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Altersvorsorge
Pflegestufen, Pflegegrade – was bedeutet das eigentlich?
Mehr Gerechtigkeit für Pflegebedürftige
Pflegegrade statt Pflegestufen
Das sind die zentralen Elemente des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes. Seit 2017 ist es in Kraft und verspricht in erster Linie Vorteile für Demenzkranke. Die profitierten vom vorherigen Modell der Pflegeversicherung eher selten.
Der Grund: Das alte System fokussierte sich auf körperliche Gebrechen, weniger auf mentale Einschränkungen. Jetzt steht im Vordergrund, wie selbstständig Betroffene ihren Alltag bewältigen können.
Neu sind auch die Pflegegrade. Sie lösen die bisherigen Pflegestufen ab und senken die Hürden für eine finanzielle Unterstützung im Pflegefall.
Pflegerefom 2017: Pflegegrade lösen Pflegestufen ab
Seit dem 1. Januar 2017 gilt das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II). Es reformiert die Pflegeversicherung und soll die Pflegeleistungen gerechter verteilen.
Dazu stellt es psychische und physische Einschränkungen von Menschen einander gleich. Vorher entschied vor allem die körperliche Verfassung über die Einteilung Betroffener in vier Pflegestufen.
Nun steht die Alltagskompetenz im Mittelpunkt. Davon profitieren insbesondere Menschen mit Demenz, die körperlich oft kaum, geistig aber stark eingeschränkt sind.
Zugleich führte das PSG II eine neue Einteilung für Pflegebedürftige ein. Bis 2016 gab es dafür die Pflegestufen 0, 1, 2 und 3. Stattdessen gelten jetzt die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5. Damit verbunden sind unterschiedlich hohe finanzielle Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Das aktuelle Prinzip basiert auf einem neuen Prüfverfahren. Mit diesem Begutachtungsinstrument, kurz NBA, untersuchen Prüfer des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sowie anderer Stellen, inwieweit Betroffene ihren Alltag selbstständig bewältigen können. Das Ergebnis fassen sie in einem Punktesystem zusammen. Je mehr Punkte, desto höher der Pflegegrad.
Übersicht der neuen Pflegegrade
Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 Punkte)
Er steht für Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Nach dem alten System galten sie weder als pflegebedürftig noch wären sie unter die einstige Pflegestufe 0 gefallen.
Das bedeutet, dass unter dem PSG II mehr Menschen von den Leistungen der Pflegeversicherung profitieren.
Der Pflegegrad 1 gewährt monatlich
- Geldleistung für Angehörige, ambulant: 0 Euro
- Sachleistung für Pflegedienst, ambulant: 0 Euro
- Entlastungsbeitrag für Haushaltshilfe, ambulant: 125 Euro
- Leistungsbeitrag für Pflege, stationär: 125 Euro
Pflegegrad 2 (27 bis unter 47,5 Punkte)
Hierunter fallen Personen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
In diesen Pflegegrad fallen die ehemaligen Pflegestufen 0 und 1 – je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit.
Der Pflegegrad 2 gewährt monatlich
- Geldleistung für Angehörige, ambulant: 316 Euro
- Sachleistung für Pflegedienst, ambulant: 689 Euro
- Entlastungsbeitrag für Haushaltshilfe, ambulant: 125 Euro
- Leistungsbeitrag für Pflege, stationär: 770 Euro
Pflegegrad 3 (47,5 bis unter 70 Punkte)
Betroffene leiden unter einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und wurden früher in die Pflegestufen 1 und 2 einsortiert.
Der Pflegegrad 3 gewährt monatlich
- Geldleistung für Angehörige, ambulant: 545 Euro
- Sachleistung für Pflegedienst, ambulant: 1.298 Euro
- Entlastungsbeitrag für Haushaltshilfe, ambulant: 125 Euro
- Leistungsbeitrag für Pflege, stationär: 1.262 Euro
Pflegegrad 4 (70 bis unter 90 Punkte)
Hier wurde eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt. Vor dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz entsprach das den Pflegestufen 2 und 3.
Der Pflegegrad 4 gewährt monatlich
- Geldleistung für Angehörige, ambulant: 728 Euro
- Sachleistung für Pflegedienst, ambulant: 1.612 Euro
- Entlastungsbeitrag für Haushaltshilfe, ambulant: 125 Euro
- Leistungsbeitrag für Pflege, stationär: 1.775 Euro
Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte)
Bei diesem höchsten Pflegegrad liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung vor.
Bis 2016 entsprach das der Pflegestufe 3 beziehungsweise der Kategorie „Härtefall“.
Der Pflegegrad 5 gewährt monatlich
- Geldleistung für Angehörige, ambulant: 901 Euro
- Sachleistung für Pflegedienst, ambulant: 1.995 Euro
- Entlastungsbeitrag für Haushaltshilfe, ambulant: 125 Euro
- Leistungsbeitrag für Pflege, stationär: 2.005 Euro
So funktioniert die Einordnung in die Pflegegrade
Pflegebedürftige, die unter die Pflegegrade 2 bis 5 fallen und vollstationär in einem Pflegeheim versorgt werden, müssen einen eigenen Beitrag von 580 Euro leisten. Kosten für Verpflegung, Unterkunft etc. muss der Pflegebedürftige ebenfalls selbst übernehmen. Deren Höhe hängt von der jeweiligen Einrichtung ab. Eine private Pflegezusatzversicherung federt hier sowie generell die Belastung ab und ergänzt die gesetzliche Pflegeversicherung.
Die Gutachter nehmen die Einteilung nach folgenden sechs Modulen vor
Mobilität
Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Position, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen. Das Ergebnis dieser Beobachtung fließt zu zehn Prozent in die Pflegegradeinstufung ein.
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Erkennen von Personen aus näherem Umfeld, örtliche sowie zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltag, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Teilnahme an einem Gespräch. Die Ergebnisse dieses und des anschließenden Moduls fließen insgesamt zu 15 Prozent in die Pflegegradeinstufung ein.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigung von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, Beschimpfen und Bedrohen anderer Personen, andere vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, Ängste, Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige inadäquate Verhaltensweisen
Selbstversorgung
Unter anderem Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen oder Baden einschließlich Haare waschen, An- und Auskleiden, mundgerechte Zubereitung der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma. Das Ergebnis dieses Moduls fließt zu 40 Prozent in die Pflegegradeinstufung ein.
Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Unter anderem Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen oder Sauerstoffgabe, Einreibungen, Kälte-/Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln (z. B. Prothese, kieferorthopädische Apparaturen, Kompressionsstrümpfen, Verbandwechsel/Wundversorgung, Versorgung bei Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung, Nutzung von Abführmethoden. Das Ergebnis dieses Moduls fließt zu 20 Prozent in die Pflegegradeinstufung ein.
Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Gestalten des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes. Das Ergebnis dieses Moduls fließt zu 15 Prozent in die Pflegegradeinstufung ein.
Neben diesen genannten Modulen prüfen die Gutachter auch, wie die Pflegebedürftigen mit außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung klarkommen.