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Haftpflicht für Wirtschaftsprüfer
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Betreuer findenVermögensschaden-Haftpflicht für Wirtschaftsprüfer
Die passende Expertise für das Management Ihres Vermögensschaden-Haftpflichtrisikos.
Unsere Vermögensschaden-Haftpflicht für Wirtschaftsprüfer schützt Sie vor zahlreichen Haftungsrisiken, denen Sie als Wirtschaftsprüfer täglich ausgesetzt sind. Als erfahrener Versicherer und Partner zahlreicher Berufsorganisationen kennen wir diese Risiken genau.
- Qualifizierte Deckungssummenanalyse
- Spezielle Objektdeckungen
- Excedentendeckungen zu günstigen Konditionen
Umfassend abgesichert – Erklärfilm
Der folgende Film vermittelt die Highlights der neuen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. HDI bietet aber auch Versicherungsschutz für alles, was neben der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung noch für Sie wichtig ist, auch dieses wird thematisiert.
Der Film beinhaltet Filmsequenzen, u.a. ein Interview mit Vizepräsidenten des DStV, Herrn Oettinger.
Leistungen der Vermögensschaden-Haftpflicht für Wirtschaftsprüfer
Risikoanalyse
Die Haftungsrisiken des Berufszweiges Wirtschaftsprüfung nimmt in der heutigen Praxis einen außerordentlichen Stellenwert ein. Spätestens seit der Diskussion über das KonTraG werden Wirtschaftsprüfer mit der Forderung nach Risikomanagement, Qualitätskontrolle und Peer Review konfrontiert.
Das Berufsaufsichtsreformgesetz 2007 wird noch nicht das Ende der Reformen bedeuten. Doch zum Risikomanagement gehört mehr, als nur eine Versicherung abzuschließen und regelmäßig Beiträge zu zahlen.
- Versicherungsumfang
Wirtschaftsprüfer müssen sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichern, so schreibt es die Berufsordnung vor. Angemessenheit bedeutet, dass der Wirtschaftsprüfer dafür sorgen muss, dass der Versicherungsschutz seinem persönlichen Bedarf und damit auch den Mandantenrisiken entspricht. - Umfang der Risikoanalyse
Risikogerechter Versicherungsschutz bedeutet vor allem, dass sich der Berufsangehörige mit der Struktur der Berufshaftpflichtversicherung, seiner individuellen Mandatsstruktur und seinem spezifischen Tätigkeitsfeld als Wirtschaftsprüfer in der eigenen Praxis befasst.
Unsere Experten unterstützen Sie hierbei gerne. Wir beraten Sie umfassend und legen gemeinsam mit Ihnen, auf Basis einer spezifischen Risikoanalyse, den individuellen Versicherungsschutz für Ihre Praxis fest.
Schadenursachen
Die Analyse der Schadenursachen bei Wirtschaftsprüfern/vBP im Zeitraum 1990 bis 2007 hat ergeben, dass nicht die Pflichtprüfungen schadenträchtig sind, sondern die Schadenaufwände vielmehr aus der steuerlichen Beratung resultieren.
Allein 24 % aller Schäden mit einem Schadenaufwand von 46 % resultieren aus der Gestaltungsberatung: Tendenz steigend. Zusätzlich ist die Höhe der geltend gemachten Schäden bei Wirtschaftsprüfern/vBP in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen.
- Gefahren
Daneben gibt es weitere Gefahrenquellen für Wirtschaftsprüfer. Gibt er falsche Gestaltungshinweise, entscheidet er sich für die ungünstigere Vertragsklausel oder arbeitet er Prozesse unvollständig auf, kann der Mandant Schadenersatz für überflüssige Prozesskosten, zu viel gezahlte Steuern oder Bußgelder verlangen. Zahlreiche Haftungsfälle liegen auch im Bereich der Betreuung von Fusionen oder Unternehmensnachfolgen. - Umfang der Risikoanalyse
Risikogerechter Versicherungsschutz bedeutet vor allem, dass sich der Berufsangehörige mit der Struktur der Berufshaftpflichtversicherung, seiner individuellen Mandatsstruktur und seinem spezifischen Tätigkeitsfeld als Wirtschaftsprüfer in der eigenen Praxis befasst.
Unsere Experten unterstützen Sie hierbei gerne. Wir beraten Sie umfassend und legen gemeinsam mit Ihnen, auf Basis einer spezifischen Risikoanalyse, den individuellen Versicherungsschutz für Ihre Praxis fest.
Haftungsbegrenzung
Grundsätzlich kommt eine Haftungsbegrenzung nach § 54a Abs. 1 WPO nur bzgl. eines fahrlässigen Verhaltens des Wirtschaftsprüfers in Betracht, § 276 II BGB schließt eine Beschränkung der Haftung für ein vorsätzliches Verhalten ausdrücklich aus.
§ 54a Abs. 1 WPO regelt die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung des Wirtschaftsprüfers.
- Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung
Es sind zwei Arten einer möglichen Haftungsbegrenzung zu unterscheiden: die schriftliche Vereinbarung im Einzelfall und solche, die mit so genannten Allgemeinen Auftragsbedingungen des Wirtschaftsprüfers vereinbart werden. - Dritthaftung
Insbesondere die Frage nach der Gültigkeit der Haftungsbegrenzung gegenüber Dritten sollte besondere Beachtung geschenkt werden.
Excedenten
Rund 90% aller Wirtschaftsprüfer/vBP verwenden vorformulierte Auftragsbedingungen. Analysen der Vermögensschaden-Haftpflichtverträge von Wirtschaftsprüfern/vBP hinsichtlich ihrer Deckungssummenhöhe haben ergeben, dass noch immer rund 50 % der Verträge eine Deckungssumme von weniger als 4 Mio. Euro aufweisen.
Mit dem aktuellen Excedentenprogramm von HDI schaffen WP/vBP den Versicherungsrahmen, um die gesetzliche Voraussetzung für die Vereinbarung einer wirksamen Haftungsbeschränkung gemäß § 54 a WPO erfüllen zu können.
§ 54a Abs. 1 WPO
Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden.
- Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Abs. 1 Satz 2
- Durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54 Abs. 1 Satz 2, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht
Schriftliche Vereinbarung im Einzelfall
§ 54a Abs. 1 Nr. 1 WPO lässt die Vereinbarung einer Haftungsgrenze von 1.000.000 Euro zwischen Wirtschaftsprüfer und Mandant für alle Fälle der Fahrlässigkeit zu, wenn es sich, in Abgrenzung zu so genannten Allgemeinen Auftragsbedingungen, um eine schriftliche Vereinbarung im Einzelfall handelt. Da § 54a WPO bisher nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung war, muss auf die Rechtsprechung zum AGB-Recht zurückgegriffen werden.
Eine Individualvereinbarung liegt vor, wenn sie nicht vorformuliert und zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt ist. Aushandeln bedeutet gegenseitiges Nachgeben, also aus Sicht des Wirtschaftsprüfers auch das ernsthafte Angebot, sich auf Alternativen einzulassen. Der erfolgreiche Einsatz dieses Instruments erfordert höchste Sensibilität. Neben den hohen rechtlichen Anforderungen geht es für den Wirtschaftsprüfer um den "Spagat" zwischen Risikobegrenzung einerseits und Mandanteninteresse andererseits.
Verwendung Allgemeiner Auftragsbedingungen gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO
Der Wirtschaftsprüfer verwendet eines der gängigen AAB-Formulare, das seine persönliche Haftung für Fahrlässigkeit auf das Vierfache der gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssumme festlegt.
Unter den gesetzlich definierten Gesichtspunkten der Haftungssumme, Fahrlässigkeitsmaßstab und dem notwendigen Versicherungsschutz ist die Haftungsvereinbarung grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die AAB einvernehmlich in das Mandatsverhältnis einbezogen worden sind.
Die Wirksamkeit einer Haftungsbegrenzung ist ausdrücklich davon abhängig, dass "insoweit Versicherungsschutz besteht". Der Gesetzgeber will hiermit die Erfüllbarkeit der begrenzten Forderung im Interesse des Auftraggebers sicher stellen. Der Wirtschaftsprüfer muss für den entsprechenden Versicherungsschutz sorgen. Dieser Nachsatz des § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO ist für den Wirtschaftsprüfer vor allem deswegen gefährlich, da der Versicherungsschutz - trotz Pflichtversicherung - bedingungsgemäß nicht lückenlos ist, der Wirtschaftsprüfer aber von einem umfassenden Versicherungsschutz ausgeht.
Da sich beispielsweise der Versicherungsschutz bedingungsgemäß nicht auf die Verletzung außereuropäischen Steuerrechts erstreckt, hat der Wirtschaftsprüfer keinen absoluten Versicherungsschutz und damit im Einzelfall keine wirksame Haftungsbegrenzung. Dies gilt für alle Fälle der mangelnden Kongruenz von Deckungsschutz und Haftung , z.B. für den Fall unerlaubter Rechtsbesorgung, im Falle einer treuhänderischen Tätigkeit geschäftsführender Natur etc.
Außerordentlich problematisch ist auch die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Zahlung der Versicherungsprämie, wenn der Versicherer gem. §§ 38,39,158c VVG von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem Dritten befreit ist.
Auch eine so genannte wissentliche Pflichtverletzung oder vorsätzliches Handeln des Berufsangehörigen "zerstören" den Versicherungsschutz und damit, wie in den anderen Beispielen, zugleich die Wirksamkeit der Haftungsvereinbarung.
Konsequenz: Der Wirtschaftsprüfer muss im Zusammenhang mit Haftungsvereinbarungen für jeden einzelnen "Spitzenmandanten" das jeweils konkrete Risikopotential sowohl von der Haftungssumme her, wie auch bezogen auf seinen inhaltlichen Versicherungsschutz klären.
Die "rechtssichere" Einbeziehung der AAB-Haftungsbegrenzung in alle entsprechenden Mandate ist für den Berater als Angehörigen eines Vertrauensberufes eine weitere Herausforderung. Unwirksam ist und bleibt eine Haftungsvereinbarung gemäß AAB, die lediglich dem fertig gestellten Jahresabschluss beigefügt wird, auch wenn sich dies alljährlich wiederholen sollte.
Die für den Vertragsabschluss erforderliche Einigung, bestehend aus zwei sich deckenden Willenserklärungen der Vertragsparteien, muss sich im Zusammenhang mit der Auftragsannahme-/übertragung auch auf die Haftungsbegrenzung erstrecken.
HDI Cyber Versicherung
Cyberattacken können den Lebensnerv Ihrer Berufstätigkeit treffen: Aufträge bleiben liegen, weil die IT nicht mehr läuft. Das Vertrauen von Geschäftspartnern ist erschüttert, weil personenbezogene Daten in die Hände Krimineller gelangt sind. Deshalb bietet die HDI Cyber Versicherung einen weitreichenden Versicherungsschutz und eine professionelle Soforthilfe.