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Der Regierungsentwurf zum Vergabebeschleunigungsgesetz – heiße Luft oder echte Erleichterungen für die Vergabe im Bauwesen?

Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz will die Bundesregierung ein neues Kapitel im öffentlichen Beschaffungswesen einleiten. Sein Ziel soll es sein, Vergabeverfahren nicht nur schneller und effizienter zu gestalten, sondern sie zugleich transparenter, nachhaltiger und innovations-freundlicher auszurichten.

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Der Regierungsentwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes vom 6. August 2025 wurde daher bereits mit großer Spannung erwartet. Aber wird der lang ersehnte Regierungsentwurf und die in ihm enthaltenen Neuregelungen den Erwartungen auch gerecht?

Dieser Beitrag stellt fünf zentrale Anliegen vor, die der Gesetzgeber mit dem Gesetzentwurf verfolgt hat und die insbesondere für Vergaben im Bauwesen von Bedeutung sind:

  • Erleichterung des Verzichts auf eine losweise Vergabe bei Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden

  • Reduzierung der Nachweispflichten und Stärkung der Eigenerklärung

  • Erleichterungen im Bereich der Leistungsbeschreibung Beschleunigung von Nachprüfungsverfahren

  • Anhebung der Kostengrenze für Direktaufträge sowie Erhöhung der Schwellenwerte für die Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters und die Meldepflicht an die Vergabestatistik

1. Erleichterung des Verzichts auf eine losweise Vergabe bei Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden

Nach § 97 Abs. 4 GWB sind mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass (Bau-)Leistungen in der Menge aufgeteilt (sog. Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (sog. Fachlose) zu vergeben sind. Da es sich hierbei um einen der zentralen Grundsätze des Vergaberechts handelt, besteht seitens der dem Vergaberecht unterliegenden Auftraggeber nur ein eingeschränkter Ermessensspielraum, welche Leistungen sie zusammen oder getrennt vergeben dürfen. Nach § 97 GWB dürfen öffentliche Auftraggeber bisher nur auf eine losweise Vergabe verzichten, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

Auch nach dem bisherigen Regierungsentwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes bleibt der vorgenannte Grundsatz der Teil- & Fachlosvergabe bestehen. Zudem sieht der Entwurf Ausnahmen für solche Infrastrukturvorhaben vor, die aus dem diesjährigen Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden. Sofern es sich um ein entsprechendes Vorhaben handelt, welches dringlich ist und der geschätzte Auftragswert das Doppelte der maßgeblichen EU-Schwellenwerte übersteigt, sollen mehrere Fach- oder Teillose zusammen vergeben werden dürfen. Hintergrund für diese Ausnahme ist, dass die Mittel des Sondervermögens zeitlich befristet sind und daher möglichst zeitnah ausgegeben werden müssen. Die neue Ausnahme bezieht sich daher nicht mehr auf den Leistungsgegenstand selbst, sondern auf die Finanzierung des Auftrags.

Zusammenfassend wird mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz eine neue Ausnahme vom Grundsatz der Teil- und Fachlosvergabe geschaffen, die allerdings nur für einen be-schränkten Kreis privilegierter Vorhaben gilt und damit nur einen Bruchteil öffentlicher Beschaffungen betreffen wird.

2. Reduzierung der Nachweispflichten und Stärkung der Eigenerklärung

Erfahrungsgemäß ist die Eignungsprüfung von Bewerbern bzw. Bietern ein zentrales Element des Vergabeverfahrens. Schließlich dürfen Aufträge nur an geeignete, mithin fach-kundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden, die nicht nach den § 123 GWB oder § 124 GWB ausgeschlossen wurden (vgl. § 122 GWB).

Bisher enthält § 122 GWB – abgesehen von der Teilnahme an Präqualifizierungssystemen – keine Regelungen, wie der erforderliche Nachweis zur Erfüllung von Eignungskriterien bzw. des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen zu erbringen ist. Entsprechende Regelungen finden sich lediglich in den Verordnungen.

Genau hier setzt der Regierungsentwurf nunmehr an, indem er mit dem neuen § 122 Abs. 3 GWB die Möglichkeit eröffnet eröffnet, dass Bewerber und Bieter zukünftig ihre Eignung sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen durch Eigenerklärungen nachweisen können. Weitere Unterlagen, die über die Vorlage einer Eigenerklärungen hinausgehen, sollen nur noch im Verlauf des Verfahrens von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden.

Im Ergebnis verfolgt das Vergabebeschleunigungsgesetz damit die Stärkung der Eigenerklärung, indem ein stufenweises Vorgehen zur Regel erklärt und öffentlichen Auftraggebern somit eine Möglichkeit zur Vereinfachung der Durchführung von Vergabeverfahren an die Hand gegeben wird.

Größer dürften die Auswirkungen jedoch für Bewerber und Bieter sein: Bisweilen hatten die hohen Anforderungen zur Erbringung von Dokumenten zum Eignungsnachweis sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen aufgrund des hohen Aufwands und der hohen Kosten für die Angebotserstellung abgeschreckt.

Hervorzuheben ist an dieser Stelle jedoch, dass das nun angedachte Vorgehen aufgrund der Freiheit bei der Verfahrenskonzeption bereits nach jetziger Gesetzeslage möglich ist. Eine Verbesserung tritt somit nur bei solchen öffentlichen Auftraggebern ein, die die Konzeption ihrer Vergabeverfahren an den beabsichtigten „neuen“ Regelfall anpassen werden.

3. Erleichterungen im Bereich der Leistungsbeschreibung

Auch im Rahmen der Beschreibung des Auftragsgegenstands sieht das Vergabebeschleunigungsgesetz eine Veränderung vor. Nach der noch gültigen Gesetzeslage ist der Auftragsgegenstand eindeutig und erschöpfend zu beschreiben (§ 121 GWB).

Zukünftig soll hingegen auf das Kriterium der erschöpfenden Leistungsbeschreibung des Auftragsgegenstands verzichtet werden. Nach Auffassung der Regierung soll die Streichung des Begriffs „erschöpfend“ erreichen, dass sowohl der Aufwand beim Auftraggeber für die Erstellung der Leistungsbeschreibung als auch der Aufwand bei den Unternehmen für die Analyse und Bewertung der Leistungsbeschreibung verringert werden. Allerdings haben Auftraggeber auch heute bereits die Möglichkeit, dem Erfordernis der erschöpfenden Leistungsbeschreibung mit Hilfe einer funktionalen Definition des Auftragsgegenstandes zu begegnen. Dennoch kann sich die geplante Anpassung des § 121 GWB durchaus positiv auswirken, da es interessierten Unternehmen nun eher möglich sein wird, innovative Lösungsansätze zur Umsetzung der ausgeschriebenen Leistung vorzuschlagen und nicht bereits durch die engen Vorgaben der Leistungsbeschreibung eingeschränkt zu werden. Ob dies letztendlich zu einer Beschleunigung und Vereinfachung von Aufträgen im Bauwesen führen wird, dürfte sich erst zeigen. Allerdings schafft ein entsprechendes Vorgehen mehr Raum für Innovation sowie deren Umsetzung im Rahmen öffentlicher Beschaffungen.

4. Beschleunigung von Nachprüfungsverfahren

Ein weiteres Ziel des Vergabebeschleunigungsgesetzes ist die Beschleunigung von Nachprüfungsverfahren. Hierzu sollen insbesondere die Entscheidungsbefugnisse der vorsitzenden Richter bzw. der hauptamtlichen Beisitzer der Vergabekammer gestärkt werden.

Ferner soll die Möglichkeit der Entscheidung nach Aktenlage – also ohne mündliche Verhandlungen – eingeführt werden. Voraussetzung für ein entsprechendes Vorgehen ist es, dass die Entscheidung erstens aus Beschleunigungsgesichtspunkten erfolgt und zweitens die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist.

Zusätzlich sieht der Referentenentwurf zahlreiche Maßnahmen zur Digitalisierung des Nachprüfungsverfahrens vor.

Die wohl bedeutendste Neuerung im Bereich der Nachprüfungsverfahren ist jedoch der Entfall der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen der Vergabekammer. Hierdurch wird der vor der Vergabekammer unterlegene Bieter zukünftig keine gesicherte Möglichkeit mehr haben, seine Chance auf den Zuschlag von einem staatlichen Gericht überprüfen zu lassen, bevor der Auftrag unwiderruflich anderweitig vergeben wurde.

Ferner sind Verträge, die durch Zuschlag geschlossen werden, künftig nicht mehr zwingend unwirksam, wenn zwingende Gründe der Allgemeinheit dagegensprechen (135 GWB).

Gerade im Bauwesen können diese Anpassungen zu einer Verbesserung führen, da die aufschiebende Wirkung bei teilweise mehrjährigen Gerichtsverfahren zu einer „Hängepartie“ bei den betroffenen Gewerken führt und den gesamten Bauablauf verzögern kann. Dennoch ist nicht abschließend absehbar, inwiefern das Versagen eines gerichtlichen Rechtsschutzes die Rechte der Bieter einschränkt.

5. Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes sowie Erhöhung der Schwellenwerte zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters und der Meldepflicht an die Vergabestatistik

Auch für die Bundeshaushaltsordnung sowie das Wettbewerbsregistergesetz sieht der Referentenentwurf Anpassungen vor. Insbesondere ist eine Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge vorgesehen. Konkret sollen durch die Anpassung von § 55 Abs. 3 BHO zukünftig Leistungen bis zu einem Auftragswert von EUR 50.000,00 netto unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beschafft werden dürfen. Dadurch werden die Vergabestellen des Bundes gerade bei Beschaffungen mit eher niedrigen Auftragswerten entlastet. Als Nebeneffekt werden Ressourcen in den Vergabestellen frei, die nun anderweitig eingesetzt werden können. Ob und inwieweit die landesrechtlichen Gesetzgeber durch eine entsprechende Anpassung der landesrechtlichen Haushaltsregeln nachziehen, wird sich zeigen. Baden-Württemberg hat bereits Anfang 2025 die Wertgrenzen (wenn auch nur befristet) für Beschaffungen kommunaler Auftraggeber drastisch angehoben: Befristet bis zum 31.10.2027 ist hier ein Direktauftrag sowohl für Liefer- und Dienstleistungen als auch für Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von EUR 100.000,00 netto möglich.

Zusätzlich sieht das Vergabebeschleunigungsgesetz durch eine Änderung von § 6 Abs. 1 WRegG vor, dass öffentliche Auftraggeber künftig erst ab einem Auftragswert von EUR 50.000,00 netto (statt bisher EUR 30.000,00 netto) verpflichtet sind, einen Wettbewerbsregisterauszug einzuholen. Ferner wird im Rahmen von § 6 Abs. 2 WRegG klargestellt, dass eine Abfrage bei Direktaufträgen freiwillig ist. Auch die Meldepflicht zur Vergabestatistik soll auf EUR 50.000,00 angehoben werden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge durch die Anpassung der Bundeshaushaltsordnung nur eine bestimmte Gruppe von Beschaffungen privilegieren wird. Die Erhöhung der Schwellenwerte zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters und der Meldepflicht an die Vergabestatistik können aufgrund des hiermit verbundenen Bürokratieabbaus hingegen zu einer deutlichen Erleichterung bei allen Vergabestellen führen.

6. Zeitplan und Inkrafttreten

(Ob und) wann etwaige Neuerungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes in Kraft treten, lässt sich nur schwer prognostizieren. Die Bundesregierung hat den Entwurf des Gesetzes Anfang August beschlossen und hiermit das Gesetzgebungsverfahren offiziell eingeleitet. Ein konkreter Fahrplan bis zur Verkündung des Gesetzes ist aber noch nicht erkennbar erkennbar. Als Teil des Sofortprogramms der Bundesregierung ist jedoch mit einer zügigen Verabschiedung zu rechnen, wobei mit einem Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes aller Voraussicht nach erst Anfang nächsten Jahres zu rechnen ist.

7. Abschließende Worte

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes vom 06.08.2025 zwar die Modernisierung und Effizienzsteigerung des öffentlichen Beschaffungswesens im Sinn hat. Insbesondere die Vereinfachung von Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte sowie flexiblere Direktvergaben unterhalb der Schwellenwerte führen zu einer potenziellen Beschleunigung von Vergabeverfahren im Bauwesen. Die Reformen im Rechtsschutz können zudem für eine zügigere Streitbeilegung sorgen und die Rechtssicherheit erhöhen.

Wesentliche Erleichterungen richten sich allerdings an mit dem Sondervermögen finanzierte Vorhaben bzw. Beschaffungsvorgänge des Bundes; Gerade für die breite Masse öffentlicher Aufträge wird das Vergabebeschleunigungsgesetz eher eine untergeordnete Rolle spielen. Hinzukommt, dass einige Erleichterungen bereits unter der derzeitigen Gesetzeslage vorgenommen werden können.

Autorinnen:

Annika Flora Gläser, LL.B.
Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Brüsseler Straße 1-3, 60327 Frankfurt am Main
Annika.Glaeser@bakertilly.de

Kira Güldner, LL.B.
Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Brüsseler Straße 1-3, 60327 Frankfurt am Main
kira.gueldner@bakertilly.de

Fotos: Ken Schluchtmann, diephotodesigner.de