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HDI INGLetter Oktober 2023: Die Haftung des Geschäftsführers bei drohender Insolvenz

Spätfolgen der Corona-Pandemie, steigende Energiekosten und steigende Zinsen – In letzter Zeit wirken sich viele Stressfaktoren negativ auf die Wirtschaft aus.

Haftung des Geschäftsführers

Zunächst hoffte man, dass Insolvenzwellen ausbleiben, und setzte auf staatliche Subventionen und eine Aussetzung der Insolvenz antragspflicht von März 2020 bis Mai 2021, die schlimmeres vermeiden sollten. Vorübergehend konnte dies eine Insolvenzwelle vermeiden, doch immer mehr Firmen können dem wirtschaftlichen Druck nicht mehr Stand halten und müssen Insolvenz anmelden. Insbesondere seit August 2022 nehmen die Insolvenzen in Deutschland zu. Die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen im Mai 2023 ist im Verhältnis zu dem Vorjahresmonat um 19 Prozent gestiegen (Veröffentlichung des statistischen Bundesamts, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Gewerbemeldungen-Insolvenzen/Tabellen/Insolvenzen.html#241900). Diese Entwicklung sollte zu erhöhter Vorsicht bei Geschäftsführern führen, da diese bei einer nicht erkannten Insolvenzreife oder bei der Verschleppung der Insolvenz haftbar sind.

I. Haftung des Geschäftsführers nach § 823 II BGB i.V.m. § 15a InsO gegenüber Gläubigern

Gegenüber Gesellschaftsgläubigern haften Geschäftsführer nach § 823 II BGB i.V.m. § 15a InsO auf Schadensersatz, sofern dieser keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Eine Antragspflicht besteht gem. § 15a I 1 InsO, sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Eine Gesellschaft ist gem. § 17 I 1 InsO zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt läuft gem. § 15a I 2 InsO eine dreiwöchige Frist, binnen der ein Insolvenzantrag spätestens gestellt werden muss. Eine Überschuldung liegt gem. § 19 II 1 InsO vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung der Gesellschaft in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Damit besteht bei Vorliegen einer Überschuldung noch ein gewisser Abwägungsspielraum. Sofern die Überschuldung vorliegt, beginnt gem. § 15a I 2 InsO eine sechswöchige Frist zu laufen, binnen der ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.

Stellt der Geschäftsführer entgegen dieser Pflicht keinen Antrag, den Antrag zu spät oder fehlerhaft und entsteht den Gesellschaftsgläubigern dadurch ein Schaden, haftet der Gesellschafter für diesen Schaden. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer fahrlässig keine Kenntnis von der Insolvenzantragspflicht hatte (Arnold, in Henssler/Strohn, GesR § 15a InsO Rn. 9; K. Schmidt/Herrchen, in K. Schmidt, InsO, § 15a Rn. 36). Reichen die eigenen Kenntnisse des Geschäftsführers nicht aus, muss sich der Geschäftsführer jedenfalls fachkundig beraten lassen, um einer Haftung entkommen zu können (BGH NZI 2012, 567 = ZIP 2012, 1174).Bei der Ermittlung der Schadenshöhe der Gesellschaftsgläubiger muss zwischen den Altgläubigern und den Neugläubigern differenziert werden: Bei Altgläubigern handelt es sich um Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, bereits begründet waren, wobei die Forderungen noch nicht fällig sein mussten (Arnold, in Henssler/Strohn, GesR § 15a InsO Rn. 9; K. Schmidt/Herrchen, in K. Schmidt, InsO, § 15a Rn. 34). Neugläubiger dagegen sind solche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen erst nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden sind (ebenda). Der Schaden der Altgläubiger besteht darin, dass die Geschäfte nach Insolvenzreife zur Schmälerung des Gesellschaftsvermögens als sog. Insolvenzmasse führen, welche zur Befriedigung der Gläubiger dient (K. Schmidt/Herrchen, in K. Schmidt, InsO, § 15a Rn. 37). Zwar erhalten die Altgläubiger auch bei rechtzeitiger Antragstellung keine volle Befriedigung ihrer Forderung, allerdings ist die Befriedigungsquote in aller Regel höher als bei verspäteter Antragstellung. Der Schaden besteht folglich in der Differenz zwischen der hypothetischen Insolvenzquote bei rechtzeitiger Antragstellung und der tatsächlichen Insolvenzquote (ebenda).

Der Schaden der Neugläubiger besteht darin, dass sie in Vertrauen auf die Bonität der Gesellschaft, mit dieser Geschäftsbeziehungen eingegangen ist, aus welchen Forderungen entstehen, die von der Gesellschaft nicht befriedigt werden können (K. Schmidt/Herrchen, in K. Schmidt, InsO, § 15a Rn. 38). Bei Kenntnis der finanziellen Lage der Gesellschaft hätte ein Gläubiger keinen Vertrag mit der Gesellschaft geschlossen, wodurch sich ein Schaden im Sinne eines negativen Interesses aus der von dem Neugläubiger erbrachten Leistung ergibt. Die Höhe dieses sog. Vertrauensschadens ergibt sich aus dem Forderungsausfall, wovon grundsätzlich die Gewinnmarge abgezogen wird (K. Schmidt/Herrchen, in K. Schmidt, InsO, § 15a Rn. 38).

Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer, der die Insolvenz vorsätzlich in der Absicht verschleppt, das als unabwendbar erkannte Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern nach § 826 BGB (BGH NJW 2021, 3330).

II. Haftung des Geschäftsführers nach § 15b IV 1 InsO gegenüber der Gesellschaft

Außerdem haftet der Geschäftsführer gem. § 15b IV 1 InsO gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen, die nach Eintritt der der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft getätigt wurden. Vorwegzunehmen ist, dass durch diesen Anspruch nicht etwa die Gesellschaft, sondern vielmehr deren Vermögen geschützt wird, welches als Insolvenzmasse zur anteiligen Befriedigung der Gläubiger dient. Damit schützt auch dieser Anspruch letzten Endes die Gesellschaftsgläubiger und gibt dem Insolvenzverwalter einen Anspruch an die Hand, mit welchem er gegen eine ordnungswidrige Geschäftsführung vorgehen kann und damit die Insolvenzmasse mehren kann.

Der zeitliche Anwendungsbereich der Haftung nach § 15b IV 1 InsO ist bereits vor Ablauf der Antragsfrist von drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. von sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung eröffnet. Solange diese Frist allerdings noch läuft, dürfen gem. § 15b I 2 InsO solche Zahlungen vorgenommen werden, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Sobald die Frist abgelaufen ist, gilt die Vermutungsregel des § 15b III InsO, wonach spätere Zahlungen nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.

Der Begriff Zahlungen ist weit zu verstehen und meint alle die das Gesellschaftsvermögen schmälernden vermögenswerten Leistungen (BGH NJW 1994, 2220, 2223; BGH NJW 2009, 1598 1599). Der Geschäftsführer muss die Zahlung nicht selbst vorgenommen haben. Es genügt, wenn diesem die Zahlung eines Dritten zurechenbar ist, er also die Zahlung veranlasste oder die Zahlung trotz Möglichkeit nicht verhinderte (Mätzig, in BeckOK GmbHG, § 64 Rn. 44).

Grundsätzlich hat die Gesellschaft einen Zahlungsanspruch gegen den Geschäftsführer in Höhe der ursprünglich geleisteten Zahlung. Die Haftung gegenüber der Gesellschaft ist allerdings gem. § 15b IV 2 InsO auf den Gläubigerschaden beschränkt. Damit errechnet sich der Schaden aus der Differenz der tatsächlichen Insolvenzquote und der hypothetischen Insolvenzquote, die bei rechtzeitiger Insolvenzantragsstellung erzielt worden wäre (Wolfer, in BeckOK InsO, § 15b InsO Rn. 33). Diese Differenz ist als sog. Quotenverringerungsschaden oder Quotenschaden bekannt (ebenda).

III. Strafrechtliche Relevanz

Neben der zivilrechtlichen Haftung drohen dem Geschäftsführer darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen. Hierbei kommen eine Vielzahl von Straftatbeständen in Betracht, angefangen bei einem Betrug nach § 263 StGB gegenüber und zu Lasten von Neugläubigern, eine Veruntreuung nach § 266 StGB zum Nachteil der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter sowie dem Straftatbestand des bereits aufgeführten § 15a IV InsO, der das Unterlassen des Antrags und die verspätete bzw. fehlerhafte Antragstellung unter Strafe stellen. Darüber hinaus existiert in §§ 283 ff. StGB ein eigener Abschnitt, der sich mit Insolvenzstraftaten beschäftigt. Je nach Umfang des Einzelfalls drohen dem Geschäftsführer Haftstrafen von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen des Betrugs sogar bis zu 10 Jahren.

IV. Vorbeugende Maßnahmen

Um der Haftungsfalle und strafrechtlichen Sanktionen zu entkommen, empfehlen sich eine Reihe von Maßnahmen, die jedenfalls eine drohende Insolvenz erkennen lassen. Sobald die Insolvenzantragspflicht erfüllt und die Insolvenz nicht schuldhaft durch den Geschäftsführer verursacht wurde, kann der Geschäftsführer einer Haftung entkommen.

Hierzu ist es unerlässlich stets die Finanzen im Blick zu behalten, was eine entsprechende Dokumentation erfordert. Hilfreich können die Erstellung eines Business- und Liquiditätsplans sowie die Aufstellung eines Plans zu den Einnahmen und Ausgaben sein. Wichtig ist auch, dass die offenen Forderungen im Blick behalten werden und bei schlechter Zahlungsmoral der Geschäftspartner ein aktives Mahnwesen etabliert wird, wodurch die Ausstände der Gesellschaft so gering wie möglich gehalten werden können. Dies kann die Aufnahme von Krediten und damit die Entstehung weiterer Gesellschaftsverbindlichkeiten verhindern. Auf der anderen Seite müssen selbstverständlich auch die offenen Verbindlichkeiten des Unternehmens im Blick behalten werden. Insbesondere die Fälligkeit der einzelnen Verbindlichkeiten dürfen nicht vernachlässigt werden. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit kann beispielsweise bereits im „Notfall“ durch Stundungsvereinbarungen umgangen werden. Sofern eine Überschuldung droht, empfiehlt sich eine Rangrücktrittserklärung der Gesellschafter hinsichtlich ihrer Verbindlichkeiten gegen die Gesellschaft und die Erstellung einer positiven Prognose. Hier kann bereits frühzeitig durch eine Bildung von stillen Reserven vorgebeugt werden.

Wie man sieht, kann selbst in schwierigen Situationen ein Ausweg gefunden werden. Angesichts der Haftungsrisiken sollten diese bereits frühzeitig eingeleitet werden. Hierzu kann es hilfreich sein, wenn ein regelmäßiger Austausch mit Steuerberatern erfolgt, welche die besten Ansprechpartner für die finanzielle Strukturierung des Betriebsvermögens sind. Sofern Haftungsrisiken drohen, kann es darüber hinaus hilfreich sein, einen Anwalt herbeizuziehen.

Autor:

Simon Parviz
Rechtsanwalt und Notar, Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
E-Mail: simon.parviz@bakertilly.de