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Abwasser - das unterschätzte Risiko Amalgam

Der Betrieb einer Praxis, einer Pflegeeinrichtung und einer ambulanten Klinik ist nicht nur im Hinblick auf den eigentlichen Auftrag, der medizinischen Versorgung und Betreuung, eine Herausforderung, sondern immer auch im Hinblick auf alle nicht gleich erkennbaren Nebenrisiken eines solchen Betätigungsortes.

Amalgam

Hier ein Schadenfall aus der Praxis eines Zahnarztes, der zeigt, dass auch solche verdeckten Risiken zu großen Schäden führen können.

Gerade bei Zahnarztpraxen, insbesondere bei denen, die schon lange existieren oder entsprechend übernommen worden sind, besteht ein hohes Risiko, dass sich in den Abwasserleitungen noch Reste von Quecksilber und anderen Giftstoffen befinden. Häufige Ursache sind Amalgamablagerungen. Die Pflicht zur Amalgamabscheidung besteht erst seit Mitte der 90er Jahre. Der Wirkungsgrad eines Amalgamabscheiders beträgt heute ca. 95 %; 5 % gelangen dennoch weiterhin ins Abwasser. Frühere Abscheider waren sogar noch weniger effektiv.

Gerade Amalgam, das mit Quecksilber als Schwermetall versetzt ist, lagert sich gerne in Leitungen und als Bodensatz z. B.in Pumpenschächten bzw. Drainagen ab. Ebenso finden sich Gipsablagerungen, Plastikreste und andere Dinge, die abgespült und nicht zu 100 % herausgefiltert wurden. Im Normalfall führt dies nicht zu erhöhten Werten in Abwasser und Klärschlamm, birgt aber immer ein Risiko.

Sachverhalt

Im konkreten Schadenfall wurde im Rahmen der Beseitigung einer normalen Leitungsverstopfung die wasserführenden Leitungen mit Hochdruck gespült. Dabei wurden, neben der Verstopfung an sich, alte Ablagerungen in den Leitungen freigesetzt, die dadurch vermehrt in das Abwasser gelangten. Durch die stark erhöhte Fließgeschwindigkeit und die Durchflussmenge bei der Spülung kam es zudem zu einer Aufwirbelung des „Bodensatzes“ im Pumpenschacht, der ebenfalls so ins Abwasser gelangte.

Bei Tests, die Wirtschaftsbetriebe der jeweiligen Stadt regelmäßig durchführen müssen, stellte man daraufhin im Klärschlamm stark erhöhte Quecksilberwerte fest. Die entsprechenden Überwachungspflichten sind größtenteils in den Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesländer geregelt.

Dieser Klärschlamm konnte dadurch nicht wie gewohnt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgebracht werden, sondern musste gesondert verbrannt werden. Dadurch entstanden der Stadt Mehrkosten in Höhe von rund 119.000 EUR zzgl. Personalaufwand sowie weitere Kosten für notwendige Probeentnahmen und Untersuchungen und der Reinigung der öffentlichen Leitungen. Insgesamt kam ein Betrag vom mehr als 150.000 EUR zustande.

Dieser Summe stellte die Stadt unserer Zahnarztpraxis als Verursacher des Schadens in Rechnung. Unter anderem wurde der Praxis vorgeworfen, dass das Spülwasser bei der Leitungsdurchspülung nicht separat aufgefangen und der Bodensatz des Pumpenschachtes nicht regelmäßig fachmännisch entsorgt wurde.

Auch wenn die Ablagerungen nicht von der aktuellen Praxis herstammte, sondern z. B. vom Vorgänger, obliegt es den aktuellen Praxisinhabern dafür Sorge zu tragen, dass Ablagerungen so weit wie möglich gar nicht erst entstehen bzw. dass solche regelmäßig fachmännisch bereinigt und entsorgt werden, wenn sie entstehen. Dieses Risiko wird leider immer wieder, gerade bei „alteingesessenen“ Praxisstandorten, vergessen und unterschätzt.

Der Schaden wurde letztendlich von uns übernommen, da es sich um einen Sachschaden an den öffentlichen Leitungen und dem Klärschlamm sowie deren Folgekosten handelt.

Wie bereits erwähnt obliegt es den jeweiligen Praxisbetreiber, die jeweils obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht zu verletzen. Hier konkret:

  • das Einhalten aller Vorschriften bzgl. Abscheidern und
  • das regelmäßige fachmännische Spülen der Leitungen und dabei das entsprechende Auffangen und Entsorgen des Spülwassers.

Fazit

Unabhängig von den üblichen Schäden, wie Leitungsschäden wegen mangelhafter oder ermüdeter Dichtungen oder geplatzter Schläuche, führen gerade verstopfte Leitungen und auch die verschiedensten Ablagerungen im Abwasserbereich immer wieder zu Schadenfällen, die mit hohen Kostenrisiken verbunden sind.

Insbesondere bei Giftstoffen reagieren die Behörden immer schnell und sehr sensibel. Dies führt ebenfalls zu nicht unerheblichen Prüf- und Arbeitsaufwand beim jeweiligen Praxisinhaber. Diese eigenen Kosten sind letztendlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Autorin: Meike Ackermann, Leitung Betriebshaftpflicht-/Transport-/Cyber-Schaden,

HDI Versicherung AG, Köln