Krankenunterlagen und Patientenakten enthalten personenbezogene Daten, die nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben als besonders schützenswert eingestuft werden. Der Patient hat ein berechtigtes Interesse daran, dass diese sehr persönlichen und sensiblen Daten nur durch berechtigte Personen eingesehen werden. Die Patientenakte mit den darin enthaltenen Daten stellt zudem ein Geheimnis im Sinne des § 203 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Werden diese Daten unbefugt offenbart, droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Neben dieser Vorschrift sieht auch die Musterberufsordnung (MBO-Ärzte) Konsequenzen wie eine Rüge oder ein Ordnungsgeld vor, wenn mit Patientenunterlagen nicht ordnungsgemäß umgegangen wird.