Auch den Assistenzarzt kann es treffen...

Ein junger Arzt steht in einem Krankenhausflur und lächelt in die Kamera
Als angehender Arzt steht vor allem der Wunsch im Vordergrund, anderen Menschen zu helfen. Insofern ist die Freude groß, wenn nach dem noch sehr theoretischen Studium endlich erste praktische Erfahrung gesammelt werden kann. Nicht zu unterschätzen ist allerdings auch die große Verantwortung, die mit der praktischen Tätigkeit einhergeht. Fehler können enorme gesundheitliche Folgen für die Patienten haben. Auf Behandlerseite stellt sich dann die Frage, wer für diese haftet. Grundsätzlich trägt die vertragliche Haftung zwar die Klinik, in der man sein Praktikum oder seine Weiterbildung zum Facharzt durchläuft. Deliktisch haftet aber nach wie vor die handelnde Person, also der angehende Arzt.

Sachverhalt

Der Patient litt seit Jahren unter Rückenschmerzen, die sich trotz diverser konservativer Therapieversuche nicht besserten. Bereits frühzeitig wurde hierfür ein Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule verantwortlich gemacht. Als der Patient eine Fußheberparese entwickelte, wurde er von seinem behandelnden Orthopäden zur Operation in eine Klinik überwiesen. Bereits in der Nacht nach der Operation litt der Patient jedoch erneut unter erheblichen Schmerzen und zeigte neue Lähmungserscheinungen, weshalb der zuständige Stationsarzt ein sofortiges MRT veranlasste. Dieses MRT wurde dem in der radiologischen Abteilung der Klinik zu diesem Zeitpunkt tätigen Assistenzarzt zur Befundung vorgelegt. Dieser übersah ein Hämatom, welches auf die Nervenwurzel drückte. Aufgrund des unauffälligen radiologischen Befundbericht wurde keine unmittelbare Revisions-OP veranlasst. Insofern erfolgte keine Entlastung des Nervs. Der Patient leidet seither dauerhaft unter einer Blasen- und Mastdarmstörung sowie Lähmungserscheinungen des Beins. Er hat den Assistenzarzt aufgrund des Nichterkennens des Hämatoms zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und weiterer materieller Schadenspositionen verklagt. Nach einem langwierigen Prozess gab das Gericht der Klage statt und verurteilte den Assistenzarzt zur Zahlung einer mittleren sechsstelligen Summe und Übernahme der vollständigen Prozesskosten, die sich ebenfalls in einem hohen fünfstelligen Bereich bewegten.
Parallel zu dem durch den Patienten eingeleiteten Haftungsprozess verklagte der Assistenzarzt die Klinik, in welcher er zum Zeitpunkt der Befundung tätig war, vor dem Arbeitsgericht auf Freistellung. Dort obsiegte er, seiner Klage wurde stattgegeben. Die Kosten für den Prozess übernahm HDI als Berufshaftpflichtversicherer.

Rechtliche Würdigung

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Freistellung verlangen, wenn er in Erfüllung seiner gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten handelt und sich hierbei gegenüber Dritten schadensersatzpflichtig gemacht hat (BAG, Urteil vom 15.09.2016, 8 AZR 187/15). Die Rechtsprechung differenziert insoweit allerdings nach dem Grad des Verschuldens. Handelt der Arbeitnehmer vorsätzlich, so hat er den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang zu tragen, während er bei leichtester Fahrlässigkeit nicht haftet. Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden i.d.R. zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt und bei grober Fahrlässigkeit trägt der Arbeitnehmer meist den Schaden wieder alleine (BAG, Urteil vom 15.11.2012, 8 AZT 705/11).
Vorliegend hatten die Parteien allerdings im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Assistenzarzt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die er in Ausübung des Vertrags verursacht, haftet. Das Arbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass vorliegend weder von Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit auszugehen sei. Zwar sei dem Assistenzarzt ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen, eine grobe Fahrlässigkeit liege hingegen nicht vor. Vielmehr sei hier von einer normalen Fahrlässigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund habe die Klinik den Assistenzarzt von allen Ansprüchen des Patienten freizustellen.

Fazit

Der Assistenzarzt hatte „Glück im Unglück“, da aufgrund der arbeitsvertraglichen Sonderregelung, trotz der festgestellten Fahrlässigkeit, die Haftung auf den Arbeitgeber verlagert wurde. Hätten allerdings die normalen Grundsätze des so genannten „innerbetrieblichen Schadenausgleichs“ gegolten, so hätte der Assistenzarzt sich quotal beteiligen müssen. Das hätte schnell sehr teuer werden können. Darüber hinaus trägt der angestellte Arzt das entsprechende Kostenrisiko, selbst wenn sich am Ende die Haftung nicht bestätigt. Umso wichtiger ist es, auch als angehender Arzt seine beruflichen Risiken ausreichend abzusichern. Die HDI Versicherung AG bietet insofern bereits zu Beginn des Berufslebens einen umfassenden Schutz und zwar nicht nur bei der Abwehr von Haftungsansprüchen, sondern auch im Falle notwendiger Regressprozesse durch die entsprechende Übernahme der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
Daumen hoch
Bereits im Studium abgesichert sein
Tipp
Bereits für im Studium anstehende Praktika kann eine Absicherung erfolgen, die dann nahtlos für die Zeit der Weiterbildung fortgeführt werden kann. Die HDI Versicherung AG bietet eine Absicherung sowohl der angestellten Tätigkeit als auch von gelegentlichen außerdienstlichen Arbeiten wie zum Beispiel Not- und Sonntagsdiensten oder ambulanten Praxisvertretungen.
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Autorin:
Isabel A. Ibach, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Ärztin steht in einem Beratungszimmer und schreibt auf ein Klemmbrett
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