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Schönheitseingriffe mit unschönen Folgen

War die Schönheits-OP früher noch ein Tabuthema, über das nur hinter vorgehaltener Hand gesprochen wurde, so erfreut sie sich, u. a. aufgrund inszenierter Perfektion in den sozialen Medien, immer größerer Beliebtheit. Gerade während der Corona-Pandemie stieg die Nachfrage nach Schönheitsoperationen zuletzt weltweit drastisch an.

Schönheitseingriffe mit unschönen Folgen

Vielen Patienten ist jedoch oft nicht bewusst, dass auch vermeintlich harmlose Schönheitseingriffe Gefahren und Risiken mit sich bringen. Umso gewichtiger ist die Verantwortung der Behandler, den Patienten über alle Risiken, Nebenwirkungen und Alternativen aufzuklären.

Wir stellen Ihnen nachfolgend zwei Fälle vor, in welchen der vermeintlich kleine Schönheitseingriff unerwünschte Folgen nach sich zog.

Sachverhalt

Die Patientin stellte sich im ersten Fall bei dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit dem Wunsch nach einer Nasenverschmälerung vor. Die Nase erschien der Patientin zu breit. Er empfahl ihr die Verschmälerung des Nasenrückens mittels Triamcinolon (Kristall-Kortison). Dabei wird das Präparat in das Gewebe injiziert und führt an den behandelten Stellen zu einem Gewebeschwund. Nach dem Eingriff entstand an den behandelnden Stellen jedoch kein gleichmäßiger Gewebeschwund, wie dies von der Patientin erwartet wurde, sondern es zeigten sich unschöne, irreversible Dellen. Der behandelnde Arzt hatte die Patientin über das Ausbleiben des Behandlungserfolgs informiert, über eine mögliche Dellenbildung wurde sie indes nicht explizit aufgeklärt.

In unserem zweiten Fall hatte die Patientin den Wunsch, sich die Lippen vergrößern zu lassen. Bereits ein Jahr zuvor hatte sie sich bei einem approbierten Arzt (ohne Facharztanerkennung) mittels Hyaluronsäure die Lippen auffüllen lassen. Er hatte sie zum damaligen Zeitpunkt über die möglichen Risiken und Nebenwirkungen aufgeklärt. Als sie sich sodann ein Jahr später zur erneuten Hyaluronsäure-Behandlung vorstellte, nahm er die Injektion ohne erneute Aufklärung vor. Nach dem Eingriff entstand bei der Patientin eine netzartige, bläulich-violette Verfärbung der Haut, die sich über die gesamte rechte Gesichtshälfte zog. Ärztlich wurde eine medikamentös ausgelöste arterielle Embolie der Arteria facialis festgestellt. Sie musste anschließend an die Behandlung stationär versorgt werden. Dort wurde sie mit Hyaluronidase (im Off-Label-Use) behandelt, um die injizierte Hyaluronsäure wieder aufzulösen.

Rechtliche Würdigung

Illustration

Die Problemstellung in beiden Fällen ist offenkundig die Patientenaufklärung.

Grundsätzlich gilt: Vor jeder Operation und jedem Eingriff muss eine Aufklärung in einem persönlichen Gespräch mit einem Arzt erfolgen. Die Aufklärung hat dabei umfassend und rechtzeitig zu erfolgen. Die Beweislast im Falle eines Prozesses liegt hierfür beim Arzt, vgl. § 630h Abs. 2 S. 1 BGB.

Im ersten Fall wurde ein für die Patientin relevantes Risiko (Dellenbildung) verschwiegen. Die Rechtsprechung stellt insbesondere bei Schönheitsoperationen sehr hohe Anforderungen an die Patientenaufklärung. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. Das gilt in besonderem Maße für kosmetische Eingriffe, die nicht vordergründig der Heilung eines körperlichen Leidens dienen, sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis folgen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müsse in diesen Fällen der Patient darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten könne. Zudem müssten ihm etwaige Risiken deutlich vor Augen geführt werden, damit er abwägen könne, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen wolle, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kämen. (vgl. BGH NJW 91, 2349 ff, dort mwN).

Vorliegend entsprach die Aufklärung nicht diesen besonderen Anforderungen, denn die Patientin verfügte nicht über alle Informationen, die notwendig gewesen wären, um eine fundierte und risikobewusste Entscheidung zu treffen.

Grundsätzlich kann sich der Arzt zwar auf den Einwand berufen, es liege eine hypothetische Einwilligung vor, hierbei muss jedoch geprüft werden, ob der Patient im Falle einer zutreffenden Aufklärung in die betreffende Maßnahme eingewilligt hätte. Die Patientin konnte in unserem ersten Fall jedoch nachvollziehbar darlegen, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Eingriff nicht hätte vornehmen lassen. Somit war die Einwilligung der Patientin rechtlich unwirksam.

Im zweiten Fall wurde die Patientin nach einem Ablauf von einem Jahr nicht noch einmal über die Risiken und Nebenwirkungen einer Behandlung mittels Hyaluronsäure aufgeklärt. Nach ständiger Rechtsprechung und wie nun auch in § 630e Abs.2 S. 1 Nr. 2 kodifiziert, muss der Patient zwischen der erfolgten Aufklärung und der Durchführung des Eingriffs die Gelegenheit haben, das Für und Wider der jeweiligen Behandlungsmaßnahmen abzuwägen. Liegen jedoch zwischen der ursprünglichen Aufklärung des Patienten und der Durchführung des Eingriffs mehr als sechs Monate, wird nach der Lebenserfahrung nicht mehr davon ausgegangen, dass dem Patienten die Vor- und Nachteile sowie die Risiken eines Eingriffs noch gegenwärtig sind (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2016 – 4 U 507/16). Zwar gehört ein Gefäßverschluss bei Fillerinjektion mit Hyaluronsäure grundsätzlich zu den eher seltenen Komplikationen. Weil sie aber nicht sicher vermeidbar sind und eine folgenschwere Komplikation darstellen können, hätte der Behandler hierüber nochmals aufklären müssen, sodass auch in diesem zweiten Fall keine wirksame Einwilligung in den Eingriff vorlag.

Exkurs

1. Aufklärungsverpflichtung bei Off-Label-Use

Für den Versicherungsschutz ist es wichtig, dass der Patient über einen Off-Label-Use explizit aufgeklärt wird. Denn grundsätzlich haftet beim Einsatz eines Arzneimittels unter bestimmungsgemäßem Gebrauch der pharmazeutische Hersteller nach § 84 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG), wenn tödliche oder gesundheitlich erhebliche Schäden entstanden sind. Diese Herstellerhaftung entfällt bei Off-Label-Einsatz, sodass der verordnende Arzt in vollem Umfang für eventuelle Schäden haftet. Hierüber und den Umstand, dass der Off-Label-Einsatz und dessen mögliche Folgen gegebenenfalls noch nicht ausreichend erforscht wurden, muss der Patient gesondert aufgeklärt werden. Diesem Umstand haben wir in unseren Versicherungsbedingungen Rechnung getragen. In diesen ist geregelt, dass der Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung besteht, dass eine Aufklärung des Patienten bezüglich der abweichenden Zulassung und Indikation sowie der ggf. notwendigen Mehrkosten des Arzneimittels erfolgt.

Erfolgt diese Aufklärung nicht, entfällt der Versicherungsschutz.

2. Aufklärungsverpflichtung bei kosmetischen Eingriffen

Wie bereits oben erläutert, fordert die Rechtsprechung eine besonders schonungslose Aufklärung bei kosmetisch indizierten Eingriffen. Aufgrund dessen besteht nach unseren Versicherungsbedingungen eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufklärung mithilfe der Aufklärungsbogen der Firmen "proCompliance" oder "Diomed", sonst entfällt der Versicherungsschutz. Die Aufklärung darf dabei für denselben oder den gleichen Eingriff nicht länger als 6 Monate zurückliegen.

Fazit

Die beiden vorgestellten Fälle zeigen auf, dass auch bei den kleinsten kosmetischen Eingriffen die ordnungsgemäße Aufklärung entscheidend für den Ausgang eines möglichen Rechtsstreites sein kann.

Gerade bei Schönheitsoperationen ist die Erwartungshaltung des Patienten an den Erfolg des Eingriffs hoch. Umso wichtiger ist die umfassende, schonungslose und schriftlich fixierte Aufklärung. Denn selbst wenn dem Arzt kein Behandlungsfehler unterlaufen ist, ist eine Haftung allein wegen einer unzureichenden Aufklärung möglich.

Autorin: Susanne Vlaminck, Rechtsanwältin