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Hausratversicherung

Wasserschaden?

Welche Versicherung zahlt?

Frau in Haus bei Gewitter

Welche Versicherung zahlt die Entschädigung bei einem Wasserschaden?

Eine verstopfte Leitung, ein kaputtes Rohr, eine überlaufende Badewanne – diese und vergleichbare Debakel passieren jeden Tag tausendfach in Deutschland.

Pro Jahr summiert sich das auf rund eine Million Fälle von Wasserschäden. Die Kosten dafür gehen in die Milliarden. Bereits kleine Mengen auslaufender Flüssigkeit können fatale Folgen haben – für Wohnungen, Häuser und für den Geldbeutel. Wie sich Mieter oder Eigentümer optimal davor schützen, haben wir hier zusammengestellt.

Bei der Wahl seiner Versicherung, verlässt man sich am besten auf eine Kombination verschiedener Versicherungen. Denn Wasserschaden ist nicht gleich Wasserschaden.

Entscheidend sind immer die Umstände. Denn diese bestimmen, welche Versicherung einspringt. Je nachdem, was genau beschädigt wurde, Inventar oder Bausubstanz, kann die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung für den Schaden aufkommen.

Nasses Inventar durch Wasserschaden: Ein Fall für die Hausratversicherung

Mit einer Hausratversicherung ist der Inhalt Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung geschützt. Das umfasst zum Beispiel Möbel, Bodenbeläge, Textilien und elektronische Geräte. Die Kosten dafür werden von der Hausratversicherung in der Regel aber nur übernommen, wenn der Wasserschaden durch Leitungswasser in Eigenheim oder Mietwohnung des Versicherungsnehmers entstanden ist.

Also durch undichte Wasserrohre und Abwasserrohre, sonstige leckgeschlagene Wasserleitungen beziehungsweise Wasserzuführungen zu Spülmaschine oder Waschmaschine sowie Heizungs- und Klimaanlagen.

Bei HDI sind zudem Wasserschäden in der Wohnung durch defekte Wasserbetten oder undichte Aquarien von der Hausratversicherung abgedeckt. Um Schäden infolge einer Überschwemmung aufgrund von Starkregen zu versichern buchen Sie eine sogenannte Elementarschadenversicherung hinzu. Bei HDI wählen Sie dafür das Zusatzpaket Elementar. Diese Option haben Sie auch bei der Wohngebäudeversicherung.

Wasserschäden am Haus: Das deckt die Wohngebäudeversicherung ab

Zur Regulierung von Schäden am Gebäude selbst, beispielsweise an Wänden und Böden, schließen Sie eine Gebäudeversicherung ab. Sie greift auch, wenn festverbaute Installationen wie Toiletten oder Heizungsanlagen beschädigt werden.

Dies gilt allerdings nur, wenn das Gebäude tatsächlich genutzt wird und nicht leer steht. Ausgenommen sind zudem Rohbauten und Häuser, die gerade renoviert werden. Wer die schützen will, der braucht eine Bauleistungsversicherung.

Die Gebäudeversicherung steht auch für Folgeschäden durch notwendige Renovierungen und Reparaturen ein. Insbesondere bei einem Rohrbruch können immense Kosten entstehen, wenn die wasserführende Leitung freigelegt, instandgesetzt und wieder verschlossen werden muss.

Die Wohngebäudeversicherung ist Sache des Besitzers einer Wohnung. Übrigens: Gebäudebestandteile, die ein Mieter oder Eigentümer einer Eigentumswohnung auf eigene Kosten eingebracht hat, sind über dessen Hausratversicherung mitversichert.

Wenn der Wasserschaden Kreise zieht: Haftpflichtversicherung

Ein Wasserschaden beschränkt sich häufig nicht nur auf die eigene Wohnung, sondern zieht auch die der Nachbarn in Mitleidenschaft.

Die private Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die Sie als Versicherungsnehmer gegenüber Dritten verursachen. Wenn beispielsweise Wasser aus dem geplatzten Schlauch Ihrer Waschmaschine in die darunterliegende Wohnung sickert, dann zahlt in den meisten Fällen die Haftpflichtversicherung die Reparaturarbeiten beim Nachbarn.

Voraussetzung dabei ist allerdings, dass Sie Ihre Wasseranschlüsse regelmäßig kontrollieren.

Wasserschaden in der Mietwohnung: Mietminderung möglich?

Reparaturen infolge von Wasserschäden können langwierig und mit unangenehmen Begleiterscheinungen verbunden sein. Sind Wände und Böden durchnässt, droht zum Beispiel Schimmelpilz.

Damit der sich nicht entwickelt und ausbreitet, müssen oft tage- oder sogar wochenlang Trocknungsgeräte laufen, bis die Feuchtigkeit in der Bausubstanz verdunstet ist.

Das zieht für betroffene Mieter erhebliche Einbußen an ihrer Lebensqualität nach sich. Allein schon deshalb, weil die Geräte groß und laut sind.

In manchen Fällen sind einzelne oder sogar sämtliche Zimmer über längere Zeit unbewohnbar. Derlei Einschränkungen erlauben vorübergehend eine Mietminderung bei einem Wasserschaden.

Ausnahme: Der Mieter hat den Wasserschaden selbst verschuldet. In dem Fall ist eine Mietminderung ausgeschlossen.

Wie viel von der üblichen Miete abgezogen werden darf, hängt vom Einzelfall ab und sollte mit dem Vermieter ausgehandelt werden. Tipps in dieser Hinsicht erteilen die Mietervereine.

Unser Tipp

Illustration

Trocknungsgeräte ziehen viel Strom und können auf Dauer hohe Kosten verursachen.

100 Euro pro Woche sind keine Seltenheit. Dafür muss der Verursacher des Wasserschadens aufkommen.

Aus diesem Grund und zwecks einfacher Erfassung verfügen manche Lüfter über eingebaute Verbrauchszähler. In jedem Fall sollte der Stromanbieter über die Situation informiert werden, damit er den aktuell höheren Verbrauch nicht als Grundlage für künftige, monatliche Abschläge nutzt.

Mitunter Kompliziert: Wasserschaden in der Eigentumswohnung

Kommt es zu einem Wasserschaden in einer Eigentumswohnung, dann sind zunächst einmal – je nach Art des Schadens – Wohngebäude- beziehungsweise Hausratversicherung des Besitzers gefragt.

Die Gebäudeversicherung kommt für Schäden am Haus selbst auf, bei selbstbewohntem Eigentum ersetzt die Hausratversicherung beschädigtes Inventar. Schwieriger ist die Situation, wenn durch den Wasserschaden auch benachbarte Wohnungen, gemeinschaftlich genutzte Räume und Anlagen in Mitleidenschaft gezogen wurden.

Wer dafür aufkommen muss, ist jeweils im Einzelfall zu klären, da dabei viele Aspekte ins Spiel kommen.

So geht es unter anderem darum, ob es sich um einen verschuldeten oder unverschuldeten Wasserschaden handelt und ob davon Wohnungseigentum oder Gemeinschaftseigentum beziehungsweise Sondereigentum betroffen ist.

Zur Klärung der Haftungsfrage sollten Wohnungseigentümer Kontakt mit ihrer Versicherung, der Hausverwaltung, der Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder gegebenenfalls mit einem Fachanwalt aufnehmen.

Wasserschaden: Was tun im Ernstfall?

Fotos vom Ausmaß des Wasserschadens machen

Bevor Sie Sofortmaßnahmen ergreifen, sollten Sie den Wasserschaden und seine Folgen mithilfe von aussagekräftigen Fotos aus verschiedenen Perspektiven dokumentieren. Erforderlich sind Totalaufnahmen feuchter Räume und Detailaufnahmen beschädigter Gebäudebereiche und Sachen.

Sofortmaßnahmen bei einem Wasserschaden

Steht Leitungswasser in der Wohnung oder im Keller, ist schnelles Handeln gefragt. Blinder Aktionismus kann dabei allerdings unter Umständen mehr Schaden anrichten als er nützt. Mitunter ist ein planloses Vorgehen sogar gefährlich.

Das sollten Sie bei einem Wasserschaden tun:

Illustration
  • Schließen Sie sofort die Wasserhähne und -leitungen. Unter Umständen gilt das auch für den Haupthahn.

  • Schalten Sie aus Sicherheitsgründen auch die Stromzufuhr für den betroffenen Bereich ab – gegebenenfalls durch Entfernen der entsprechenden Sicherung.

  • Wasser je nach Menge selbst aufnehmen oder von einem Wassernotdienst oder der Feuerwehr abpumpen lassen.

  • Möbel und andere bewegliche Gegenstände, die durch das Wasser Schaden nehmen könnten, bringen Sie in einen trockenen Raum.

  • Wenn unklar ist, woher das Wasser kommt, beauftragen Sie schnellstmöglich einen Spezialisten mit der Leckortung.

  • Eine gegebenenfalls erforderliche Reparatur geben Sie direkt bei einem Installateur in Auftrag.

Melden Sie Ihren Wasserschaden online!

Schadendokumentation (Fotos und Kaufbelege)

Neben der Schadenmeldung benötigen wir eine möglichst genaue Dokumentation des Schadens durch Fotos (Total- und Detailaufnahmen) und – sofern vorhanden – Anschaffungsbelege der beschädigten Gegenstände.

Ist Hausrat von dem Wasserschaden betroffen, dann listen Sie die Gegenstände auf und legen Sie auch hier möglichst Kaufbelege bei.

Beschädigte Gegenstände bewahren Sie bitte auf, bis Sie die Erstattung erhalten haben. Sollte eine vorherige Entsorgung erforderlich sein, beispielsweise wegen Schimmelbildung, sprechen Sie Ihren Schadensachbearbeiter darauf an.

Die Unterlagen können Sie uns bequem per E-Mail an hk.anfragen-schaden@hdi.de zusenden. Beachten Sie dabei, dass eine E-Mail mit Anlage nicht größer als acht Megabyte sein darf.

Schadennummer angeben

Damit wir Ihr Anliegen schnell bearbeiten können, geben Sie bitte bei jedem Schreiben die Schadennummer an, die Sie von uns erhalten haben.

Sollte Ihrem Wasserschaden noch keine Schadennummer zugewiesen worden sein, nennen Sie uns stattdessen die Vertragsnummer der entsprechenden Versicherung.