Umfassende Konzentrationswirkung nach BImschG auch bei fingierter Änderungsgenehmigung einer Windkraftanlage – Auswirkungen auf die Praxis
Keine zusätzliche Baugenehmigung bei immissionsschutzrechtlicher Änderungsgenehmigung

Der Sachverhalt: Standortverschiebung und Änderung von zwei genehmigten Windenergieanlagen
Prozessualer Rahmen – welches Rechtsmittel war zulässig?
Anfechtungsantrag (als Untätigkeitsklage, § 75 VwGO): Ein solcher war hier unzulässig. Der Grund: Die bloße behördliche Äußerung – die hier vorlag – seitens der Bauaufsichtsbehörde es sei angeblich eine „Baugenehmigung erforderlich“ ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfGBbg). Es fehle insofern an der – für eine Anfechtsklage – notwendigen Regelungswirkung. Feststellungsantrag (§ 43 Abs. 1 VwGO): Dieser war zulässig. Zwischen den Beteiligten besteht ein konkretes Rechtsverhältnis (Streit über die Notwendigkeit der Baugenehmigung). Die Klägerin hat insofern ein schutzwürdiges Interesse: Ohne Klärung drohen entweder bauaufsichtliche Maßnahmen bei Baubeginn oder Projektverzögerungen bei Einholung einer Baugenehmigung oder ggf. auch die oben angesprochenen Genehmigungsrisiken. Dies genügt (ständige Rspr.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.09.2024 – 6 B 10.24 – juris Rn. 12).
Die tragende Begründung – drei Bausteine

Praktische Folgen – Kernthesen
Für Vorhabenträger (Projektierer, Betreiber):
Keine zusätzliche Baugenehmigun g, wenn die Änderung im § 16b Korridor liegt und eine Änderungsgenehmigung – auch fingiert (§ 16b Abs. 9 BImSchG) – vorliegt. Einhaltung der numerischen Kriterien , wie hier z. B. Parametergrenzen Parametergrenzen wie ≤ 8 m Standortverschiebung; ≤ 20 m Gesamthöhenänderung; ≤ 8 m Rotordurchlauf Änderung; dies stets auf Basis der Einzelfallprüfung nach aktueller örtlicher Rechtslage.), ferner Dokumentation, dass alle schutzwürdigen Belange bereits in der Ausgangsgenehmigung behandelt wurden. „Ex post Risiken“ : Falls die Änderung materielle Konflikte erzeugt (Abstandsflächen, Brandschutz, Forst), muss ggf. mit nachträglichen Anordnungen (§§ 17, 20, 21 BImSchG) oder fachspezifischen Auflagen gerechnet werden. Proaktivität zur präventiven Konfliktvermeidung sollte insofern von Vornherein in Betracht gezogen werden.
Für Bauaufsichtsbehörden:
Es bedarf keiner zusätzlichen Baugenehmigung, wenn eine Änderungsgenehmigung nach § 16b vorliegt. Eventuelle materielle Risiken und Konflikte müssen stattdessen über Immissionsschutz Nebenbestimmungen, nachträgliche Anordnungen oder das Fachrecht gesteuert werden.
Für Planer (insbesondere Brandschutz):
Von besonderer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfung ist, ob der neue Anlagentyp die Brandschutzkonzeption berührt (z. B. veränderte Rettungswege, Materialanforderungen, Löschkonzepte) – nicht, weil eine Baugenehmigung gebraucht würde, sondern um ex post Eingriffe zu vermeiden. Das Urteil nennt den Brandschutz ausdrücklich als sensiblen Punkt.