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Die Aufklärung bei medizinisch nicht indizierten Operationen

Die Aufklärung im Vorfeld eines medizinischen Eingriffs beschäftigt uns in der Schadenbearbeitung regelmäßig. Dies umso mehr bei nicht medizinisch indizierten Eingriffen. Denn hier legt die Rechtsprechung von je her höhere Maßstäbe an eine erforderliche und ausreichende Aufklärung des Patienten zugrunde.

Sachverhalt

Der 45-jährige Patient war Brillenträger und stellte sich nach einigen positiven Berichten aus dem Bekanntenkreis bei einem operativ tätigen Augenarzt vor, um sich über die Möglichkeit der Korrektur seiner Kurzsichtigkeit zu informieren. Der Augenarzt erklärte ihm, dies sei in seinem Fall durchaus möglich, zumal die Kurzsichtigkeit nicht sonderlich stark ausgeprägt war und im Rahmen einer sogenannten LASIK-Operation leicht behoben werden könnte. Dem Patienten wurden eine Informationsbroschüre sowie ein standardisierter Aufklärungsbogen mitgegeben. Für den Fall, dass er sich für eine solche OP entscheide, sollte er sich erneut melden.

Einige Wochen später fand sich der Patient zu einem zweiten Termin für die OP-Voruntersuchungen ein. Im Rahmen der Voruntersuchungen wurde festgestellt, dass der Patient beidseits unter trockenen Augen litt. Im Anschluss an die Untersuchungen erfolgte sodann das Aufklärungsgespräch zur OP, dessen genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig blieb.

Die LASIK-Operation wurde zwei Tage später ohne Komplikationen beidseits durchgeführt. Zunächst war der Heilungsverlauf ohne weitere Auffälligkeiten. Drei Tage nach der Operation entwickelte der Patient allerdings massive Schmerzen. Insbesondere am rechten Auge zeigte sich eine Hornhauterosio, die sich im Laufe der Zeit zwar unter einer entsprechenden Medikation zurückbildete. Im weiteren Verlauf war dann aber beidseits eine Epitheleinsprossung zu erkennen. Diese verursachte nicht nur Schmerzen, sondern auch eine Herabsetzung der Sehkraft beidseits um 50 %. Eine erfolgreiche Behandlung war nicht mehr möglich, sodass der Patient dauerhaft mit einer erheblichen Visusreduktion leben muss. Er verklagte daraufhin den Augenarzt auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung, dass der Augenarzt ihm alle zukünftigen materiellen und unvorhersehbaren immateriellen Schäden, die aus der Operation entstehen, zu ersetzen habe.

Rechtliche Würdigung

Nachdem im Gerichtsverfahren sachverständigenseits festgestellt worden war, dass intraoperativ kein Behandlungsfehler vorlag und es sich bei der Epitheleinsprossung um ein behandlungsimmanentes Risiko einer LASIK-Operation handelt, zumal der Patient durch seine trockenen Augen auch eine gewisse Prädisposition mitbrachte, geriet das Aufklärungsgespräch in den Fokus.

Auch wenn grundsätzlich der Patient einen Behandlungsfehler sowie den darauf beruhenden Schaden zu beweisen hat, muss der Arzt die Einwilligung sowie die ordnungsgemäße Aufklärung darlegen und unter Beweis stellen. Hinsichtlich der Anforderungen ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu beachten. Ihm müssen die Tragweite und die Konsequenzen des beabsichtigten Eingriffs vollständig klar sein. Im Fall einer medizinisch nicht indizierten Operation liegen diese Anforderungen noch einmal höher. Der Arzt muss sorgfältig das Bedürfnis des Patienten, den Eingriff durchführen zu lassen und den damit verbundenen Vorteil der Behandlung in Relation zu dem eingetauschten Risiko ermitteln und mit dem Patienten besprechen (so beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2009, Az.: 5 U 47/09). Eine LASIK-Operation zur Beseitigung einer Kurzsichtigkeit ist insoweit mit einer kosmetischen Operation vergleichbar, denn die vorhandene Sehbeeinträchtigung kann unproblematisch mit einer Brille oder Kontaktlinsen ausgeglichen werden. Die Rechtsprechung hat insoweit auch schon mehrfach verdeutlicht, dass über eine mögliche Verschlechterung des Sehvermögens bis hin zur Erblindung aufgeklärt werden muss.

In dem vorliegenden Fall war nach Auffassung des erkennenden Gerichts noch einmal mehr eine schonungslose Aufklärung zu fordern, denn der Patient wollte sich zum einen direkt beide Augen lasern lassen und es lag nur eine recht geringfügige Kurzsichtigkeit vor. Die hierfür erforderliche Aufklärung konnte der Augenarzt jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen.

Zu dem Aufklärungsgespräch befragt, machte er lediglich sehr allgemein gehaltene Angaben, während einzelne Komplikationen offenkundig gar nicht bzw. nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit erörtert wurden. So war zwar unstreitig das Risiko einer Erblindung angesprochen, jedoch als äußerst unwahrscheinlich abgetan und damit nach Überzeugung des Gerichts bagatellisiert worden, sodass dieses Risiko von dem Patienten nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden konnte. Die Möglichkeit, dass es zu einer Sehverschlechterung kommen könne und er möglicherweise im weiteren Verlauf weiterhin eine Brille tragen müsse, war nach Überzeugung des Gerichts nicht angesprochen worden. Dies war umso problematischer, da der Patient aufgrund seines Alters mit einem baldigen Beginn der sogenannten Altersweitsicht rechnen musste. Ebenso wenig wurde auf das behandlungsimmanente Risiko einer Epitheleinsprossung hingewiesen. Ähnlich wie bei der Erblindung handelt es sich hierbei zwar um ein sehr seltenes Risiko, welches aber wegen seiner erheblichen Auswirkung und bei einer noch dazu medizinisch nicht indizierten Operation zur vollständigen Information des Patienten Erwähnung finden muss.

Nachdem also die Aufklärung zu der streitgegenständlichen Operation nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden konnte, lag keine wirksame Einwilligung vor, sodass der Eingriff als insgesamt rechtswidrig eingestuft wurde. Damit war auch die unstreitig eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigung in Form der nicht behandelbaren Epitheleinsprossung mit Seheinschränkungen dem Eingriff kausal zuzurechnen.

Fazit

Dieser Fall zeigt sehr eindrücklich, wie wichtig es ist, Patienten bei einer kosmetischen oder einer zumindest nur relativ indizierten Operation umfassend aufzuklären. Hier reicht es eben nicht nur aus, über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, die Risiken und mögliche Behandlungsalternativen „im Großen und Ganzen“ aufzuklären. Vielmehr muss der Patient in die Lage versetzt werden, die Tragweite und Konsequenzen des beabsichtigten Eingriffs vollständig überblicken zu können. Nur dann wird seinem Selbstbestimmungsrecht ausreichend Rechnung getragen.

Autorin: Isabel A. Ibach, Rechtsanwältin