Die Umschreibung, was zu den Berufsaufgaben von Architekten und Ingenieuren gehört, definieren u.a. die Gesetze der Länder. Zu den Berufsaufgaben gehören z. B. die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Lesen sie in dieser Ausgabe, was die Berufsbildklausel bedeutet, welche Markttendenzen zur „Lockerung“ es gibt und was das für Ihre berufliche Praxis bedeutet.