Aufklärung vor Grippe- und Corona-Schutzimpfungen: Reicht das Merkblatt?

Jährlich werden Millionen Grippeschutzimpfungen und Corona-Auffrischimpfungen durchgeführt, insbesondere in der kommenden „dunklen“ Jahreszeit. In der Praxis erfolgt die Aufklärung häufig dergestalt, dass der Patient ein Aufklärungsmerkblatt erhält, dieses durchliest und gegebenenfalls Gelegenheit hat, Fragen zu stellen. Ob dieses Vorgehen den rechtlichen Anforderungen genügt, ist allerdings keineswegs abschließend geklärt.
Ärztin mit blauen Handschuhen zieht eine Spirtze mit einem Medikament auf.

Rechtsprechung zu Schutzimpfungen vor Einführung des sogenannten Patientenrechtegesetzes

Der Bundesgerichtshof [1] hatte vor Einführung des Patientenrechtegesetzes entschieden, dass bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen die Verwendung von Aufklärungsmerkblättern zulässig sei. Danach kann bei Routineimpfungen eine schriftliche Information ausreichend sein, wenn dem Patienten zusätzlich die Möglichkeit eröffnet wird, Fragen zu stellen und weitere Informationen einzuholen.
Die Rechtsprechung betont zwar seit jeher die Bedeutung des vertrauensvollen Gesprächs zwischen Arzt und Patient für eine ordnungsgemäße Aufklärung. Gleichzeitig wurde bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen anerkannt, dass der Arzt unter bestimmten Voraussetzungen davon ausgehen darf, dass ein Patient nach Erhalt schriftlicher Informationen keine weitergehende mündliche Risikoerläuterung wünscht.

Übertragung auf Corona-Impfungen

Mit Beginn der Corona-Pandemie stellte sich die Frage, ob diese Grundsätze auch für die neuartigen COVID-19-Impfstoffe gelten.
Dies wurde vom LG Heilbronn [2] bejaht. Danach sollen die vom Bundesgerichtshof 2000 für Routineimpfungen entwickelten Grundsätze auch bei COVID-19-Impfungen anwendbar sein. Aufgrund der breiten öffentlichen Diskussion, der umfassenden Medienberichterstattung und der millionenfachen Durchführung der Impfungen könne es ausreichen, wenn
  • ein Aufklärungsmerkblatt ausgehändigt wird und
  • dem Impfwilligen vor der Impfung Gelegenheit gegeben wird, Fragen zu stellen.
Auch das LG München II [3] hat jüngst entschieden, dass bei einer COVID-19-mRNA-Impfung ein aktuelles und inhaltlich zutreffendes Aufklärungsmerkblatt in Verbindung mit der Möglichkeit zu Nachfragen grundsätzlich genügen kann.
Die Gerichte stützen sich dabei wesentlich auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen bzw. Routineimpfungen.

Der Einwand: Der Wortlaut des Gesetzes

Diese Rechtsprechung ist jedoch keineswegs unumstritten.
Seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes bestimmt § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausdrücklich, dass die Aufklärung „mündlich" zu erfolgen hat. Der Gesetzgeber habe damit gerade die Bedeutung des persönlichen Gesprächs hervorgehoben und die Rechtsprechung zu den Routineimpfungen nicht in den Gesetzestext einfließen lassen.
In der Literatur wird deshalb auch die Auffassung vertreten, dass die ältere Impfrechtsprechung nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden kann. [4]
Danach genüge die bloße Überreichung eines Merkblatts selbst dann grundsätzlich nicht, wenn der Patient auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Fragen zu stellen. Dies gelte ausdrücklich auch für pandemiebedingte Massenimpfungen. Aufklärungsformulare könnten das Gespräch vorbereiten und ergänzen, dieses jedoch nicht ersetzen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass der BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2000 und die neueren Entscheidungen der Instanzgerichte gerade das Erfordernis eines mündlichen Aufklärungsgesprächs betonen. Deshalb kann aus der Gestaltung des Gesetzestextes nicht ohne Weiteres auf eine Ablehnung der „Routineimpfung-Rechtsprechung“ durch den Gesetzgeber geschlossen werden.
Auch wird darauf hingewiesen, dass die Corona-Impfungen jedenfalls zu Beginn der Impfkampagne keine „Routineimpfungen" im klassischen Sinn gewesen seien. Vielmehr habe es sich um neuartige Impfstoffe gehandelt, bei denen unbekannte Risiken nicht ausgeschlossen werden konnten. In solchen Konstellationen seien an die Aufklärung sogar erhöhte Anforderungen zu stellen.
Die Gegenauffassung verweist zudem zutreffend darauf, dass millionenfache Impfkampagnen organisatorisch kaum mit ausführlichen individuellen Aufklärungsgesprächen bewältigt werden könnten und dass der BGH bei Routineimpfungen schon früher pragmatische Lösungen akzeptiert habe. [5]

Was bedeutet das für die Praxis?

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt eine gewisse Bereitschaft, aus Praktikabilitätsgründen großzügige Maßstäbe anzulegen. Für Impfende bedeutet dies jedoch keine rechtliche Entwarnung.
Denn selbst wenn einzelne Gerichte ein Aufklärungsmerkblatt mit Fragemöglichkeit genügen lassen, verbleibt ein Spannungsverhältnis zum klaren Gesetzeswortlaut des § 630e BGB. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die diese Frage für die heutigen Massen- bzw. Routineimpfungen abschließend klärt, steht bislang aus.
Daumen hoch
Wer Haftungsrisiken minimieren möchte, sollte sich nicht allein auf die Aushändigung eines Merkblatts verlassen.
Handlungsempfehlung
Empfehlenswert ist zumindest,
  • ausdrücklich nachzufragen, ob das Merkblatt gelesen und verstanden wurde,
  • zu fragen, ob noch Fragen offen sind,
  • und die Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs aktiv anzubieten.
Auch dieses Vorgehen bietet allerdings keine vollständige Gewähr dafür, dass Gerichte die Anforderungen des § 630e BGB als erfüllt ansehen.
Der rechtlich sicherste Weg bleibt daher weiterhin die dokumentierte mündliche Aufklärung durch eine entsprechend qualifizierte Person, also in der Regel den Arzt. Dies entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und vermeidet die Unsicherheiten, die sich aus der aktuellen Diskussion um die Reichweite der älteren Rechtsprechung ergeben.
Autorin:
Tanja Mannschatz, Leiterin Heilwesenhaftpflicht Schaden, HDI
[1] vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 – VI ZR 48/99 –, BGHZ 144, 1-14
[2] vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 14. Februar 2023 – Wo 1 O 65/22 –, juris, dem folgend: LG Berlin II, Urteil vom 10. Januar 2025 – 17 O 53/24 –, juris
[3] vgl. LG München II, Urteil vom 6. Mai 2025 – 1 O 3401/23 –, juris, bestätigt durch OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2025 – 1 U 1711/25 e –, juris
[4] vgl. Katzenmeier/Lipp ArztR/Katzenmeier, 9. Aufl. 2026, § 5 Rn. 56-58.
[5] vgl. Gutmann in Staudinger BGB § 630e Rn. 110.
Ärztin steht in einem Beratungszimmer und schreibt auf ein Klemmbrett
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