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Neue Regelungen für Steuerberater und Rechtsanwälte & Informationen zum FISG

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts

Seit dem 01. August 2022 ist das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts („große BRAO-Reform“) in Kraft getreten.

Das Ziel dabei ist es, den Steuerberatern und Rechtsanwälten eine Organisationsfreiheit zu vermitteln. Bei jeder interprofessionellen Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern und Rechtsanwälten gelten einheitliche Regeln, die die Kooperation untereinander erleichtern sollen.

Die wichtigsten Regelungen für Rechtsanwälte und Steuerberater
  • Gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit: Zusammenschluss zur Berufsausübungsgesellschaft --> gemeinschaftliche Ausführung möglich
  • Berufsausübungsgesellschaft mit eigener berufsrechtlicher Verantwortlichkeit: anwaltliche Grundpflichten, Werbung, Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen, Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Tätigkeitsverbot bei nicht anwaltlicher Vorbefassung, Aktenführung
  • Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft: Zulassung durch Kammer: Mitgliedschaft + Berufsaufsicht
  • Interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaft: Zusammenarbeit mit Individuen, die freien + gewerblichen Beruf ausüben (Erweiterung sozietätsfähiger Berufe)
  • Organe der Berufsausübungsgesellschaft: Geschäftsführung/ Aufsichtsorgan: ausschließlich durch BRAO ernannte Berufe
  • Versicherungspflicht: Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
Haftungsverschärfungen bei Pflichtprüfungen ab 01.01.2022

Im Rahmen des am 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG), haben sich seit dem 01.01.2022 die Haftungsbegrenzungen bei der Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen für Wirtschaftsprüfer (WP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) verschärft.

Hintergründe zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG):

Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wurde am 20.05.2021 vom Bundestag verabschiedet und am 28.05.2021 vom Bundesrat befürwortet. Seit dem 01.07.2021 ist es nun in Kraft.

Daraus ergaben sich drei wichtige Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO):

1. Eine Haftungsverschärfung für Wirtschaftsprüfer (WP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG)

2. Bei Pflichtprüfungen entkoppelt sich die Pflichtversicherungssumme von der Haftungsbegrenzung

3. Die Zulässigkeit einer Jahreshöchstleistung

Bei der Pflichtprüfung von Unternehmen wird zukünftig differenziert zwischen:

  • Kapitalmarktorientierten Unternehmen
  • CCR-Kreditinstituten (§ 316a Satz 2 Nummer 2 HGB)
  • Versicherungsunternehmen (§ 316a Satz 2 Nummer 3 HGB)
  • Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind (kurz PIE für Public Interest Entity)
  • Grob fahrlässige Verstöße werden nach individuellen Regelungen geahndet. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen ist die Haftungsbegrenzung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

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