HDI MedLetter August 2023

Herzlich willkommen zur 2. Ausgabe des MEDletters!
Wir freuen uns, Ihnen wieder eine vielseitige und fesselnde Auswahl an Beiträgen präsentieren zu können. In dieser Ausgabe setzen wir uns mit dem Thema "Schönheitseingriffe mit unschönen Folgen" auseinander und beleuchten dabei zwei Schadenfälle. In unserem Beitrag "Spieglein, Spieglein, ..." tauchen wir noch tiefer in dieses Thema ein und gehen auf den Versicherungsschutz von Ärzten ein.
Doch das ist nicht alles – wir haben noch weitere spannende Artikel für Sie vorbereitet. Lesen Sie zum Beispiel mehr über "Die Aufklärung bei medizinisch nicht indizierten Operationen" oder "Abwasser - das unterschätzte Risiko Amalgam".
Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen dieser Ausgabe und hoffen, dass Sie viele neue Erkenntnisse gewinnen können.
Ihr MEDletter-Team

Top-Thema

Portraitaufnahme einer jungen dunkelhaarigen Frau, die in die Kamera schaut und ihre Hand ans Gesicht hält
Schönheitseingriffe mit unschönen Folgen
War die Schönheits-OP früher noch ein Tabuthema, über das nur hinter vorgehaltener Hand gesprochen wurde, so erfreut sie sich, u. a. aufgrund inszenierter Perfektion in den sozialen Medien, immer größerer Beliebtheit. Gerade während der Corona-Pandemie stieg die Nachfrage nach Schönheitsoperationen zuletzt weltweit drastisch an. Vielen Patienten ist jedoch oft nicht bewusst, dass auch vermeintlich harmlose Schönheitseingriffe Gefahren und Risiken mit sich bringen. Umso gewichtiger ist die Verantwortung der Behandler, den Patienten über alle Risiken, Nebenwirkungen und Alternativen aufzuklären.
Wir stellen Ihnen nachfolgend zwei Fälle vor, in welchen der vermeintlich kleine Schönheitseingriff unerwünschte Folgen nach sich zog.

Schadenpraxis

Frau liegt mit geschlossenen Augen auf einer Liege mit einem weißen Frotteehandtuch um den Kopf und unterzieht sich einer kosmetischen Schönheitsbehandlung
Spieglein, Spieglein, ….
Die bekannte Frage der bösen Stiefmutter ist aktueller denn je. Würde das Märchen in heutiger Zeit spielen, stände ihr ein reichhaltiges Angebot von Beautybehandlungen in diversen Arztpraxen zur Verfügung.
Entsprechend groß ist auch die Nachfrage unserer Ärzte nach adäquater Risikoabsicherung. Der Strauß der nachfragenden Mediziner ist bunt gemischt: Assistenzärzte in der ersten Facharztausbildung, Humanmediziner aller Fachrichtungen und Zahnmediziner.

Medizin & Gesellschhaft

Blonde Frau liegt auf einem Behandlungstisch unter einem Augenlaser
Die Aufklärung bei medizinisch nicht indizierten Operationen
Die Aufklärung im Vorfeld eines medizinischen Eingriffs beschäftigt uns in der Schadenbearbeitung regelmäßig. Dies umso mehr bei nicht medizinisch indizierten Eingriffen. Denn hier legt die Rechtsprechung von je her höhere Maßstäbe an eine erforderliche und ausreichende Aufklärung des Patienten zugrunde.
Leerer Behandlungsstuhl in einer modernen Zahnarztpraxis
Abwasser - das unterschätzte Risiko Amalgam
Der Betrieb einer Praxis, einer Pflegeeinrichtung und einer ambulanten Klinik ist nicht nur im Hinblick auf den eigentlichen Auftrag, der medizinischen Versorgung und Betreuung, eine Herausforderung, sondern immer auch im Hinblick auf alle nicht gleich erkennbaren Nebenrisiken eines solchen Betätigungsortes.
Hier ein Schadenfall aus der Praxis eines Zahnarztes, der zeigt, dass auch solche verdeckten Risiken zu großen Schäden führen können.

HDI Mehrwertpartner

BGH: Einwilligung unmittelbar nach Aufklärungsgespräch wirksam – keine Sperrfrist
Mit Urteil vom 20.12.2022, VI ZR 375/21, hat der BGH zur Frage der Rechtzeitigkeit der Aufklärung Stellung genommen und klargestellt, dass die Regelung des § 630 e Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BGB keine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“ vorsieht, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führt.
Der BGH hat damit der- auch im zugrundeliegenden Urteil des OLG Bremen v. 25.11.2021, 5 U 63/20, vertretenen Auffassung, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsse, eine Absage erteilt.
Dass sich der Kläger zwei Tage nach erfolgtem Aufklärungsgespräch zur stationären Behandlung in die Klinik begab und dort aufnehmen ließ, erfülle zudem, so der BGH, die Voraussetzungen für eine konkludente Einwilligung. Das in vielen Kliniken mit Spannung erwartete Urteil dürfte Entspannung für etablierte Abläufe von Aufklärung und Einwilligung bedeuten.