• Privatkunden

    Dieses Produkt ist nur für Geschäftskunden verfügbar.

    Inhalte anzeigen für
    Privatkunden

    Die Inhalte der Seite werden angepasst.

    Sie können die Einstellung jederzeit ändern.

  • Geschäftskunden

    Dieses Produkt ist nur für Privatkunden verfügbar.

    Inhalte anzeigen für
    Geschäftskunden

    Die Inhalte der Seite werden angepasst.

    Sie können die Einstellung jederzeit ändern.

  • Alles anzeigen

    Inhalte anzeigen für
    Alle

    Die Inhalte der Seite werden angepasst.

    Sie können die Einstellung jederzeit ändern.

Privat- oder Geschäftskunde?

Bei HDI gibt es Versicherungen für Privatpersonen und Unternehmen. Sie entscheiden, welche Produkte und Inhalte Ihnen angezeigt werden.

  • Versicherungen
  • Service
  • Ratgeber
  • Konzern

Ihr persönlicher Betreuer

Auf Betreuer verzichten
Möchten Sie wirklich auf Ihren Betreuer verzichten?
  • Privatkunden
  • Geschäftskunden
  • Alles anzeigen
Schließen
  • Privatkunden

    Dieses Produkt ist nur für Geschäftskunden verfügbar.

    Inhalte anzeigen für
    Privatkunden

    Die Inhalte der Seite werden angepasst.

    Sie können die Einstellung jederzeit ändern.

  • Geschäftskunden

    Dieses Produkt ist nur für Privatkunden verfügbar.

    Inhalte anzeigen für
    Geschäftskunden

    Die Inhalte der Seite werden angepasst.

    Sie können die Einstellung jederzeit ändern.

  • Alles anzeigen

    Inhalte anzeigen für
    Alle

    Die Inhalte der Seite werden angepasst.

    Sie können die Einstellung jederzeit ändern.

Privat- oder Geschäftskunde?

Bei HDI gibt es Versicherungen für Privatpersonen und Unternehmen. Sie entscheiden, welche Produkte und Inhalte Ihnen angezeigt werden.

Versicherungen
Jetzt für sie da!
Unsere kostenlose Hotline
0511 3806 - 3806

(Mo. - Fr. 8-18 Uhr)

Schreiben Sie uns!
info@hdi.de

Einmal spritzen, schneiden und lasern bitte!

Neben dem klassischen ärztlichen Behandlungsfehler ist die Haftung des Arztes für Aufklärungsfehler Gegenstand zahlreicher Klageverfahren. Dabei spielt vor allem die Aufklärung bei Schönheitsoperationen und kosmetischen Eingriffen eine immer größere Rolle. Dies verwundert nicht, denn die Schönheitschirurgie erlebt derzeit einen regelrechten Boom. Dabei geht es schon lange nicht mehr nur um die Klassiker „Nasenkorrektur und Brustvergrößerung“. Gerade jüngere Menschen entscheiden sich zunehmend für ästhetisch-plastische und kosmetische Gesichtsbehandlungen wie z.B. Lippenkorrekturen, Lidstraffungen, Faltenunterspritzungen und Laserbehandlungen der Haut.

Frau unterzieht sich einer Schönheitsbehandlung

Dies betrifft nicht nur die Risiken der vom Arzt konkret ins Auge gefassten Methode, sondern bereits die Wahl der Behandlungsmethode als solche. Auch muss der Arzt über das Risiko chronischer, nicht lediglich vorübergehender Schmerzen infolge des Eingriffs aufklären. Der Patient muss wissen, welche Verbesserungen er günstigstenfalls erwarten und was im Misserfolgsfall ggf. als bleibende Entstellung drohen kann, selbst wenn solche Folgen nur entfernt in Betracht kommen. Neben den fachlich-inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung sollte zudem auch die Dokumentation des Zeitpunkts der Aufklärung Beachtung finden. Dem Arzt sollte grundsätzlich bewusst sein, dass die Dokumentation der Aufklärung ein wichtiges Beweismittel im Haftungsprozess darstellt. Folgende Fälle sollen die Problematik rund um das Thema „Aufklärung bei Schönheitsoperationen“ veranschaulichen.

Fallbeispiel 1

Bei einer Patientin wurde im Februar 2020 eine dauerhafte Haarentfernung an den Beinen und im Intimbereich mittels Laserbehandlung durchgeführt. Nach der zweiten Sitzung zeigten sich Verbrennungen der Haut ersten Grades mit postinflammatorischer Hyperpigmentierung, Blasen und Krustenbildung. Der Arzt behauptete, die Patientin ausführlich über den Eingriff aufgeklärt zu haben und legte ein Aufklärungsformular vor, welches die Patientin im September 2017 unterschrieben hatte.

Rechtliche Würdigung

Im Fall 1 stellte sich die Frage, ob die Aufklärung ordnungsgemäß und die hiermit einhergehende Einwilligung des Patienten in den Eingriff wirksam war. Eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt nämlich nur dann vor, wenn sie zum richtigen Zeitpunkt stattfindet. Richtig ist der Zeitpunkt nur, wenn der Patient noch Gelegenheit hat, zwischen der Aufklärung und dem Eingriff das Für und Wider des Eingriffs abzuwägen. Dieser Zeitpunkt lässt sich nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen. So spielt z.B. eine Rolle, ob es sich um einen komplizierten und stationären oder um einen einfachen und ambulanten Eingriff handelt. Die Aufklärung am Vorabend einer schönheitschirurgischen Bauchdeckenstraffung ist demzufolge verspätet, wenn die Patientin erstmals mit erheblichen kosmetischen Folgen – wie einer deutlichen Vergrößerung der bereits existenten Unterbauchnarbe (15 auf 45 cm) oder mit längerfristigen Sensibilitätsstörungen – konfrontiert wird. Andererseits ist anerkannt, dass bei ambulanten Eingriffen, wenn diese nicht mit umfangreichen oder besonderen Risiken verbunden sind, die Aufklärung erst am Tag des Eingriffes erfolgen darf. Dies gilt auch für ambulante kosmetische Eingriffe.

Oftmals geht es also um die Frage, ob der Patient genug Bedenkzeit hatte und seine Entscheidung zur Vornahme des Eingriffs störungsfrei treffen konnte. Wie ist es aber, wenn die Aufklärung – wie im vorliegenden Fall – weit vor dem geplanten Eingriff erfolgte? Kann eine Aufklärung und die hiermit einhergehende Einwilligung des Patienten dann noch als wirksam angesehen werden? Auch hier kommt es wieder auf den Einzelfall an. Die Pflicht zur Aufklärung kann entbehrlich sein, wenn die Voraufklärung nur wenige Wochen zurückliegt und keine Risikoerhöhung eingetreten ist. Bei einem zeitlichen Abstand von mehr als sechs Monaten ist hingegen nach der Lebenserfahrung nicht mehr davon auszugehen, dass dem Patienten die Vor- und Nachteile sowie die Risiken eines Eingriffes noch gegenwärtig sind. Dies hat zur Folge, dass sich der Arzt nicht auf die Voraufklärung berufen kann. Da die Aufklärung im Fall 1 fast 2 ½ Jahre zurücklag, hätte die Patientin vor dem Eingriff erneut über alle Risiken schonungslos aufgeklärt werden müssen. Das vorgelegte Aufklärungsformular wäre somit im Haftungsprozess gegen den Arzt kein taugliches Beweismittel für eine ordnungsgemäße Aufklärung gewesen.

Fallbeispiel 2

Eine Patientin stellte sich Ende Januar in einer dermatologischen Praxis vor und wünschte die Fortsetzung einer Anfang Januar in Kanada begonnenen Laserbehandlung zur Entfernung mehrerer Tattoos am Arm und auf dem Rücken. Die Patientin wurde darüber informiert, dass das Lasergerät von dem in Kanada verwendeten Lasergerät abweicht, das Lasersystem aber quasi nahezu identisch ist. Der Patientin wurde ein Aufklärungsbogen ausgehändigt. In diesem wurden Rötungen, Streifenbildungen sowie das Risiko einer Hyperpigmentierung beschrieben. In einem Aufklärungsgespräch mit der Patientin erwähnte der Arzt zudem das Risiko von Schwellungen, Blasenbildungen und Verbrennungen der Haut, die zu einer dauerhaften Narbenbildung führen könnten. Nach den Vorgaben des Herstellers nahm der Arzt einen Testschuss auf der Haut der Patientin vor. Als sich keine ungewöhnliche Hautreaktion zeigte, begann er mit der Laserbehandlung. Die Patientin behauptet, dass sie bereits kurz nach dem Testschuss ein brennendes Hautgefühl hatte. 30 Minuten nach der Behandlung zeigten sich Streifen und Verbrennungen, die später zu einer Narbenbildung führten. Der Arzt hatte weder die Durchführung des Aufklärungsgesprächs noch die Vornahme des Testschusses dokumentiert. Handschriftliche Eintragungen waren auf dem Aufklärungsbogen nicht vorhanden.

Rechtliche Würdigung

Im Fall 2 war zwar davon auszugehen, dass der Arzt die Patientin schonungslos über alle Risiken und Nebenwirkungen der Laserbehandlung aufgeklärt hatte. Viel interessanter war aber die Frage, ob dem Arzt der Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung gelingen würde. Denn jener hatte auf dem Aufklärungsbogen keine Notizen zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs vermerkt. Auch war die mündliche Aufklärung über das Risiko von Verbrennungen und Narbenbildungen an keiner anderen Stelle der Krankenakte dokumentiert.

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist grundsätzlich die Durchführung eines Aufklärungsgesprächs, d.h. die bloße Aushändigung von Aufklärungsformularen kann das Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs nicht ersetzen. Dennoch ist die Verwendung eines Aufklärungsformulars vor dem Hintergrund, dass der Arzt die Durchführung des Aufklärungsgesprächs darlegen und beweisen muss, zu Dokumentationszwecken unverzichtbar. Kann der Arzt sich nicht mehr an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnern, aber darlegen, dass er in vergleichbaren Fällen regelmäßig über alle Risiken und Nebenwirkungen schonungslos aufklärt und ist das fragliche Risiko im Aufklärungsbogen enthalten, so ist regelmäßig Beweis für die Durchführung des Aufklärungsgesprächs erbracht. Das Haftungsrisiko im Fall 2 bestand darin, dass der Arzt auf dem Aufklärungsbogen keine handschriftlichen Ergänzungen vorgenommen hatte. Es bestand somit das Risiko, dass das Gericht dem Aufklärungsformular kein Indizwert zusprechen und die Darstellung einer „ständigen Aufklärungsübung“ nicht als schlüssig ansehen könnte.

Darüber hinaus hatte der Arzt es versäumt, die Durchführung und das Ergebnis des Testschusses zu dokumentieren. Dies wäre angesichts des Nachweises, dass die gewählte Bestrahlungsintensität nicht zu einer akuten Verbrennung durch Überdosierung geführt hat, unbedingt erforderlich gewesen. Eine vorhergehende Testung oder Behandlung mit einem anderen Lasergerät in Kanada wäre nicht als ausreichende Testung zu werten, da die Intensität der Laserstrahlen bei verschiedenen Gerätetypen deutlich variieren kann.

Fazit

Bei kosmetischen Eingriffen sollte der Arzt immer standardisierte Aufklärungsbögen aus dem jeweiligen Fachgebiet verwenden. Damit kann sichergestellt werden, dass der Patient schonungslos über alle Risiken informiert ist. Optimal ist es, wenn der Arzt während des Aufklärungsgesprächs handschriftliche Notizen entweder auf dem Aufklärungsbogen selbst oder an anderer Stelle der Patientenakte z.B. in der Karteikarte vornimmt. Dabei sollte stets das Datum des Aufklärungsgesprächs vermerkt werden. Kommt es zu einer Verzögerung zwischen Aufklärung und Eingriff, muss der Arzt sich vor dem Eingriff vergewissern, dass die Aufklärung noch aktuell ist. Bei Zweifeln sollte der Arzt sich die Zeit nehmen, den Patienten nochmals über alle Risiken aufzuklären.

Autorin:
Sabine Munz
Fachanwältin für Medizinrecht, Syndikusrechtsanwältin, HDI