HDI MEDletter Oktober 2024

Herzlich willkommen zur 2. Ausgabe des MEDletters im Jahr 2024!
Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen dieser Ausgabe und hoffen, dass Sie viele neue Erkenntnisse gewinnen können.
Ihr MEDletter-Team

Berufshaftpflichtversicherung und Kooperationen

Mann, von dem man nur die Hände sieht, sitzt am Schreibtisch. Laptop vor sich und schreibt etwas
Durch die fortschreitende Verzahnung des ambulanten und stationären Sektors sowie den steigenden Fachärztemangel wird zunehmend auch die berufliche Tätigkeit von Ärzten verändert. Insbesondere die strikte Trennung zwischen den Sektoren wurde in den letzten Jahren durchlässiger, was vielen niedergelassenen Ärzten die Tür zu unterschiedlichsten Kooperationsformen geöffnet hat. Während sich das Modell des Honorararztes am Krankenhaus aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Problematiken dabei eher rückläufig entwickelt hat, gibt es jedoch weiterhin diverse Konstellationen in denen niedergelassene Ärzte in Krankenhäusern, Belegkliniken und OP-Zentren tätig werden. Ein hierbei allerdings oftmals vernachlässigter Aspekt ist die haftungsrechtliche „due diligence“, sprich die Beschäftigung damit, durch welchen Berufshaftpflichtversicherer die kooperative Tätigkeit gedeckt wird.

Darfs ein bisschen nebenher sein?

Rückansicht von einer Jacke eines Notarztesin rot
Angestellten Ärzten bietet sich ein breites Spektrum an Möglichkeiten, die sie neben ihrem Anstellungsverhältnis noch erbringen können. Dabei ist es wichtig, diese Nebentätigkeiten auch korrekt und umfassend zu versichern.
Die Klassiker sind sicherlich die Praxisvertretungen, die KV-Notdienste und die Tätigkeit als Notarzt, die oftmals auch schon während der Facharztausbildung zu den beliebtesten Nebentätigkeiten zählen und zu entsprechenden Nebeneinkünften führen. Die Einsatzgebiete sind jedoch wesentlich vielschichtiger.
Wir möchten einen Überblick der Konstellationen aus unserer Praxis geben, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

Deckungslücke bei Krankenhausinsolvenz

Langer, weißer Flus mit Türen zu Konferenzräumen an beiden Seiten, am Ende eine Schwingtür in ein Aufnahmestudio
In der Krankenhauslandschaft Deutschland rumort es. Die Krankenhäuser stehen unter erheblichem finanziellen Druck, hervorgerufen durch die Inflation und die dadurch gestiegenen Sach-, Personal- und Energiekosten sowie abnehmende Patientenzahlen. Was in der Bevölkerung lange als undenkbar galt, wird immer öfter Realität: die Krankenhausinsolvenz. Die Bundesregierung versucht, hier mit der Krankenhausreform gegenzusteuern. Ob dies gelingen wird, bleibt abzuwarten.

Arztpraxen - Gefahr von Überschwemmungsschäden

Hochformatiges Bild einer Holztür eines rot geklinkerten Hauses mit Hochwasser und weißen Sandsäcken davor
Die Folgen der Überschwemmung einer Arztpraxis können verheerend sein. Abgesehen von den offensichtlichen wirtschaftlichen Verlusten durch Beschädigung von Geräten und Einrichtungen, können solche Schäden den Praxisbetrieb stören und zu einem Zeitverlust für Personal und Patienten führen. Darüber hinaus können sie auch die Patientensicherheit gefährden. Nicht zuletzt kann es zu massiven Umsatzeinbußen kommen, wenn die Praxis aufgrund von Sanierungsarbeiten wochenlang nicht nutzbar ist. Gerade die jüngsten Unwetterereignisse und das folgende Hochwasser der Elbe haben gezeigt, wie aktuell dieses Thema ist. Anfang Juni 2024 versank Süddeutschland in den Fluten, ausgelöst durch heftige Regenfälle. Eine sogenannte „Jahrhundertflut“.

Datenschutz in der (Arzt-)Praxis

Bild eines Laptops, auf dem ganz groß Security steht
Datenschutzverletzungen sind in der heutigen digitalen Welt ein ernstzunehmendes Problem, das auch vor der medizinischen Praxis nicht haltmacht. Ärzte sehen sich mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert, wenn es darum geht, die Vertraulichkeit und Integrität von Daten zu gewährleisten. Die zunehmende Digitalisierung der medizinischen Unterlagen und die Nutzung moderner Technologien haben einerseits die Effizienz und Qualität der medizinischen Versorgung verbessert, aber andererseits auch neue Risiken in Bezug auf den Datenschutz geschaffen.

Zur digitalen/mobilen Nutzung von Aufklärungsbögen

Mann im grünen Shirt, vin dem man nur den Oberkörper sieht, tippt auf einem Leptop, über dem digitale Visualisierungen zu sehen sind
Das Patientenrechtegesetz sieht in § 630f Abs. 1 Satz 1 BGB vor, dass ein Arzt zum Zweck der Do-kumentation eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch führen muss. Daher dürfen auch Aufklärungsbögen elektronisch geführt, mobil bearbeitet und digital archiviert werden.
Die Anforderungen der Rechtsprechung an den Nachweis einer ordnungsgemäßen Patientenaufklärung bleiben indes unverändert. Darlegungs- und beweispflichtig für eine ordnungsgemäße und den Maßgaben des Patientenrechte-gesetzes und der Rechtsprechung folgenden Patientenaufklärung ist stets der für die jeweilige Behandlung verantwortliche Arzt. Das Gericht muss im Streitfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller von ärztlicher Seite vorgelegten Nachweise zur Überzeugung gelangen (freie richterliche Beweiswürdigung), dass im jeweiligen Einzelfall ein an den gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien orientiertes Aufklärungsgespräch geführt worden ist.