HDI INGletter Oktober 2025

Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz will die Bunderegierung ein neues Kapitel im öffentlichen Beschaffungswesen einleiten. Sein Ziel soll es sein, Vergabeverfahren nicht nur schneller und effizienter zu gestalten, sondern sie zugleich transparenter, nachhaltiger und innovationsfreundlicher auszurichten. Wir stellen dazu fünf zentrale Anliegen vor, die der Gesetzgeber mit dem Gesetzesentwurf verfolgt hat und die insbesondere für Vergaben im Bauwesen von Bedeutung sind.
Wer sicher bauen will, baut nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. So lautet die verbreitete Faustregel unter Planern. Doch die Realität ist komplexer und mitunter auch komplizierter: Immer häufiger stehen Architektinnen und Ingenieure vor der Herausforderung, von diesen Regeln abzuweichen – sei es aufgrund technischer Innovationen, wirtschaftlicher Zwänge oder individueller Wünsche des jeweiligen Bauherrn. Was in der Praxis als einfache Gestaltungsfreiheit erscheint, entpuppt sich rechtlich oft als mögliches Haftungsrisiko mitunter mit weitreichenden Konsequenzen. Wir betrachten die neueste Rechtsprechung dazu und geben Praxistipps.
Des Weiteren informieren wir z. B. zur Konzentrationswirkung bei fingierter Änderungsgenehmigung einer Windkraftanlage und zum Datenschutz und Datensicherheit im Ingenieurwesen.
Modernes, minimalistisches Schlafzimmer in hellen Naturtönen und schwarzen Elementen, mit drei großen Fenstern und Blick auf sonnige Hügel in einer mediterranen Landschaft

Der Regierungsentwurf zum Vergabebeschleunigungsgesetz

Heiße Luft oder echte Erleichterungen für die Vergabe im Bauwesen?
Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz will die Bundesregierung ein neues Kapitel im öffentlichen Beschaffungswesen einleiten. Sein Ziel soll es sein, Vergabeverfahren nicht nur schneller und effizienter zu gestalten, sondern sie zugleich transparenter, nachhaltiger und innovations-freundlicher auszurichten.
Der Regierungsentwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes vom 6. August 2025 wurde daher bereits mit großer Spannung erwartet. Aber wird der lang ersehnte Regierungsentwurf und die in ihm enthaltenen Neuregelungen den Erwartungen auch gerecht?
Moderne, zweistöckige Ville im Bauhausstil in mediterraner Hügellandschaft mit einem großzügigen, rechteckigen Pool gesäumt von mehreren grauen Liegen und weißen Sonnenschirmen

Wenn der Standard zum Risiko wird: Neuere Rechtsprechung und Praxistipps

„Wer sicher bauen will, baut nach den Regeln.“ So lautet die verbreitete Faustregel unter Planern. Gemeint sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (im Folgenden auch „a.a.R.d.T“.), die bei Planung, Ausschreibung und Bauausführung als maßgeblicher Standard gelten. Doch die Realität ist komplexer und mitunter auch komplizierter: Immer häufiger stehen Architektinnen und Ingenieure vor der Herausforderung, von diesen Regeln abzuweichen – sei es aufgrund technischer Innovationen, wirtschaftlicher Zwänge oder individueller Wünsche des jeweiligen Bauherren.
Blick aus einem modernen Wohnzimmer in hellen Naturtönen auf eine Terrasse mit Garten und Bäumen im mediterranen Stil, im Hintergrund eine Hügellandschft und dahinter das Meer im der Abendsonne

Das bayerische Fensterrecht im Spannungsfeld Brandschutz

Anmerkungen zum OLG Nürnberg, Teilurt. v. 18.06.2024 – 6 U 2481/22 (nicht rechtskräftig)

Das „Fensterrecht“ als nachbarliches Schutzrecht
Das bayerische Fensterrecht schützt vor neugierigen Blicken – aber nicht gegen die Anforderungen des Brandschutzes. Wo ein Fenster (oder eine verglaste Balkontür) Rettungswegfunktion hat, muss es öffenbar bleiben; ein Anspruch, es „öffnungsunfähig“ zu machen, greift nicht. Das ist die Quintessenz des OLG Nürnberg: Sichtschutz (Art. 43 BayAGBGB) und Belichtung stehen im Spannungsfeld mit Art. 31 BayBauO – und in der Kollision geht der Brandschutz vor.
Blick von einer überdachten Terrasse mit Blick auf einen modernen Pool, im Hintergrund grüne Hügel und das Meer

Umfassende Konzentrationswirkung nach BImschG auch bei fingierter Änderungsgenehmigung einer Windkraftanlage – Auswirkungen auf die Praxis

Urteil vom 25. 03. 2025 – 7 A 51/24 (KlimR 2025, 191)
Keine zusätzliche Baugenehmigung bei immissionsschutzrechtlicher Änderungsgenehmigung
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin Brandenburg hat in einer für die Praxis äußerst relevanten Entscheidung klargestellt: Erteilt die Behörde eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für ein bereits genehmigtes Windenergie Vorhaben nach § 16b Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 BImSchG – auch kraft Genehmigungsfiktion –, dann wirkt diese zusammen mit der Ausgangsgenehmigung konzentrationsrechtlich gemäß § 13 BImSchG.
Blick aus einer modernen Gartenlandschaft auf einen modernen, zweistöckigen und cremefarbenen Bungalow mit Flachdach im Bauhausstil, große beleuchtete Fensterfronten

Datenschutz und Datensicherheit in der Architektur und im Ingenieurwesen – zwischen Verantwortung und Herausforderung

Die Digitalisierung verändert die Arbeitswelt in allen Branchen – auch in der Architektur und im Ingenieurwesen. Immer häufiger werden Projekte digital geplant, modelliert, verwaltet und kommuniziert. Damit steigen nicht nur die Effizienz und Präzision, sondern auch die Anforderungen an den Schutz sensibler Daten. Ob Entwurfspläne, statische Berechnungen, Energieausweise oder persönliche Daten von Bauherren: Sie alle müssen sicher gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden. Datenschutz und Datensicherheit sind dabei nicht nur eine technische, sondern auch eine rechtliche und ethische Verantwortung. Dieser Artikel gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Aspekte – von den Grundlagen über Risiken bis hin zu konkreten Maßnahmen und rechtlichen Pflichten beim Umgang mit Daten.
Fotos: Ken Schluchtmann, diephotodesigner.de