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Planungsfehler im Baugewerbe: Fallstricke und Risiken für den Versicherungsschutz
Eine sorgfältige Planung ist im Baugewerbe unerlässlich. Architekten, Ingenieure und Bauplaner arbeiten in der Regel akribisch daran, ein solides Fundament für das ihnen zugewiesene Bauprojekt zu schaffen. Doch was passiert, wenn selbst die sorgfältigste Planung Fehler aufweist? Und noch wichtiger: können solche Fehler den Versicherungsschutz des Planers gefährden?
Welche Planungsleistungen im Einzelfall vom Planer verlangt werden und von diesem sodann ordnungsgemäß erbracht werden müssen, richtet sich nach den jeweiligen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass „der Architekt als Planer selbst dann eine mangelfreie Planung schuldet, wenn hierfür erforderliche Planungsdetails nicht zwischen den Parteien vereinbart worden sind.“
So beispielsweise auch bei der Planung und Bauüberwachung eines Gebäudes, wenn und soweit der Architekt bei der Erstellung seiner Planung nicht ausreichend Vorkehrung gegen eventuell drückendes Grundwasser unternimmt bzw. beachtet, obwohl diese Aspekte nicht explizit zwischen dem Bauherrn und Planer besprochen und vereinbart wurden. Eine solche Vereinbarung war gerade deswegen nicht erforderlich, weil in der Vergangenheit nachgewiesenermaßen bereits Grundwasserstände erreicht worden, die über die geplante Kellersohle geragt hätten. Dies hätte der planende Architekt selbstständig, also ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bauherrn, überprüfen müssen.
Wenn die Parteien eine planende Tätigkeit vereinbaren, obliegt es dem Architekten, durch die Bauplanung sicherzustellen, dass das Bauwerk gemäß den Plänen und frei von Mängeln errichtet werden kann.
Kommt der Architekt seiner ihm obliegenden Pflicht, die Bauplanung in Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Baugenehmigung zu verwirklichen, nicht ausreichend oder ordnungsgemäß nach, liegt ebenfalls ein Planungsfehler vor. Schließlich müssen – so jedenfalls die Rechtsprechung – „die vom Architekten gefertigten Ausführungs-, Werks- und sonstigen Pläne dem entsprechen, was genehmigt worden ist.“
Während der Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung gehört es zu den Hauptpflichten des Architekten, den Baugrund für das geplante Bauvorhaben zu prüfen und zu untersuchen. Darüber hinaus muss der Architekt bei der Planung die anerkannten Regeln der Technik und relevante DIN-Normen beachten und berücksichtigen. Die Nichteinhaltung dieser Standards gilt grundsätzlich als Planungsfehler. Sollte der Architekt oder Ingenieur dennoch einmal von den anerkannten Regeln der Technik oder DIN-Normen abweichen oder beabsichtigen, eine solche Abweichung vorzunehmen, muss er den Bauherrn darüber informieren und vor allem umfassend über die möglichen Konsequenzen aufklären.
Selbst dann, wenn die Planung eine der einleitend genannten Voraussetzungen erfüllt, mithin die geforderte Funktionstauglichkeit gegeben ist, kann ein Mangel vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Planung zu einem unnötig hohen Aufwand und übermäßigen Kosten führt. Grund dafür ist, dass „ein Vertrag über eine Planungsleistung regelmäßig dahingehend auszulegen ist, dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll.“
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Architekten, Ingenieure und andere Planer eine Vielzahl von Pflichten und Verantwortlichkeiten haben, um sicherzustellen, dass Bauprojekte ordnungsgemäß geplant und umgesetzt werden. Dazu gehört die Gewährleistung, dass die Planung den anerkannten Regeln der Technik und relevanten Normen entspricht, sowie die Überprüfung der Eignung des Baugrunds und der verwendeten Materialien. Architekten müssen den Bauherren über mögliche Abweichungen von Standards informieren und umfassend über die damit verbundenen Folgen aufklären. Ebenso sind ein kontinuierlicher Austausch und eine enge Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten sowie eine gründliche Prüfung der Planungsschritte wesentlich, um Fehler zu minimieren und die Qualität der Bauausführung zu gewährleisten.
Neben dem Ausschluss eines entsprechenden Versicherungsschutzes beispielsweise
- für Ansprüche auf die Erfüllung von Verträgen bzw. die an deren Stelle tretenden Surrogate,
- für Schäden aus einer Überschreitung der vereinbarten Bauzeit und
- für Überschreitungen von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen7
sind gemäß Ziffer A 1 – 7.26 AVB Arch./Ing. in der Regel auch solche Ansprüche wegen Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die der beauftragte Planer durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat.
Von der Rechtsprechung wird dabei insoweit vorausgesetzt, dass der versicherte Planer von entsprechenden Gesetzen, Vorschriften oder sonstigen Pflichten wissentlich und willentlich abgewichen ist. In der Regel „genügt dabei subjektiv das Bewusstsein des Versicherten, pflichtwidrig zu handeln; dagegen braucht er nicht den schädigenden Erfolg als möglich vorausgesehen und gebilligt zu haben.“
Eine wissentliche Pflichtverletzung des Planers führt somit üblicherweise zum Leistungsausschluss der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Hierbei kann bereits ein Verstoß gegen elementare Berufspflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsträger vorausgesetzt werden kann, eine solche Wissentlichkeit indizieren. Ein solcher Deckungsausschluss kann sogar dann erfolgen, wenn der Schaden nicht nur durch eine bewusste Pflichtverletzung, sondern durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist.
Ein Architekt, Ingenieur oder Bauplaner, der seine Pflichten vernachlässigt oder Fehler in der Planung macht, kann somit im schlimmsten Fall eine regelrechte Lawine von rechtlichen und finanziellen Problemen auslösen. In vielen Fällen werden solche Fehler von der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt und die Schäden, die durch entsprechende Fehler entstehen, übernommen. Dies gilt jedoch bei weitem nicht für alle Fälle. Wenn und soweit der Fehler beispielsweise auf grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz des Planers zurückzuführen ist, kann eine solche Deckungszusage berechtigterweise verweigert werden. Dies kann für den Planer schwerwiegende finanzielle Folgen haben und sogar die berufliche Existenz gefährden.
Um sich vor solchen Risiken zu schützen, ist es für den Planer entscheidend, die beauftragten Planungsleistungen sorgfältig, vollumfänglich und ordnungsgemäß zu erbringen, alle relevanten Gesetze und Vorschriften einzuhalten und letztlich auch eng mit allen Beteiligten und damit auch mit seinem Versicherer zusammen- zuarbeiten. Eine umfassende Risikoanalyse und regelmäßige Fortbildungen/Schulungen können ebenfalls dazu beitragen, Planungsfehler zu minimieren und das Risiko einer Deckungseinschränkung oder gar eines Deckungsausschlusses zu verringern.
Darüber hinaus ist eine sorgfältige Überprüfung der Versicherungspolice angeraten, um frühzeitig sicherstellen zu können, dass ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Ein umfassender Versicherungsschutz, der auch Planungsfehler abdeckt, kann im Falle eines Falles den entscheidenden Unterschied machen.
Insgesamt verdeutlicht die zuvor geschilderte Problematik, dass sämtliche an der Planung einer Maßnahme Beteiligten stets äußerste Sorgfalt walten lassen müssen und sich aktiv um einen angemessenen Versicherungsschutz bemühen sollten. Nur so können die Risiken weitreichender finanzieller Folgen weitestgehend minimiert und ihre Reputation sowie berufliche Existenz geschützt werden.
Autor:
Richard Geiss
Rechtsanwalt
Köln
richard.geiss@rechtsanwalt-koenn.de