben. Nach dem sogenannten „Zwei-Schrank-Modell“ muss dieser die Patientenakten separiert von den eigenen Patientenakten lagern und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben. Das „Zwei-Schrank-Modell“ muss auch bei digitalen Patientenakten entsprechend sichergestellt werden.
  • Grundsätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber ärztlichen Kollegen. Ist die Weitergabe von Krankendaten für den Patienten aber offensichtlich, wie z.B. bei einer Überweisung an einen Facharzt, Austausch in einer Tumorkonferenz, Einweisung in ein Krankenhaus, Hinzuziehung eines Konsiliararztes, so ist in der Regel von einer konkludenten Einwilligung auszugehen. Ein kollegialer Austausch oder eine Falldiskussion sollten aber stets nur in anonymisierter Form erfolgen. Dies gilt auch bei Kündigung des Behandlungsvertrages oder einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
  • Kann der Patient sich z.B. wegen Bewusstlosigkeit nicht äußern, wird gegenüber den Angehörigen von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen, wenn kein gegenteiliger Wille des Patienten bekannt ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die ärztliche Schweigepflicht über den Tod hinaus gilt. Auch in diesem Fall ist auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abzustellen. Verlangen z.B. die Erben des verstorbenen Patienten Einsicht in die Patientenakte, darf der Arzt diese nur herausgeben, wenn der mutmaßliche Willen des Patienten nicht entgegensteht.

Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde das sog. Ehegattennotvertretungsrecht in § 1358 BGB eingeführt. Danach sind Ärzte in Angelegenheiten der Gesundheitssorge unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen und liegt keine Patientenverfügung vor, darf der vertretende Ehegatte die entsprechenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen. Formulare zur Ehegattennotvertretung sind beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), bei der Ärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft abrufbar. Inwiefern § 1358 BGB in der Praxis Bedeutung erlangen wird, bleibt abzuwarten.

Gesetzliche Offenbarungspflichten

Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht ergeben sich neben der Einwilligung auch unmittelbar aus dem Gesetz. So ist der Arzt zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung verpflichtet, Patientendaten an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Diese Pflichten ergeben sich z.B. aus dem Infektionsschutzgesetz, Krebsregistergesetz, Strahlenschutzrecht und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung.

Auch das Gesetz zur Kooperation und Information imKinderschutz (KKG) räumt Ärzten eine Offenbarungsbefugnis ein. Danach dürfen Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen das Jugendamt über mögliche Kindeswohlgefährdungen informieren und hierbei von der Schweigepflicht absehen.

Rechtfertigungsgründe zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter

Eine wesentliche Offenbarungsbefugnis zum Bruch der ärztlichen Schweigepflicht resultiert aus dem rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB. Ein solcher Notstand kann insbesondere gegeben sein, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder das Leben anderer Menschen besteht und durch ein Offenbaren von an sich schützenwerten Informationen die Gefahr abgewendet werden kann.

Weitergabe der Behandlungsdaten eine Verletzung der Schweigepflicht dar. Deshalb sollte der Arzt in diesen Fällen stets eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Patienten einholen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.

  • Im Rahmen einer Praxisveräußerung benötigt der veräußernde Arzt eine Einwilligung des Patienten zur Weitergabe der Patientenakten an den erwerbenden Arzt. Liegt keine Einwilligung der Patienten vor, kann der die Praxis veräußernde Arzt die Patientenakten dem künftigen Praxisbetreiber im Rahmen eines Verwahrungsvertrages in Obhut geben. Nach dem sogenannten „Zwei-Schrank-Modell“ muss dieser die Patientenakten separiert von den eigenen Patientenakten lagern und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben. Das „Zwei-Schrank-Modell“ muss auch bei digitalen Patientenakten entsprechend sichergestellt werden.
  • Grundsätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber ärztlichen Kollegen. Ist die Weitergabe von Krankendaten für den Patienten aber offensichtlich, wie z.B. bei einer Überweisung an einen Facharzt, Austausch in einer Tumorkonferenz, Einweisung in ein Krankenhaus, Hinzuziehung eines Konsiliararztes, so ist in der Regel von einer konkludenten Einwilligung auszugehen. Ein kollegialer Austausch oder eine Falldiskussion sollten aber stets nur in anonymisierter Form erfolgen. Dies gilt auch bei Kündigung des Behandlungsvertrages oder einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
  • Kann der Patient sich z.B. wegen Bewusstlosigkeit nicht äußern, wird gegenüber den Angehörigen von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen, wenn kein gegenteiliger Wille des Patienten bekannt ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die ärztliche Schweigepflicht über den Tod

Dies kann beispielsweise bei der einer ansteckenden Erkrankung des Partners oder bei einer Gefährdung der Allgemeinheit bei bestehenden Abhängigkeiten der Fall sein. Im Zweifel sollte der Arzt sich anwaltlich oder über die Kammer beraten lassen.

Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen

Schließlich tritt die Schweigepflicht auch im Fall eigener berechtigter Interessen des Arztes zurück. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen kommt z.B. bei der Geltendmachung von Honorarforderungen oder bei der Abwehr eines Behandlungsfehlervorwurfs in Betracht. Zur eigenen Entlastung ist der Arzt dann zur Weitergabe von Patientendaten gegenüber seiner Berufshaftpflichtversicherung, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts berechtigt.

Fazit

Grundsätzlich sollte der Arzt seiner ärztlichen Schweigepflicht immer den Vorrang einräumen. Die dokumentierte Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Patienten stellt in jedem Fall die sicherste Form des Offenbarungsrechtes des Arztes dar.

Autorin:
Sabine Munz, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht