• Privatkunden

    Dieses Produkt ist nur für Geschäftskunden verfügbar.

    Inhalte anzeigen für
    Privatkunden

    Die Inhalte der Seite werden angepasst.

    Sie können die Einstellung jederzeit ändern.

  • Geschäftskunden

    Dieses Produkt ist nur für Privatkunden verfügbar.

    Inhalte anzeigen für
    Geschäftskunden

    Die Inhalte der Seite werden angepasst.

    Sie können die Einstellung jederzeit ändern.

  • Alles anzeigen

    Inhalte anzeigen für
    Alle

    Die Inhalte der Seite werden angepasst.

    Sie können die Einstellung jederzeit ändern.

Privat- oder Geschäftskunde?

Bei HDI gibt es Versicherungen für Privatpersonen und Unternehmen. Sie entscheiden, welche Produkte und Inhalte Ihnen angezeigt werden.

  • Versicherungen
  • Service
  • Ratgeber
  • Konzern

Ihr persönlicher Betreuer

Auf Betreuer verzichten
Möchten Sie wirklich auf Ihren Betreuer verzichten?
  • Privatkunden
  • Geschäftskunden
  • Alles anzeigen
Schließen
  • Privatkunden

    Dieses Produkt ist nur für Geschäftskunden verfügbar.

    Inhalte anzeigen für
    Privatkunden

    Die Inhalte der Seite werden angepasst.

    Sie können die Einstellung jederzeit ändern.

  • Geschäftskunden

    Dieses Produkt ist nur für Privatkunden verfügbar.

    Inhalte anzeigen für
    Geschäftskunden

    Die Inhalte der Seite werden angepasst.

    Sie können die Einstellung jederzeit ändern.

  • Alles anzeigen

    Inhalte anzeigen für
    Alle

    Die Inhalte der Seite werden angepasst.

    Sie können die Einstellung jederzeit ändern.

Privat- oder Geschäftskunde?

Bei HDI gibt es Versicherungen für Privatpersonen und Unternehmen. Sie entscheiden, welche Produkte und Inhalte Ihnen angezeigt werden.

Versicherungen
Jetzt für sie da!
Unsere kostenlose Hotline
0511 3806 - 3806

(Mo. - Fr. 8-18 Uhr)

Schreiben Sie uns!
info@hdi.de

HDI MedLetter November 2022: Behandlung ohne Grenzen

Was ist bei ärztlichen Tätigkeiten im Ausland und bei der Behandlung von ausländischen Patienten zu beachten?

Für Ärzte kann es interessant sein, eine berufliche Tätigkeit im Ausland wahrzunehmen, wenn sich beispielsweise die Begleitung von Sportteams, die notärztliche Absicherung von Veranstaltungen im Ausland, die Reisebegleitung von Patienten oder eine Auslandsrückholung anbietet. Andererseits kann auch eine ungeplante Berufsausübung im Ausland erfolgen, wenn dort eine Erste-Hilfe-Leistung erforderlich ist.

Kommt es bei einer ärztlichen Behandlung im Ausland zu Komplikationen, stellt sich sofort die Frage nach dem Versicherungsschutz aus dem hiesigen Berufshaftpflichtvertrag.

Nach dem Bedingungswerk des HDI gilt hierfür Folgendes:

Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland werden vom Versicherungsschutz regelmäßig umfasst. Zusätzlich besteht auch dann Versicherungsschutz für ein im Ausland vorkommendes Schadensereignis, wenn dieses auf den Rahmen einer Geschäftsreise, die Teilnahme an einem Kongress oder Ausstellungen und Messen im Ausland zurückzuführen ist. Damit stellt sich der Versicherungsschutz für gelegentliche Anlässe im Ausland als unproblematisch dar.

Wer allerdings plant, eine darüber hinausgehende ärztliche Tätigkeit im Ausland aufzunehmen, sollte sich vorher vergewissern, ob und in welchem Umfang dafür Deckungsschutz besteht.

HDI gewährt Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt in den Staaten der Europäischen Union oder den Ländern Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz, aus dem Anlass der Berufsausübung oder zum Zwecke einer beruflichen Aus- und Weiterbildung für die Dauer von bis zu 100 Tagen pro Jahr. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Tätigkeit im Ausland der versicherten Tätigkeit im Inland entspricht.

Die Mitversicherung der Auslandstätigkeit beschränkt sich dabei regelmäßig auf eine ambulant konservative Tätigkeit, es sei denn, es handelt sich um eine berufliche Aus- und Weiterbildung. Sofern während des Auslandaufenthaltes ohne Fortbildungszwecke ambulant operative bzw. stationäre Tätigkeiten durchgeführt werden sollen, ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes erforderlich, dass diese auch im Versicherungsschein dokumentiert sind.

Eine dauerhafte berufliche Tätigkeit oder eine Zweitpraxis im Ausland sind demnach nicht versichert. Diese müssten im jeweiligen Land gesondert bei einem lokalen Versicherungsunternehmen abgesichert werden.

Vor der geplanten Übernahme einer Praxisvertretung oder sonstigen dienstlichen Tätigkeit im Ausland sollte folglich geklärt werden, dass sich die ausgewählte Betriebsstätte in einem der zuvor aufgeführten Länder befindet und das versicherte Zeitfenster eingehalten wird. Auch die aktuellen politischen Entwicklungen müssen dabei im Blick behalten werden. Beispielsweise war es vor dem Brexit finanziell reizvoll, neben der Berufsausübung in Deutschland auch einer kurzfristigen ärztlichen Tätigkeit in Großbritannien nachzugehen. Nach dem Austritt aus der Europäischen Union besteht für solche Berufsausübungen kein Versicherungsschutz mehr.

Sofern der Arzt sich bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in der Katastrophenhilfe, der humanitären Hilfe oder im Entwicklungsdienst engagieren möchte, besteht hierfür Deckungsschutz von bis zu einem Jahr. Dieser gilt dabei subsidiär zu einer Deckung über die entsprechende Hilfsorganisation.

Wer hingegen eine Tätigkeit auf hoher See anstrebt, genießt für die gelegentliche konservative Schifffahrtstätigkeit bis zu 50 Tage pro Jahr Deckungsschutz über HDI, sofern das Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Länder Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz fährt. Ausgenommen sind hierbei allerdings Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden.

Auch für die anfänglich erwähnten gelegentlichen Rückholdienste und ärztlichen Begleitungen bei Flug- und Krankentransporten aus dem Ausland besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz, sofern der Start- und/oder Endpunkt der Begleitung in Deutschland liegt. Ausgenommen sind dabei ebenfalls Ansprüche aus Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada sowie Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden.

Behandlung ausländischer Patienten in Deutschland

Der Bezug zum Ausland kann sich auch dadurch ergeben, dass ein ausländischer Patient in Deutschland behandelt wird. Hier stellt sich zwar nicht die Frage des Versicherungsschutzes, im Schadenfall kann es jedoch problematisch werden, zu erkennen, welches Recht anzuwenden ist.

Wenn beispielsweise die vom Arzt nach der Behandlung verordnete Therapie aus einer längeren Tabletteneinnahme oder aus Eigeninjektionen besteht, ist es möglich, dass die unerwünschten Nebenwirkungen erst im jeweiligen Heimatland des Patienten auftreten. Nach den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften kommt das Recht zur Anwendung, das eine wesentlich engere Verbindung zum Sachverhalt aufweist. Insofern wäre bei einer Zuordnung der Nebenwirkungen zur Aufklärungsthematik und zum gesamten vorherigen Behandlungsgeschehen von einer Zuständigkeit der deutschen Gerichte auszugehen, sofern der Patient in Deutschland klagt. Möglich ist aber auch, dass der Patient in seinem Heimatland den Prozess einleitet und das Verfahren anschließend im Ausland stattfindet.

Ob das ausländische Gericht die Klage zulässt, hängt von den dort geltenden Vorschriften ab und ist nicht beeinflussbar. Denkbar wäre – um bei dem oben genannten Beispielfall zu bleiben –, dass der Kläger, mit dem Vortrag des maßgeblichen Erfolgsortes (erstmaliges Auftreten der Nebenwirkungen) eine Zulassung der Klage in seinem Heimatland erreichen kann.

Die Erfahrung zeigt, dass, trotz vollständiger Behandlung in Deutschland, der anschließende Prozess über die vermeintliche Fehlbehandlung vor einem ausländischen Gericht stattfinden kann. Hintergrund hierfür ist vor allem auch, dass in einigen Ländern zum Teil wesentlich höhere Schmerzensgeldbeträge und Angehörigengelder zugesprochen werden. Eine Anspruchsverfolgung im jeweiligen Heimatland ist also für den ausländischen Patienten gegebenenfalls verlockend. So kann beispielsweise in Italien bei einer Schmerzensgeldklage eine Tabelle zur Anwendung kommen, die eine wesentlich höhere Entschädigungsleistung vorsieht, als es nach der Rechtsprechung in Deutschland in vergleichbaren Fällen möglich ist. Zusätzlich sind dort auch die Kosten der Rechtsverfolgung sehr hoch und werden selbst bei vollständiger Klageabweisung vom Kläger (Patient) nicht erstattet.

Zusammengefasst besteht demnach bei der Behandlung eines Europäers (dies gilt im Übrigen für viele Staaten der europäischen Union) zum einen die Gefahr, von einem ausländischen Gericht zu einer vergleichsweisen hohen Schmerzensgeldzahlung verurteilt zu werden. Zudem ist für den Versicherer auch das Risiko gegeben, dass er trotz einer nachgewiesenen fachgerechten Behandlung die hohen Kosten der Rechtsvertretung tragen muss.

Noch höhere Schadensersatzforderungen werden, wie aus der Presse und den Nachrichten allgemein bekannt ist, in den USA zugesprochen. Dort werden Ärzte und Krankenhäuser häufig zur Zahlung von Schmerzensgeld in astronomischer Höhe verurteilt. Nach dem amerikanischen Rechtssystem, das auf einem Einzelfallrecht basiert, trägt jeder seine eigenen Kosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (American Rule). Der Anwalt arbeitet dabei auf Erfolgsbasis, mit einem vorab vereinbarten Prozentsatz der Schmerzensgeldklage als Honorar. Vor diesem Hintergrund erklären sich die immens hohen Klagesummen. Während es in Deutschland Richtlinien gibt, an denen der Streitwert des Schmerzensgelds orientiert ist, ist in den USA die Höhe nicht vorhersehbar. Im Jahr 2001 wurde einem Neugeborenen, das an einer perinatalen Streptokokken-B-Meningitis litt, aufgrund einer verspäteten Antibiose eine (reine) Schmerzensgeldsumme mit Dollarbeträgen im oberen zweistelligen Millionenbereich zugesprochen. Darüber hinaus besteht in den USA ein sogenannter Strafschadenersatzanspruch (punitive and exemplary damages), der zur Genugtuung des Opfers und auch zum Zwecke einer abschreckenden Wirkung zugesprochen wird. Dieser beläuft sich ebenfalls auf zum Teil unvorstellbar hohe Beträge. Hierzu ist anzumerken, dass Strafzahlungen in der Berufshaftpflicht grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

US-amerikanische Gerichte haben einen weiten Ermessensspielraum, in Bezug darauf, ob sie sich bei einem internationalen Fall für zuständig erachten. Es besteht folglich ein System exorbitant vieler Zuständigkeitsregeln. Sobald nur minimale Berührungspunkte des amerikanischen Klägers mit dem angerufenen amerikanischen Gericht bestehen, ist die Zuständigkeit dort grundsätzlich gegeben Diese kann bereits darin begründet sein, dass der amerikanische Bürger im entsprechenden Gerichtsbezirk lebt oder gelebt hat. Daher ist die Gefahr, nach der ärztlichen Behandlung eines Amerikaners in den USA verklagt zu werden, nicht zu unterschätzen. Bei erfolgter Klage in den USA wäre diese unter Verursachung erheblicher Kosten dort aufzunehmen. Insofern ist dringend zu empfehlen, in den Behandlungsvertrag mit einem US-amerikanischen Patienten im Behandlungsvertrag Deutschland als Gerichtsstandort explizit zu vereinbaren, auch wenn dies keine 100%ige Sicherheit gewährleistet.

Fazit

Abschließend bleibt festzuhalten, dass es im Falle eines Rechtsstreits über die fachgerechte Behandlung eines ausländischen Patienten – neben den üblichen Prozessrisiken – zu mannigfaltigen zusätzlichen Unwägbarkeiten kommen kann.

Autorin:

Ass. Jur. Daniela Lubberich