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Das Coronavirus beherrscht aktuell immer noch unser Leben. Für uns alle ist die aktuelle Situation eine große Herausforderung. Wir setzen alles daran, Ihnen in diesen Zeiten Sicherheit für Ihre private und berufliche Situation in der gewohnten Qualität zu bieten und stehen Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.
Auf dieser Seite haben wir alle wichtigen Informationen zu Ihrem Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus zusammengestellt.
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Damit wir Sie als Kunde auch in Krisenzeiten unterstützen können, teilen Sie uns Ihre Kontaktdaten ganz einfach per Formular mit.
Oder sind Sie bereits im Onlinekundenportal „Mein HDI“ registriert? Dann nutzen Sie gerne diese Möglichkeit zur Aktualisierung Ihrer Kontaktdaten.
Sollten Sie durch die Folgen der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten, müssen Sie trotzdem nicht auf Ihren gewohnten Versicherungsschutz von HDI verzichten.
Als Kunde der HDI können Sie ab sofort die sogenannte „Corona-Pause“ nutzen und Ihre Beitragszahlungen für bis zu sechs Monate aussetzen (maximal bis zum 30.06.2021). Ihr Versicherungsschutz bleibt in dieser Zeit erhalten und HDI erhebt keine Zinsen auf die ausgesetzten Beiträge.
Um die Beitragspause zu beantragen, wenden Sie sich an Ihren Betreuer und halten Sie folgende Informationen bereit:
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Was passiert, wenn wegen des Coronavirus Quarantäne und Homeoffice angeordnet oder mein Betrieb vorübergehend geschlossen wird? Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Und wer kommt in diesen Zeiten eigentlich für stornierte Urlaubsreisen auf? Diese Fragen und weitere rechtliche Fragen rund um Corona beantwortet Ihnen unserer Kooperationspartner ROLAND Rechtsschutz.
Für ROLAND-Privatkunden gilt:
Alles Wissenswerte zur Corona-Pandemie
Die Policen im Check
Aufgrund der völlig neuen Situation ist eine übergreifende Antwort auf die Frage nach der korrekten Versicherungslösung für den Pandemiefall leider nicht möglich. Dazu kommt, dass kein Versicherer in der Lage wäre, das enorme Schadenausmaß einer Pandemie alleine zu tragen.
Unternehmen müssen sich daher entsprechend auf einen Schadenfall vorbereiten, Pandemiepläne entwickeln und einzelne Policen auf die individuelle Situation überprüfen. HDI unterstützt Kunden dabei und berät sie mit Blick auf den vorhandenen Versicherungsschutz.
Als erste Hilfe haben wir Ihnen eine Übersicht der wichtigsten Versicherungen zusammengestellt. Hier finden Sie Informationen über deren Leistungen und Deckungsumfang im Zusammenhang mit COVID-19.
Inhaltsverzeichnis: Welche Versicherung greift wann?
Die Sach- und Betriebsunterbrechungs-Versicherungen dienen der Absicherung des Eigentums und Ertragsausfällen.
Sie kommt allerdings nur zum Tragen, wenn es sich um einen Sachschaden, wie zum Beispiel der Ertragsausfall durch einen Brand, handelt. Eine Epidemie zählt jedoch nicht als Sachschaden und ist demnach nicht über diese Versicherung abgedeckt.
Diese Versicherung bietet einen weitreichenden Versicherungsschutz für den Transport von Waren und deckt Verlust und Beschädigungen der Güter als Folge einer versicherten Gefahr während der versicherten Transporte. Unter bestimmten Voraussetzungen beinhaltet dies auch Vermögensschäden und andere Kosten.
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Kausalität zum COVID-19 besteht und ein entstandener Schaden tatsächlich gedeckt ist.
Eine Leistung im Rahmen der Gruppen-Unfallversicherung basierend auf einer Infektion mit COVID-19 ist i. d. R. nicht zu erwarten. Infektionen sind grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert.
Bisher sind aus den Krankheitsverläufen der mit COVID-19 infizierten Personen allerdings keine dauerhaften Gesundheits-schäden nachgewiesen, welche Voraussetzung für die Invaliditäts-leistung im Rahmen der Gruppen-Unfallversicherung ist. Bei den bisher eingetretenen Todesfällen durch eine COVID-19 Infektion spielten oft Vorerkrankungen sowie die Mitwirkung des allgemeinen Gesundheitszustandes der erkrankten Personen eine entscheidende Rolle. Diese Mitwirkung kann in der Unfallver-sicherung zu einer Reduzierung oder Verlust des Leistungs-anspruches führen.
Hinweis: Haben sich Ihre Mitarbeiter mit COVID-19 angesteckt, werden die Behandlungskosten von deren Krankenversicherung sowie in einigen Fällen auch von der betrieblichen Krankenversicherung übernommen.
Wichtig: Arbeitgeber unterliegen der sogenannten Fürsorgepflicht. Danach müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über Sicherheits- und Gesundheitsrisiken aufklären und auch auf Dienstreisen deren Sicherheit gewährleisten. HDI Corporate Travel unterstützt Unternehmen bei der Einhaltung ihrer Fürsorgepflicht vollumfänglich und schützt Mitarbeiter bei Auslandsaufenthalten.
Ein Haftpflichtfall im Zusammenhang mit COVID-19 liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Dann ist zunächst zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer gegenüber dem Dritten überhaupt haftet.
Mit Blick auf Personenschäden muss eine widerrechtliche Handlung des Versicherungsnehmers zur Ansteckung geführt haben – ein Krankheitsverdacht allein reicht noch nicht aus, um einen Personenschaden anzunehmen. Bei einer natürlichen Person als Versicherungsnehmer musste sie also zumindest wissen, dass sie ansteckend ist. Weiter muss seine Handlung kausal zur Erkrankung des Anspruchstellers geführt haben. Denkbar sind Ansprüche, wenn z. B. einschlägige Hygienevorschriften nicht eingehalten wurden und es deshalb zu einer Übertragung der Krankheit gekommen ist.
Sach- und Vermögensschäden sind ebenfalls vorstellbar, aber abhängig von der individuellen Haftungs- und Deckungssituation. Beide Hauptleistungspflichten, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte abzuwehren, kommen also zum Tragen.
Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie haben sich viele Ärzte und Ärztinnen bereiterklärt, in dieser schwierigen Lage zu unterstützen. Beispielsweise vertreten Sie Ärzte in Arztpraxen, unterstützen in Corona-Impfzentren oder beraten Patienten. HDI ist auch in dieser Situation ein verlässlicher Partner. Wir unterstützen dieses Engagement und weiten unsere Leistungen entsprechend aus.
Die Regelung gilt ab sofort und ohne gesonderte Bestätigung für alle bei der HDI Versicherung AG berufshaftpflichtversicherten Ärztinnen und Ärzte:
Bestandskunden:
Mit Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30.01.2020 (CoronaVMeldeV) wurden die Meldepflichten der §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes auf das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) ausgedehnt. Wir stellen das neuartige Coronavirus den in unseren Bedingungen für die gewerbliche Betriebsschließungsversicherung genannten Krankheiten und Krankheitserregern des Infektionsschutzgesetzes gleich, auch wenn dieses dort nicht namentlich genannt wird. Somit sind behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund des neuartigen Coronavirus mitversichert.
Kunden von HDI, die den Baustein „Betriebsschließung“ mit Bezug auf das Infektionsschutzgesetz abgeschlossen haben, durften darauf vertrauen, dass auch neuartige Krankheiten und Erreger, die wie in der aktuellen Pandemie zu behördlich angeordneten Betriebsschließungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes führen, von ihrem Versicherungsschutz erfasst sind. Daher wird die HDI Versicherung AG Deckungsschutz aus diesem Baustein „Betriebsschließung“, soweit die anderen Voraussetzungen der Bedingungen gegeben sind, auch für behördliche Schließungsanordnungen gewähren, die anlässlich des neuartigen Coronavirus angeordnet werden.
Diese Grundsatzerklärung ersetzt natürlich nicht eine einzelfallbezogene Prüfung bzw. Mitwirkung in der sachgerechten Regulierung der Betriebsschließungsschäden.
Neukunden:
Der Baustein Betriebsschließung kann zurzeit für Praxen von Allgemeinmedizinern, Fachärzten, Zahnärzten, Gastronomie und Hotelbetriebe, sowie lebensmittelnahe Betriebsarten neu abgeschlossen werden. Dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.
Die HDI Versicherung ist der Initiative der bayerischen Staatsregierung beigetreten. So erhalten HDI versicherte Hotelbetriebe eine Entschädigung, die nicht aufgrund behördlicher Anordnung schließen mussten.
Das neuartige Coronavirus wurde seitens der HDI Versicherung den in den Bedingungen für die gewerbliche Betriebsschließungsversicherung genannten Krankheiten und Krankheitserregern des Infektionsschutzgesetzes gleichgesetzt, auch wenn dieses dort nicht namentlich aufgeführt wird. Somit sind behördlich angeordnete Betriebsschließungen aus den lebensmittelnahen Branchen und dem Heilwesen aufgrund des neuartigen Coronavirus für HDI Kunden mitversichert.
Bei Hotels kann es dennoch zu einer besonderen Notlage kommen, weil diese in der Regel nicht von behördlichen Betriebsschließungen betroffen sind. Mit dem Beitritt der HDI in die Initiative wird Hotelbetreibern schnell eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung geboten.
In diesen Fällen übernimmt die HDI Versicherung 15% der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Schließungszeit. Die Zahlung hat keine Auswirkung auf das Anrecht auf andere staatliche Leistungen, wie beispielsweise Kurzarbeitergeld und Soforthilfemaßnahmen der Länder und des Bundes.
Was passiert, wenn wegen des Coronavirus Quarantäne und Homeoffice angeordnet oder mein Betrieb vorübergehend geschlossen wird? Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Diese Fragen und weitere rechtliche Fragen rund um Corona beantwortet Ihnen unserer Kooperationspartner ROLAND Rechtsschutz.
Für ROLAND-Gewerbekunden gilt:
Da zurzeit sehr viele Kunden die Hotlines nutzen, kann sich der Rückruf etwas verzögern. Die Mitarbeiter der telefonischen Rechtsberatung versuchen aber, innerhalb von sieben Tagen zurückzurufen.
Cyberrisiken in Zeiten von Corona
Wertvolle Informationen für ein sicheres Homeoffice in Zeiten von Corona
Im Kampf gegen die Corona-Pandemie arbeitet jeder, der die Möglichkeit dazu hat, aktuell im Homeoffice. Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr durch das Corona-Virus und gleichzeitiger Schul- und Kitaschließungen hat der größte Teil der Arbeitgeber seinen MitarbeiterInnen innerhalb weniger Tage das Arbeiten im Homeoffice ermöglicht.
Für viele ArbeitnehmerInnen ist das Home Office mit allen sozialen aber auch technischen Spielregeln Neuland. Das gilt leider nicht für Cyber-Kriminelle. Sie wittern ihre Chance und fluten das Netz mit Covid-19-Spam. Die Angriffe sind geplant und rechnen sich, weil viele Menschen von zu Hause auf das berufliche Firmennetzwerk zugreifen. Dabei nutzen die meisten ihren Privatrechner für die Arbeit. Kaum jemand hat eine Schulung erhalten, schließlich mussten viele von einem auf den anderen Tag zu Hause bleiben. Kaum ein Unternehmen war auf diese Situation eingestellt.
Hier gibt es die wichtigsten Tipps zum Thema Homeoffice zusammengefasst:
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Leitfaden Cyber · Cybersicherheit im Homeoffice
Das Homeoffice bietet in diesen Zeiten viele Vorteile, aber auch Gefahren. Ohne ausreichende IT-Sicherheit haben Cyber-Kriminelle im Homeoffice leichtes Spiel.
Gemeinsam mit dem Cyberspezialisten Perseus wurde ein umfangreicher Leitfaden erstellt, in dem die wichtigsten Punkte in der Daheimarbeit aufgelistet sind.
Folgende Checklisten sind u.a. im Leitfaden übersichtlich beschrieben:
Auf der Plattform "HDI hilft" können alle Mitarbeiter, Kunden und Partner von HDI ab sofort Gutscheine ihrer lokalen Lieblingsgeschäfte kaufen. Durch den Gutscheinkauf erhalten die lokalen Geschäfte trotz Corona-Krise und Umsatzeinbrüchen weiterhin Einnahmen. Firmenkunden können sich registrieren, um Gutscheine zu verkaufen.
Auf der Plattform "HDI hilft" können Geschäfte ihre Gutscheine online zum Verkauf anbieten. Kunden können ihre Lieblingsgeschäfte unterstützen, indem sie Gutscheine jetzt erwerben und diese nach der Krise einlösen. Durch den Gutscheinkauf sorgen die Kunden kurzfristig für Liquidität und Umsatz bei den hilfebedürftigen Geschäften. So kann die Existenz der Geschäfte gesichert werden. Als führender Firmenversicherer unterstützt HDI damit auch in diesen Zeiten das Unternehmertum.
Angesichts der verheerenden Auswirkungen des Coronavirus auf die deutsche Wirtschaft haben Bund und Länder milliardenschwere Hilfspakete geschnürt. Mit welcher Unterstützung Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen jetzt rechnen können, lesen Sie hier.
Alle Informationen zur Unterstützung von Selbstständige und Unternehmen in der Übersicht
Der Bund stellt 50 Milliarden Euro Soforthilfen für Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen bereit. Für den Zeitraum von drei Monaten können diese einmalig Zuschüsse zu den Betriebskosten beantragen.
Voraussetzungen:
Vorteil:
Abwicklung:
Die KfW hat ein Milliarden-Hilfsprogramm auf die Beine gestellt, um mehr Kredite für die deutsche Wirtschaft zu ermöglichen. Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen aller Größen können jetzt vereinfacht Kredite für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Die Wahrscheinlichkeit, dass solch ein Kredit bewilligt wird, ist sehr hoch, da die KfW einen Großteil des Risikos übernimmt.
Voraussetzungen:
Vorteile:
Abwicklung:
Zur Verbesserung der Liquidität von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen hat der Bund ein Paket an Steuererleichterungen beschlossen.
Voraussetzungen:
Vorteile:
Abwicklung:
Wenn Sie den Betrieb Ihres Unternehmens aufgrund von Corona ganz oder teilweise einstellen müssen, können Sie Kurzarbeitergeld beantragen. Beim Kurzarbeitergeld springt der Staat bei der Zahlung der Mitarbeiterlöhne ein, und zwar für den Teil, um den Sie die Arbeit reduziert haben. Allerdings erhalten die Angestellten lediglich 60 bis 67 Prozent des ausgefallenen Lohnes. Ursprünglich konnten Unternehmer die Leistung für bis zu 12 Monate in Anspruch nehmen. Nun wurde die maximale Bezugsdauer auf 24 Monate erhöht.
Voraussetzungen:
Vorteile:
Abwicklung:
Beiträge zur Sozialversicherung machen einen nennenswerten Anteil von Unternehmensausgaben aus. Damit Arbeitgeber in Zeiten von Corona flüssig bleiben, haben sie die Möglichkeit, Sozialabgaben für den April zu stunden.
Voraussetzungen:
Vorteil:
Abwicklung:
Selbstständige, die finanziell erheblich unter den Auswirkungen der Corona-Krise leiden, können ab sofort Grundsicherung beantragen, ohne sich einer Vermögensprüfung zu unterziehen. Der erleichterte Zugang wird für sechs Monate garantiert. Laut Bund sollen die Gelder schneller als üblich ausgezahlt werden.
Voraussetzungen:
Vorteile:
Abwicklung:
Parallel zum Bund haben die Länder Corona-Hilfspakete für die Wirtschaft geschnürt. Neben vergünstigten Darlehen sind rückzahlungsfreie Soforthilfen für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer in Not besonders interessant. Die Frage, wie die Zuschüsse von Bund und Ländern kombiniert werden, ist bis dato (Stand: 27.03.2020) noch nicht flächendeckend geklärt. Bayern und Bremen planen, die Zuschüsse zu verrechnen. Berlin plant, sie zu addieren und so Kleinstunternehmer besonders stark zu fördern.
Eine Übersicht über rückzahlungsfreie Soforthilfen der Bundesländer finden Sie hier:
Bundesland | Höhe der rückzahlungsfreien Sofortzahlungen |
9.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte 15.000 Euro bis zu 10 Beschäftigte 30.000 Euro bis zu 15 Beschäftigte | |
5.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte 7.500 Euro bis zu 10 Beschäftigte 15.000 Euro bis zu 50 Beschäftigte 30.000 Euro bis zu 250 Beschäftigte | |
5.000 Euro bis 5 Beschäftigte | |
9.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte 15.000 Euro bis zu 15 Beschäftigte 30.000 Euro bis zu 50 Beschäftigte 60.000 Euro bis zu 100 Beschäftigte | |
5.000 bis 20.000 Euro | |
2.500 Euro für Solo-Selbständige 5.000 Euro weniger als 10 Beschäftigte 10.000 Euro 10 bis 50 Beschäftigte 25.000 Euro 51 bis 250 Beschäftigte | |
10.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte 20.000 Euro 6 bis 10 Beschäftigte 30.000 Euro 11 bis 50 Beschäftigte (nur als Aufstockung der Soforthilfe des Bundes, kann also erst nach dieser beantragt werden) | |
Mecklenburg-Vorpommern | keine (aber Sofortdarlehen möglich) |
3.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte 5.000 Euro bis zu 10 Beschäftigte 10.000 Euro bis zu 30 Beschäftigte 20.000 Euro bis zu 49 Beschäftigte | |
25.000 Euro bis 50 Mitarbeiter | |
Rheinland-Pfalz | keine (aber Sofortdarlehen möglich) |
3.000 bis 10.000 Euro bis zu 10 Beschäftigte | |
Sachsen | keine (aber zinslose Darlehen möglich) |
9.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte 15.000 Euro 6 bis 10 Beschäftigte 20.000 Euro 11 bis 25 Beschäftigte 25.000 Euro 26 bis 50 Beschäftigte | |
5.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte 15.000 Euro bis zu 10 Beschäftigte | |
5.000 Euro bis zu 5 Beschäftigte 10.000 Euro 6 bis 10 Beschäftigte 20.000 Euro 11 bis 25 Beschäftigte 30.000 Euro 26 bis 50 Beschäftigte |
Die Informationen auf einen Blick