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HDI INGLetter Oktober 2023: Baustellensicherheit: Verkehrssicherungspflichten im Fokus

Gefahren erkennen, minimieren, Unfälle verhindern! Ein Bauvorhaben ist ein komplexer Prozess, der eine Vielzahl von Akteuren und Gewerken miteinander verbindet.

Baustellensicherheit

Ein Bauvorhaben ist ein komplexer Prozess, der eine Vielzahl von Akteuren und Gewerken miteinander verbindet. In diesem Zusammenhang ist die Sicherheit am Bau von entscheidender Bedeutung, sowohl für die am Bau beteiligten Personen als auch für die Öffentlichkeit. Um Unfälle und Schäden zu vermeiden, sind die verschiedenen Parteien auf einer Baustelle gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte (zumutbare) Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Denn die sog. „Verkehrssicherungspflicht“ ist immer dann angezeigt, wenn eine Gefahrenquelle eröffnet wird, was bei einem Bauvorhaben praktisch immer der Fall sein dürfte.

Ob nun das Absperren der Baustelle mittels Bauzaun, die Sicherung von Baugruben, offenen Schächten oder Gräben oder beispielsweise die Installation von temporären Absturzsicherungen an Dachkanten, Gerüsten und erhöhten Arbeitsplattformen – die möglichen Handlungserfordernisse, welche sich aus der gesetzlichen Pflicht zur Verkehrssicherung ergeben, sind mannigfaltig. Vor allem aber ist die Frage, welche konkrete Maßnahme von wem zu ergreifen ist, um der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße nachzukommen, allzu oft auch eine solche des Einzelfalls.

Als erste Hilfestellung soll hier daher ein grober Überblick über die wesentlichen Verkehrssicherungspflichten der einzelnen am Bau beteiligten Parteien sowie der einschlägigen Rechtsprechung hierzu verschafft werden:

Grundsatz

Nach der inzwischen fast 50 Jahren andauernden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst die Verkehrssicherungspflicht im Allgemeinen

„(all) diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend zur Schadensverhinderung hält.“

Dies bedeutet freilich auch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr entgegengetreten und diese vor allem verhindert werden kann und muss. Vielmehr müssen grundsätzlich immer nur die Vorkehrungen getroffen werden, die im Einzelfall geeignet sind, eine Schädigung anderer (Dritter) möglichst abzuwenden bzw. zu verhindern.

Neben der Frage, was unter Verkehrssicherung zu verstehen ist bzw. welche konkrete Maßnahme ergriffen werden muss, stellt sich bei einer Baumaßnahme allerdings auch aufgrund der meist großen Anzahl der Beteiligten die zusätzliche Frage: Wer ist der tatsächlich Verantwortliche für die konkrete Gefahr? Und wer ist für die Vornahme einer entsprechenden Sicherungsmaßnahme verantwortlich?

Zwar trifft bei einem Bauvorhaben die Pflicht zur Verkehrssicherung grundsätzlich denjenigen, der die Baustelle beherrscht. Die Verkehrssicherungspflichten treffen somit grundsätzlich erst einmal den Bauherrn, der als Initiator der Bauarbeiten die Gefahr schafft. Allerdings können solche Pflichten auf Unternehmer, Subunternehmer, Architekten und Ingenieure übertragen werden, schon indem diese mit der Erbringung entsprechender Leistungen beauftragt werden.

Hierzu im Einzelnen:

Die Verkehrssicherungspflichten des Bauherrn Wie bereits zu Anfang gesagt, trägt der Bauherr grundsätzlich die Gesamtverantwortung für das Bauvorhaben. Er ist Initiator der Maßnahme und damit in erster Linie für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten verantwortlich. Damit geht seine Rolle über die bloße finanzielle Verpflichtung hinaus und beinhaltet unter anderem:

  • die Sorgfältige Auswahl der Beteiligten,
  • die Kommunikation der Sicherheitsanforderungen,
  • die Bereitstellung von Ressourcen,
  • die Dokumentation und Überprüfung.

Vor allem aber dürfen darüber hinaus nicht die Kontroll- und Überwachungspflichten des Bauherrn unbeachtet gelassen

werden.

Denn hat der Bauherr ein Unternehmen mit der Einrichtung einer Baustelle beauftragt – wovon wohl in den meisten Fällen auszugehen ist –, treffen ihn weiterhin Kontroll- und Überwachungspflichten. Das gilt auch dann, wenn er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auf den Auftragnehmer übertragen hat.

Beim Bauherrn verbleibt eine sogenannte sekundäre Verkehrssicherungspflicht, die ihn zur Kontrolle und Überwachung des Bauunternehmers anhält. Konkret verbleibt bei dem Übertragenden auch bei Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten die Pflicht, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht durch den Dritten zu überwachen und erforderlichenfalls durchzusetzen; eine vollständige Delegierung ist nicht möglich.

Gefahren, die er erkennt oder erkennen müsste, hat er durch geeignete Maßnahmen selbst abzuwenden, wenn der Bauunternehmer augenscheinlich nicht tätig werden will oder kann. Denn, so ist sich die ständige Rechtsprechung einig,

„ein Bauherr ist – unabhängig von der gesetzlichen Verantwortung des Werkunternehmers – (jedenfalls) dann zu persönlichem Eingreifen verpflichtet, wenn er bei Tätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, diese von ihm erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können.“

Trotz alledem kann in dem Fall, in dem der Bauherr auf ein als zuverlässig bekanntes Fachunternehmen zurückgreift, grundsätzlich angenommen werden, dass sich seine Sicherungspflichten entsprechend verkürzen bzw. die aus seiner Verpflichtung resultierenden Anforderungen deutlich reduziert werden. In einem solchen Fall ist der Bauherr beispielsweise nicht dazu verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für handwerkliche Arbeiten die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn und soweit der Handwerker diese selbst hätte erkennen und auf die er sich hätte einstellen müssen.

In diesen Fällen wird dann grundsätzlich über das Mittel eines gesetzlichen Mitverschuldens zu prüfen sein, ob den Bauherrn eine zurechenbare Schuld trifft. In der Regel ist allerdings anzunehmen, dass, wenn sich der Bauherr eines zuverlässigen und sachkundigen Unternehmers oder eines kompetenten Architekten bzw. Ingenieurs bedient, dieser von etwaigen Schadensersatzpflichten zu befreien ist. Schließlich kann dieser als Laie nur in den seltensten Fällen erkennen, ob alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen worden sind. Freilich gilt dieser Grundsatz dann nicht, wenn der Bauherr bereits Zweifel hat, ob der hierfür eingesetzte Fachmann seinen Verkehrssicherungspflichten in ausreichendem Maße nachkommt.

Demnach beurteilen sich der konkrete Inhalt und Umfang der vom Bauherrn abverlangten Maßnahmen vor allem nach der Erkennbarkeit der Gefahr sowie der Sach- und Fachkunde des jeweiligen Bauherrn sowie der des Geschädigten.

Die Verkehrssicherungspflichten des Bauunternehmers

Das Bauunternehmen spielt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung von Bauprojekten und trägt eine erhebliche Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle.

In Rechtsprechung und Literatur besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass nach Beginn des Bauvorhabens in erster Linie das ausführende Bauunternehmen die sog. primäre Verkehrssicherungspflicht trifft. Schließlich schafft diese mit Baubeginn erst die eigentliche Gefahrenquelle und verfügt darüber hinaus auch über die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Maßnahme und damit auch die potenzielle Gefahr. Seine einzelnen Pflichten erstrecken sich dabei auf sämtliche Sicherheitsaspekte während des gesamten Bauvorhabens – von der Planungs- bis zur Bauphase. Ziel soll und muss es sein: Eine sichere Arbeitsumgebung zu schaffen, Unfälle, Verletzungen und Sachschäden auf der Baustelle zu verhindern und die Sicherheit aller Beteiligten sowie der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

Dabei ist diese Pflicht nicht nur eine ethische Verantwortung, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung gemäß verschiedenen Bau- und Arbeitsschutzgesetzen. Art und Umfang der jeweils zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen sich insbesondere nach den einzelnen Gegebenheiten der Baustelle, der Größe der Gefahrenquelle sowie den vom Unternehmer auszuführenden Leistungen. Zu den wichtigsten Schutzmaßnahmen zählen wohl:

  • die Ermittlung von potenziellen Gefahrenquellen, bereits vor Baubeginn,
  • die Sicherheitsschulungen und -unterweisungen,
  • die Information und Aufklärung der Beteiligten und Dritter,
  • die Kontroll- und Hinweispflichten,
  • die Bereitstellung von Schutzausrüstung,
  • die Gefahrenidentifikation und -minimierung,
  • die Koordinierung und Überwachung (Kontrollen und -inspektionen),
  • die Dokumentation,
  • die Sicherung vor unbefugtem Zugang,
  • die Erstellung einer Notfallplanung.

Dabei erstrecken sich die Sicherungspflichten des Bauunternehmers nicht nur auf die eigenen Angestellten und Betriebsangehörigen, sondern auch auf den Eigentümer der Maßnahme und weitere Dritte (bspw. Nachbarn, Lieferanten, andere Unternehmer, angrenzender Verkehr, Besucher und vor allem auch Kinder).

Zu beachten gilt allerdings:

Eine mögliche Pflichtverletzung des Bauunternehmers ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn dieser auf die Gefahrenquelle ausdrücklich hingewiesen hat, der Geschädigte die bestehende Gefahr gekannt, sie aber dennoch missachtet hat. In einem solchen Fall kann der Geschädigte bei der von ihm zu erwartenden vernünftigen Bewertung all dessen, was er rechtzeitig wahrnehmen konnte, die Verwirklichung der Gefahr voraussehen und hätte den Schadenseintritt somit vermeiden können.

Hier, wie auch in den Übrigen Fällen, bei denen auf ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten abgestellt wird, gilt allerdings die Einschränkung, dass

„ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten nur angenommen werden (kann), wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist“.

Schließlich gibt es auch Gefahrenquellen, die zwar vom Unternehmer initiiert wurden, allerdings so offenkundig sind, dass es nicht einmal einer ausdrücklichen Warnung bedarf, damit der Unternehmer seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Dies wurde beispielsweise zeitnah seitens des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts Hamm bei einem offengelegten Küchenboden bejaht. Dieser sei für die übrigen am Bau Beteiligten ohne weiteres Dazutun des Bauunternehmers als Gefahrenstelle, die nicht betreten werden durfte, deutlich erkennbar gewesen.

Die Verkehrssicherungspflichten des Ingenieurs/Architekten

Ingenieure und Architekten spielen eine entscheidende Rolle bei der Planung, Gestaltung und Umsetzung von Bauprojekten. Neben ihrer technischen Expertise tragen sie jedoch ebenfalls eine Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle und müssen sicherstellen, dass alle relevanten Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden. Konkret müssen Architekten und Bauingenieure das Bauvorhaben so planen, dass eine sichere Ausführung und später auch Instandhaltung ermöglicht wird. Die dabei bestehenden Verkehrssicherungspflichten des Ingenieurs und auch des Architekten beziehen sich vor allem darauf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um potenzielle Gefahren zu minimieren und die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten.

Die Verkehrssicherungspflichten des Ingenieurs sowie des Architekten sind eng mit der Planung, Gestaltung und Überwachung von Bauvorhaben verbunden. Zu den wohl zentralen Pflichten zählen:

  • die Einbindung von Sicherheitsaspekten in der Planung,die Vornahme einer Gefahrenanalyse und Risikominimierung,
  • die Achtung von (Sicherheits-)Vorschriften,
  • die Überwachung und Qualitätskontrolle,
  • die Vornahme einer Risikobewertung bei etwaigen Änderungen,
  • die Koordinierung und Überwachung (sekundäre Verkehrssicherungspflicht).

Übernimmt der Architekt oder Ingenieur bei einem Bauvorhaben beispielsweise die Bauleitung oder Bauüberwachung, trägt dieser ebenfalls eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht. Damit gehören auch entsprechende Koordinierung und Überwachungsleistungen mit zum Hauptbestandteil seiner Tätigkeit. Dadurch muss schließlich nicht nur die mangelfreie Ausführung der jeweiligen Leistung kontrolliert werden, sondern vor allem auch die Sicherheit auf der Baustelle. Erkennt der Ingenieur oder Architekt etwaige Mängel in sicherheitsrelevanten Bereichen, muss dieser zwingend einschreiten, um mögliche Unfälle zu vermeiden. Andernfalls spricht viel für die Annahme einer Gesamthaftung des überwachenden Ingenieurs/Architekten und dem ausführenden Unternehmen.

Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass auch in diesem Fall in erster Linie die unmittelbar am Bau Beteiligten selbst verkehrssicherungspflichtig sind bzw. bleiben

„Diese haben für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen. Die Unfallverhütungsvorschriften wenden sich ausschließlich an diese. Der mit der Bauaufsicht betraute Architekt darf sich auch grundsätzlich darauf verlassen, dass die am Bau beteiligten Unternehmen ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen.“

Darüber hinaus wird auch die Rolle des SiGeKo oftmals von Bauingenieuren oder Architekten übernommen. Bei bestimmten Bauprojekten besteht die Verpflichtung für den Bauherrn, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu ernennen. Ein solcher ist zumindest immer dann erforderlich, wenn auf der Baustelle verschiedene Unternehmen oder mehrere Gewerke tätig sind, wie in § 3 der Baustellenverordnung festgelegt ist. Schließlich erhöht das Vorhandensein von Schnittstellen das Risiko von Unfällen.

Die Aufgabe des SiGeKo besteht darin, die Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle zu koordinieren. Er ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich und muss bei größeren Bauprojekten oder besonders riskanten Arbeiten (z. B. Arbeiten in einer Höhe von mehr als 7 Metern) einen Sicherheits- und Gesundheitsplan erstellen – noch bevor die Baustelle eingerichtet wird.

Rechtsfolgen bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten löst eine zivilrechtliche Haftung aus, mit der Folge, dass der Geschädigte entsprechende Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Schädigenden beanspruchen kann. Darüber hinaus kann die Nichtbeachtung entsprechender behördlicher Anordnungen Ordnungswidrigkeitsverfahren begründen.

Schließlich geht mit einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht oftmals auch eine strafrechtliche Verantwortung einher. Diese Verantwortlichkeit betrifft dabei allerdings nicht nur die ortsanwesenden Personen, sondern kann außerdem diejenigen, denen entsprechende Kontroll- und Überwachungspflichten auferlegt bzw. übertragen wurden, treffen, auch wenn diese ortsabwesend sind. Hier ist also entsprechende Vorsicht geboten.

Letztlich sei auch insbesondere bei solchen Betrieben, die sich auch an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen (möchten), der Hinweis erlaubt, dass ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten auch (je nach Schweregrad der Verletzung) durchaus als fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB gewertet werden kann, welcher einer erfolgreichen Teilnahme an einem solchen Vergabeverfahren entgegenstehen kann.

Fazit

Die Verkehrssicherungspflicht begründet somit eine Verpflichtung gegenüber Dritten, diese möglichst umfassend vor den Risiken einer Gefahrenquelle, die beispielsweise aus einer begonnenen Baustelle hervor geht, zu schützen. Wie bereits erwähnt, hängen die jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen dabei grundsätzlich vom Einzelfall ab.

Die Verkehrssicherungspflicht kann vom Initiator der Gefahrenquelle, meist der Bauherr, auf Dritte übertragen werden, wird dann allerdings durch entsprechende Kontroll- und Überwachungspflichten ersetzt.

Neben der Begründung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche kann eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auch zu Ordnungswidrigkeitsverfahren führen und im schlimmsten Fall sogar eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen.

Vor diesem Hintergrund ist sämtlichen Beteiligten eines Bauvorhabens nur zu raten, sich bereits im Vorhinein über etwaige Gefahrenpotenziale des eigenen Leistungsbereiches zu informieren sowie die ihnen obliegenden Pflichten mit größtmöglicher Sorgfalt zu erfüllen. Nur so lässt sich ein möglicher Schaden von anderen, von sich selbst und letztlich auch ihren Unternehmen abwenden.

Autor:

Richard Koenn
Rechtsanwalt
Köln
Richard.Koenn@rechtsanwalt-koenn.de